Rechtssache C‑73/10 P

Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Wettbewerb − Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG − Nichtigkeitsklage – Frist − Verspätete Klage – Gründe, die ein Abweichen von der Klagefrist rechtfertigen können – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Leitsätze des Beschlusses

1.        Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Höhere Gewalt

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45)

2.        Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Tragweite

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 101 § 1 Buchst. a und b)

3.        Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Zulässigkeit im Hinblick auf den Anspruch eines jeden auf einen fairen Prozess

(Art. 230 EG)

1.        Von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern.

(vgl. Randnr. 41)

2.        Im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über die Klagefristen bezieht sich der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der ein Abweichen von diesen Fristen erlaubt, nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Dies ist nicht der Fall in einer Rechtssache, die eine Entscheidung der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 81 EG betrifft und in der ein Fehler bei der Berechnung der Klagefristen begangen worden ist, da der Wortlaut von Art. 101 § 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichts klar ist und keine besondere Auslegungsschwierigkeit aufweist. Daher kann der Umstand, dass die Überschreitung der Klagefrist ausschließlich auf einen Fehler des Beraters des Klägers zurückzuführen ist, nicht als entschuldbarer Irrtum angesehen werden, der es erlaubte, von den Regeln über die Klagefristen abzuweichen.

(vgl. Randnrn. 42, 45, 57)

3.        Der in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte aufgestellte und in der Unionsrechtsordnung anerkannte Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess hat, steht der Festlegung einer Frist für die Erhebung einer Klage nicht entgegen.

Das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wird durch die strikte Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern, nicht beeinträchtigt. Obwohl nämlich die in Rede stehende Frist von zwei Monaten gewiss eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstellt, wird der Wesensgehalt dieses Rechts offensichtlich nicht angetastet, insbesondere weil die Regeln zur Berechnung dieser Frist klar sind und keine besondere Auslegungsschwierigkeit aufweisen.

Ein Abweichen von diesen Vorschriften kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es um Grundrechte gehe. Die Vorschriften über die Klagefristen sind nämlich zwingendes Recht und vom Gericht so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind.

(vgl. Randnrn. 48-50, 56)







BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

16. November 2010(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb − Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG − Nichtigkeitsklage – Frist − Verspätete Klage – Gründe, die ein Abweichen von der Klagefrist rechtfertigen können – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑73/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 8. Februar 2010,

Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rinne, S. Kon und C. Humpe, Solicitors, sowie C. Vajda, QC,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und A. Biolan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2009, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission (T‑2/09, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.188 – Bananen) (im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

2        Die Rechtsmittelführerin ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht.

3        Am 21. Oktober 2008 wurde ihr die streitige Entscheidung zugestellt, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellte, dass mehrere Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, durch die Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Koordinierung der Referenzpreise für Bananen auf einem Teil des gemeinsamen Marktes gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, und gegen diese Unternehmen Geldbußen verhängte.

4        Die Fresh Del Monte Produce Inc. (im Folgenden: Del Monte) wurde gesamtschuldnerisch mit der Rechtsmittelführerin zur Zahlung der gegen Letztere verhängten Geldbuße verurteilt, da Del Monte in dem Zeitraum, in dem die Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, entscheidenden Einfluss auf sie ausgeübt habe. Mit Klageschrift, die am 31. Dezember 2008 einging, erhob Del Monte beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung. In dieser derzeit anhängigen Rechtssache wurde die Rechtsmittelführerin mit Beschluss vom 17. Februar 2010, Fresh Del Monte Produce/Kommission (T‑587/08), als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Del Monte zugelassen.

5        Mit Fax, das am 2. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, übermittelte die Rechtsmittelführerin die Kopie einer auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichteten Klageschrift, deren Original am 9. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging.

6        Nachdem der Rechtsmittelführerin mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 4. Februar 2009 mitgeteilt worden war, dass ihre Klage nicht innerhalb der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist erhoben worden sei, nahm sie mit Schreiben vom 20. Februar 2009 zur verspäteten Einreichung ihrer Klageschrift Stellung und beantragte, von der Einhaltung dieser Frist abzusehen.

7        Die Rechtsmittelführerin machte dazu geltend, dass die verspätete Einreichung der Klageschrift die Folge einer fehlerhaften Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts durch ihre Rechtsvertreter sei. Konkret übermittelte sie als Anlage zu ihrer Stellungnahme die Aussage eines ihrer Rechtsvertreter, wonach drei seiner Mitarbeiter gutgläubig angenommen hätten, dass die Klagefrist nach Art. 101 § 1 Buchst. a und § 2 in Verbindung mit Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung am 2. Januar 2009 ende.

8        Die Rechtsmittelführerin brachte ferner mehrere Argumente dafür vor, dass es gerechtfertigt sei, dass das Gericht die Klage trotz der verspäteten Einreichung der Klageschrift für zulässig erkläre.

9        So machte sie zunächst geltend, dass sie im Fall der Unzulässigkeit der Klage ungerecht behandelt würde und einen schweren Schaden erleiden würde.

10      Sodann berief sie sich darauf, dass die Frist kaum überschritten worden sei und es für die verspätete Einreichung der Klageschrift eine Erklärung gebe. Zudem führe eine Zulässigkeit der Klage nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und verursache der Kommission keinen Schaden.

11      Schließlich seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das durch Art. 6 der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierte Recht auf Zugang zu einem Gericht auf jeden Fall höher zu bewerten als der Grundsatz der Rechtssicherheit, was insbesondere im Strafprozessrecht in Deutschland und im Vereinigten Königreich anerkannt sei.

 Angefochtener Beschluss

12      Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht binnen der vorgeschriebenen Frist erhoben worden sei.

13      Das Gericht hat vorab in den Randnrn. 10 bis 17 dieses Beschlusses festgestellt, dass nach Art. 230 Abs. 5 EG und Art. 101 § 1 Buchst. a und b und § 2 sowie Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Frist zur Erhebung dieser Klage am 22. Oktober 2008 zu laufen begonnen habe und unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist am 31. Dezember 2008 um Mitternacht abgelaufen sei, und hat die Verspätung der Klageerhebung bestätigt.

14      Sodann hat das Gericht in den Randnrn. 20 bis 23 des angefochtenen Beschlusses die Argumentation der Rechtsmittelführerin, die auf die Rechtfertigung der verspäteten Einreichung ihrer Klageschrift abzielte, zurückgewiesen.

15      Zunächst hat das Gericht in Randnr. 20 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden könne, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspreche, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern.

16      In Randnr. 21 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht zum einen hervorgehoben, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Zufalls oder höherer Gewalt nicht nachgewiesen oder sich auch nur darauf berufen habe. Zum anderen hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie sich auf eine unrichtige Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts durch ihre Rechtsvertreter berufen habe, zwar einen entschuldbaren Irrtum geltend machen wolle, der ein Abweichen von den im vorliegenden Fall geltenden Vorschriften über die Fristen rechtfertige, diese Vorschriften jedoch nach der Rechtsprechung keine besondere Auslegungsschwierigkeit aufwiesen, so dass vom Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums der Rechtsmittelführerin, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung dieser Vorschriften abzusehen, keine Rede sein könne.

17      Ferner hat das Gericht in Randnr. 22 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gemeinschaftsrechtsordnung grundsätzlich ihre Begriffe nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen definiere, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen sei, und hat daraus geschlossen, dass die von der Rechtsmittelführerin aus dem Strafprozessrecht in Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeleiteten Argumente zurückzuweisen seien.

18      Schließlich hat das Gericht in Randnr. 23 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass, soweit sich die Rechtsmittelführerin auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz berufe, dieses Recht durch die für sie bestehende Möglichkeit, gegen den sie beschwerenden Rechtsakt innerhalb der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist Klage zu erheben, angemessen geschützt gewesen sei und in keiner Weise durch die strikte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Verfahrensfristen beeinträchtigt werde. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass es weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Recht auf Zugang zu einem Gericht in Anbetracht der im vorliegenden Fall geltend gemachten außerordentlichen Umstände rechtfertigten, von dieser Frist abzuweichen.

 Anträge der Parteien

19      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        die Nichtigkeitsklage, die sie gegen die streitige Entscheidung erhoben hat, für zulässig zu erklären und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        hilfsweise, die Rechtssache zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Klage an das Gericht zurückzuverweisen.

20      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

21      Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann es der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

22      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof in der Lage, das Rechtsmittel auf der Grundlage des Akteninhalts durch einen solchen mit Gründen versehenen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23      Die Rechtsmittelführerin rügt, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Randnr. 20 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass von den Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – in Fällen von Zufall oder von höherer Gewalt – abgewichen werden könne.

24      Dieser Ansatz sei ungerechtfertigt eng und berücksichtige die Bedeutung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht im Strafverfahren, des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit des Strafverfahrens, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der überragenden Notwendigkeit, ein unbilliges Ergebnis zu verhindern, nicht oder zumindest nicht ausreichend.

25      Was zunächst das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht anbelangt, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die beträchtlichen Geldbußen, die wegen eines gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden kollusiven Verhaltens verhängt würden, strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK beträfen. Sie verweist dazu auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 f.), sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. November 2006, Jussila/Finnland (Reports of judgments and decisions 2006‑XIII, § 43).

26      Dieses Grundrecht stelle insbesondere nach dem Urteil vom 22. September 1998, Coote (C‑185/97, Slg. 1998, I‑5199, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar und sei außerdem durch Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden.

27      Ferner könnten die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht absolut gelten, da der Grundsatz der Rechtssicherheit neben dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bestehe und im Einklang mit diesem angewandt werden müsse. Zwischen diesen Grundsätzen sei ein Gleichgewicht sicherzustellen, und unter bestimmten Umständen sei dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, wie die Rechtsprechung zeige, der Vorrang einzuräumen; die Rechtsmittelführerin verweist dazu auf die Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde (42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111, 172), vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a. (205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633), sowie vom 23. Oktober 2007, Polen/Rat (C‑273/04, Slg. 2007, I‑8925).

28      Zudem erfordere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass eine Maßnahme zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sei und den Einzelnen nicht mehr belaste, als im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich sei.

29      Was zunächst das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht betrifft, habe das Gericht den strafrechtlichen Charakter der Geldbuße nicht berücksichtigt, obwohl der volle und effektive Schutz dieses Rechts in Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung sei.

30      Sodann habe das Gericht nicht dargelegt, warum für die Rechtfertigung eines Abweichens von den Vorschriften über die Verfahrensfristen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Betracht bleibe. Der angefochtene Beschluss sei zudem in diesem Punkt in grundlegender Weise rechtsfehlerhaft, da dieser Grundsatz unrichtig angewandt worden sei.

31      Schließlich habe das Gericht mehrere Faktoren, die im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen gewesen wären, in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen. Dabei handele es sich insbesondere um den Umstand, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer Nichtigkeitsklage eine beträchtliche strafrechtliche Sanktion anfechte, die Frist für die Klage beim Gericht nur um einen Tag überschritten worden sei und die Auswirkungen auf die Rechtsmittelführerin sowie der von ihr im Fall der Unzulässigkeit der Klage wegen Überschreitens der Klagefrist erlittene Schaden außer Verhältnis zu den Folgen stünden, die eine die Klage für zulässig erklärende Entscheidung für die Kommission hätte.

32      Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 2 EMRK, insbesondere auf das Urteil Jussila/Finnland, aus dem hervorgehe, dass

–        für die Beurteilung, ob eine Sanktion und somit die Anklage „strafrechtlich“ im Sinne von Art. 6 EMRK sei, auf drei Kriterien abzustellen sei, nämlich die Einstufung der Sanktion im betreffenden Staat, die Art der Zuwiderhandlung und die Schwere der Sanktion;

–        die wegen ihrer Einstufung im nationalen Recht (erstes Kriterium) zum „harten Kern“ des Strafrechts gehörenden Sanktionen von einer anderen Kategorie von Sanktionen zu unterscheiden seien, die nur im Hinblick auf das zweite und das dritte Kriterium als „strafrechtlich“ anzusehen seien;

–        die Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs in die letztere Kategorie strafrechtlicher Sanktionen fielen und daher nicht Teil des „harten Kerns“ des Strafrechts seien, so dass die Garantien des strafrechtlichen Teils von Art. 6 EMRK nicht unbedingt in aller Strenge angewandt werden müssten.

33      Nach dem Unionsrecht hätten die nach den Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbußen keinen strafrechtlichen Charakter.

34      Ferner kann nach Ansicht der Kommission die Flexibilität bestimmter nationaler Systeme auf dem Gebiet der Fristen nicht zur Anerkennung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts führen.

35      Außerdem habe die Rechtsmittelführerin wie jede andere Gesellschaft, die von einer nach dem Wettbewerbsrecht der Union verhängten Geldbuße betroffen sei, Anspruch auf Zugang zu einem Gericht gehabt. Die Nichteinhaltung der Fristen für die Ausübung dieses Rechts sei eine davon verschiedene Frage und auf einen Fehler, sei er nun gutgläubig begangen worden oder nicht, der Rechtsmittelführerin zurückzuführen.

36      Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, sieht die Kommission im vorliegenden Fall das Recht auf Zugang zu einem Gericht durch die Anwendung der Regeln über die Fristen nicht unangemessen beeinträchtigt.

37      Diese Regeln stünden schon lange in Geltung und wiesen nach der Rechtsprechung keine besondere Schwierigkeit auf. Im vorliegenden Fall greife die Behauptung, der bei der Berechnung der Klagefristen „gutgläubig“ begangene Fehler sei ein „entschuldbarer Irrtum“, nicht durch.

38      Das Gericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang gewahrt, indem es Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs angewandt habe, der die Wahrung dieses Grundsatzes ermögliche, indem er Abweichungen von diesen Fristen unter außerordentlichen Umständen vorsehe.

39      Zudem könne die Einhaltung von Verfahrensfristen nicht von Faktoren wie der Höhe der verhängten Geldbuße oder den finanziellen Mitteln des Zuwiderhandelnden abhängen. Das Recht der Rechtsmittelführerin, Schadensersatz von ihren Rechtsvertretern zu fordern, nehme diesen Faktoren im Übrigen weitgehend ihre Bedeutung.

40      Schließlich werde das Gericht die meisten der die Rechtsmittelführerin betreffenden Teile der streitigen Entscheidung zu prüfen haben, weil Del Monte im Rahmen des von ihr beim Gericht anhängig gemachten Verfahrens Klagegründe geltend gemacht habe, mit denen sie insbesondere die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der betreffenden Zuwiderhandlung in Frage stelle, und weil die Rechtsmittelführerin dort als Streithelferin zugelassen worden sei. Sollte das Gericht diese Teile der streitigen Entscheidung für nichtig erklären, werde die Kommission daraus die Konsequenzen in Bezug auf die Rechtsmittelführerin ziehen können, auch wenn sie dazu rechtlich nicht verpflichtet wäre.

 Würdigung durch den Gerichtshof

41      Nach ständiger Rechtsprechung kann von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs – abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 16, sowie vom 3. Juli 2008, Pitsiorlas/Rat und EZB, C‑84/08 P, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nach der Rechtsprechung bezieht sich ferner im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über die Klagefristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der ein Abweichen von diesen Fristen erlaubt, nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. insbesondere Beschluss vom 14. Januar 2010, SGAE/Kommission, C‑112/09 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht nicht geltend gemacht, dass die Überschreitung der Frist durch einen Umstand gerechtfertigt werden könne, der als Zufall oder Fall höherer Gewalt einzustufen sei.

44      Die Rechtsmittelführerin rügt mit ihrem Rechtsmittel auch nicht ausdrücklich, dass das Gericht in Randnr. 21 des angefochtenen Beschlusses das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums ihrerseits verneint hat.

45      Dazu ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass in einer Rechtssache, die eine Entscheidung der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 81 EG betraf und in der ein Fehler bei der Berechnung der Klagefristen begangen worden war, der dem in der vorliegenden Rechtssache entspricht, der Gerichtshof das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums verneint und insbesondere entschieden hat, dass der Wortlaut von Art. 101 § 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichts klar ist und keine besondere Auslegungsschwierigkeit aufweist (Beschluss SGAE/Kommission, Randnr. 24).

46      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hingegen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen unter anderen als solchen Umständen, die unter die Fälle von Zufall oder höherer Gewalt fielen, nicht abgewichen werden könne.

47      Ein Abweichen von diesen Vorschriften sei auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie im Hinblick auf die überragende Notwendigkeit, ein unbilliges Ergebnis zu verhindern, zuzulassen. Ein solches Abweichen sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die in Rede stehende Klage eine Entscheidung der Kommission betreffe, mit der eine beträchtliche Geldbuße verhängt werde, die als strafrechtliche Geldbuße einzustufen sei, so dass gegen die Rechtsmittelführerin eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK erhoben worden sei.

48      Dazu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der in Art. 6 EMRK aufgestellte und in der Unionsrechtsordnung anerkannte Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess hat, der Festlegung einer Frist für die Erhebung einer Klage nicht entgegensteht (Urteil vom 1. April 1987, Dufay/Parlament, 257/85, Slg. 1987, 1561, Randnr. 10).

49      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die strikte Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen, die nach ständiger Rechtsprechung dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern, nicht beeinträchtigt wird (Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C‑406/01, Slg. 2002, I‑4561, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein Abweichen von diesen Vorschriften nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass es um Grundrechte gehe. Die Vorschriften über die Klagefristen sind nämlich zwingendes Recht und vom Gericht so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 101).

51      Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass in jedem Fall der Überschreitung einer Verfahrensfrist betreffend eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine beträchtliche Geldbuße verhängt werde, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit es erforderlich machten, dass der Unionsrichter das Ausmaß der Überschreitung dieser Frist und den Grad der Beeinträchtigung des dieser Frist zugrunde liegenden Ziels durch diese Überschreitung auf der einen Seite und die Folgen, die die Abweisung der Klage als verspätet für den Kläger habe, auf der anderen Seite gegeneinander abwäge.

52      Ein solches Abweichen von Fall zu Fall, stünde es dem Unionsrichter ungeachtet dessen zu Gebote, dass die die Klagefristen betreffenden Regeln, wie in Randnr. 50 des vorliegenden Beschlusses erwähnt, zwingendes Recht sind, wäre mit dem Ziel der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Klagefristen, nämlich dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit zu entsprechen, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern, kaum in Einklang zu bringen.

53      Jedenfalls ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob eine Geldbuße wie die mit der streitigen Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK hat, darauf hinzuweisen, dass das Recht auf ein Gericht, das als einen besonderen Aspekt das Recht auf Zugang zu einem Gericht umfasst, nicht absolut ist und implizit zugelassenen Beschränkungen, insbesondere was die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage anbelangt, unterworfen werden kann, da es schon seiner Natur nach einer Regelung durch den Staat bedarf, der in dieser Hinsicht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Diese Beschränkungen dürfen den freien Zugang eines Rechtsbürgers nicht in einer Weise oder so weit einschränken, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Schließlich müssen sie ein legitimes Ziel verfolgen, und die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (Urteil des EGMR vom 28. Oktober 1998, Pérez de Rada Cavanilles/Spanien, Reports of judgments and decisions 1998‑VIII, § 44).

54      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbürger davon ausgehen müssen, dass die die Fristen für die Erhebung einer Klage betreffenden Vorschriften angewandt werden, da diese eine geordnete Rechtspflege und die Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit sicherstellen sollen. Diese Vorschriften oder ihre Anwendung sollten den Rechtsbürger jedoch nicht daran hindern, einen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (EGMR, Urteil Pérez de Rada Cavanilles/Spanien, § 45).

55      Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die Rechtsvorschriften der Union über Verfahrensfristen und die Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerin daran gehindert hätten, einen verfügbaren Rechtsbehelf gegen die streitige Entscheidung zu ergreifen.

56      Obwohl nämlich die in Rede stehende Frist von zwei Monaten gewiss eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstellt, wird der Wesensgehalt dieses Rechts offensichtlich nicht angetastet, insbesondere weil, wie bereits in Randnr. 45 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt wurde, die Regeln zur Berechnung dieser Frist, darunter die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden, klar sind und keine besondere Auslegungsschwierigkeit aufweisen.

57      In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand relevant, dass die Überschreitung der Klagefrist im vorliegenden Fall ausschließlich auf einen Fehler des Beraters der Rechtsmittelführerin zurückzuführen ist, der, wie in Randnr. 45 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, nicht als entschuldbarer Irrtum angesehen werden kann, der es erlaubte, von den Regeln über die Klagefristen abzuweichen.

58      Gleiches gilt für die in Randnr. 41 des vorliegenden Beschlusses erwähnte Tatsache, dass Abweichungen auch für den Fall vorgesehen sind, dass eine solche Frist unter Umständen überschritten wird, die einen Zufall oder höhere Gewalt darstellen.

59      Das Gericht hat daher in Randnr. 23 des angefochtenen Beschlusses zutreffend entschieden, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die Möglichkeit für die Rechtsmittelführerin, gegen den sie beschwerenden Rechtsakt innerhalb der in Art. 230 EG vorgesehen Frist Klage zu erheben, angemessen geschützt war und in keiner Weise durch die strikte Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Verfahrensfristen beeinträchtigt wird. Dem Gericht ist daher auch kein Rechtsfehler unterlaufen, als es daraus in derselben Randnummer geschlossen hat, dass es weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Recht auf Zugang zu einem Gericht in Anbetracht der geltend gemachten Umstände rechtfertigen, von der Klagefrist abzuweichen.

60      Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

61      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.