28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/20


Urteil des Gerichts vom 11. April 2018 — H/Rat

(Rechtssache T-271/10 RENV) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzungsbeschluss - Zuständigkeit des Leiters der EUPM, über die Versetzung eines abgeordneten nationalen Bediensteten zu entscheiden - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Mobbing))

(2018/C 182/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und F. Naert)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 7. April 2010, der vom Personalleiter der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina unterzeichnet wurde und mit dem die Klägerin auf die Stelle eines Criminal Justice Adviser — Prosecutor im Regionalbüro von Banja Luka (Bosnien und Herzegowina) versetzt wurde, und auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 30. April 2010, der vom Leiter der EUPM im Sinne von Art. 6 des Beschlusses 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die EUPM in Bosnien und Herzegowina (ABl. 2009, L 322, S. 22) unterzeichnet wurde und mit dem der Beschluss vom 7. April 2010 bestätigt wurde, und Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

H trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.