18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/56


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2010 — RTI und Elettronica Industriale/Kommission

(Rechtssache T-506/10)

()

2010/C 346/109

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Reti Televisive Italiane SpA (RTI) und Elettronica Industriale SpA (Lissonne, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und S. Bariatti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4976 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Änderung der Anwendung der Verpflichtungen, die mit der Entscheidung K(2003) 1082 endg. vom 2. April 2003 (Sache COMP/M.2876) verknüpft sind, mit der der Vorgang, durch den News Corporation Limited („Newscorp“) die vollständige Kontrolle über die Unternehmen Telepiù Spa und Stream Spa erworben hat, unter der Voraussetzung, dass Newscorp ihre Verpflichtungen umfassend erfüllt, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (1)

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe:

 

Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass sich seit dem Erlass der Entscheidung vom 2. April 2003 („Freigabeentscheidung“) die Bedingungen auf dem italienischen Markt für Bezahlfernsehen derart geändert hätten, dass eine Änderung der mit der Freigabeentscheidung verknüften Verpflichtungen gerechtfertigt sei, und im Ergebnis die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen und Art. 8 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung (2) unzutreffend angewandt habe. Es gebe eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Marktbedingungen, auf deren Grundlage die Verpflichtungen im Jahr 2003 akzeptiert worden seien, sich weder dauerhaft noch erheblich geändert hätten. Insbesondere verfüge Sky Italia — die italienische Tochtergesellschaft von Newscorp — nach wie vor über eine absolut beherrschende Stellung auf dem italienischen Markt für Bezahlfernsehen.

 

Zweitens habe die Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie unter der Annahme, dass die fehlende Möglichkeit einer Teilnahme von Sky Italia am kommenden Vergabeverfahren für terrestrische Digitalfernsehfrequenzen, das in den folgenden Monaten in Italien ausgetragen werden sollte, Sky Italia von einer Tätigkeit im Bereich des unverschlüsselten Fernsehens ausschließen würde, dem Antrag von Sky Italia auf Änderung der Verpflichtungen stattgegeben und die von Newscorp vorgeschlagenen neuen Verpflichtungen angenommen habe. Tatsächlich sei Sky Italia bereits im Bereich des unverschlüsselten Fernsehens tätig und verfüge auch ohne Teilnahme an dem Vergabeverfahren über terrestrische digitale Übertragungskapazitäten.

 

Drittens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie den angefochtenen Beschluss erlassen und dem Antrag von Sky Italia auf Änderung der Verpflichtungen stattgegeben habe, obwohl die meisten Beteiligten — einschließlich der italienischen Wettbewerbsbehörde und der italienischen Regulierungsbehörde für den Kommunikationssektor — wie die im Zuge des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Marktuntersuchung ergeben habe, schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Auswirkungen der geplanten Änderung der Verpflichtungen auf den italienischen Markt für Bezahlfernsehen geäußert hätten.


(1)  ABl. L 110, S. 73.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24, S. 1).