18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/28


Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2010 von der Bell & Ross BV gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2010 in der Rechtssache T-51/10, Bell & Ross/HABM

(Rechtssache C-426/10 P)

()

2010/C 346/46

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bell & Ross BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Klockgrossisten i Norden AB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

festzustellen, dass die Klage der Rechtsmittelführerin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zulässig ist, und daher die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Bell & Ross einen Verstoß gegen Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend, da das Gericht festgestellt habe, dass das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig sei, ohne vorher den Generalanwalt anzuhören.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung durch das Gericht, da dieses die Ansicht vertreten habe, dass die unterzeichneten Ausfertigungen der Klageschrift, die am 1. Februar 2010 bei der Kanzlei eingegangen seien, keine Urschriften seien und dass nur die am 5. Februar 2010 — also nach Ablauf der Frist — eingegangene Ausfertigung als eine Urschrift anzusehen sei, ohne jedoch zu erläutern, wie Urschriften von Abschriften unterschieden werden könnten. Die genannte Bestimmung erläutere nämlich nicht, welchen Anforderungen die Unterschrift des Anwalts genügen müsse, die auf der Urschrift eines Schriftsatzes anzubringen sei.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Bell & Ross geltend, dass das Gericht ihr nicht erlaubt habe, den ihr vorgeworfenen Formmangel nach Nr. 57 Buchst. b der Praktischen Anweisungen für die Parteien und Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts zu beheben. Nach den genannten Bestimmungen habe der Kanzler dem Kläger eine Frist einzuräumen, um den festgestellten Fehler zu beheben.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beruft sich Bell & Ross auf einen entschuldbaren Irrtum, da die Verwechslung bei der Bestimmung der Urschrift auf außergewöhnliche und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände zurückzuführen sei. Die beachtliche Anzahl an Abschriften, die die Einschaltung eines externen Dienstleisters erforderten, die hervorragende Qualität der Ausdrucke, die es nicht erlaube, die Urschrift zu erkennen, sowie das Anbringen der Unterschrift auf jeder der fristgerecht bei der Kanzlei hinterlegten Ausfertigungen seien nämlich Umstände, die vorliegend eine Berücksichtigung des entschuldbaren Irrtums erlaubten.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtmittelführerin das Vorliegen außergewöhnlicher, anormaler und außerhalb des Einflussbereiches des Wirtschaftsteilnehmers liegender Umstände geltend, die einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt belegten.

Schließlich rügt Bell & Ross mit ihrem sechsten und letzten Rechtsmittelgrund eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch das Gericht, da zum einen sieben unterzeichnete Ausfertigungen sowie eine Abschrift mittels Fax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen seien und zum anderen die weiter oben genannten Vorschriften die Möglichkeit der Behebung eines Mangels der Klageschrift vorsähen.