26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/27


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2010 — Environmental Manufacturing/HABM — Wolf (Darstellung eines Wolfskopfs)

(Rechtssache T-570/10)

2011/C 63/53

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Environmental Manufacturing LLP (Stowmarket, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und M. Atkins, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Société Elmar Wolf, SAS (Wissembourg, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 425/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Wolfskopf darstellt, für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 971 511.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene französische Bildmarken „WOLF Jardin“ (Nr. 99 786 007) für Waren der Klassen 1, 5, 7, 8, 12 und 31 und „Outils WOLF“ (Nr. 1 480 873) für Waren der Klassen 7 und 8, international registrierte Bildmarken „Outils WOLF“ (Nr. 154 431) für Waren der Klassen 7 und 8 und „Outils WOLF“ (Nr. 352 868) für Waren der Klassen 7, 8, 12 und 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verstoße, da die Beschwerdekammer innerhalb der Klasse der Waren, für die die älteren Marken eingetragen worden seien, keine kohärente Untergruppe bestimmt habe, die unabhängig von der Klasse im weiteren Sinne betrachtet werden könnte, und deshalb verkannt habe, dass die ernsthafte Benutzung der Marke nur für einen Teil der Waren, auf die sich ihr Schutz erstrecke, nachgewiesen worden sei.

Zudem verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verbraucher unrichtig bestimmt und fälschlicherweise entschieden habe, dass die Marken tatsächlich miteinander in Verbindung gebracht würden. Ebenso habe die Beschwerdekammer das Kriterium einer Auswirkung auf das wirtschaftliche Verhalten der maßgeblichen Verbraucher sowie das weitere Kriterium missachtet, dass Unlauterkeit nur vorliege, wenn die Marke ein Ansehen oder eine Werbekraft auf die Waren des neuen Verwenders übertrage, was nicht der Fall gewesen sei. Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht erkannt, dass die Inhaberin der älteren Marke auch nicht zutreffend den relevanten Schaden nach Art. 8 Abs. 5 dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht habe, womit sie der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen sei.