9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/15


Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2010 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-25/05, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-389/10 P)

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2010/C 274/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. Rizza, T. Graf und M. Piergiovani sowie R. Elderkin, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben,

soweit dies auf der Grundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalts möglich ist, die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen KME verhängte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen,

oder, wenn der Verfahrensstand dies nicht zulässt, hilfsweise,

das Urteil — einschließlich der vom Gericht ausgesprochenen Verurteilung von KME zur Tragung der Kosten — aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Kommission nicht nachzuweisen habe, dass die Absprachen Auswirkungen auf den Markt gehabt hätten. Unabhängig davon, ob die Kommission von der positiven Beweislast für das Vorliegen von Auswirkungen auf den Markt im Hinblick auf die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ befreit werden könne, sei sie gewiss dazu verpflichtet, den positiven Beweis für diese Auswirkungen zu erbringen und diese zu quantifizieren, wenn sie — wie in der vorliegenden Entscheidung — beabsichtige, sich bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der gegen ein Unternehmen zu verhängende Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Zuwiderhandlung auf die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells zu stützen. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die Absprachen Auswirkungen auf den Markt hätten, und habe zu Unrecht behauptet, die Kommission sei berechtigt, den Beweis für das Vorliegen von Auswirkungen auf den Markt unter Berufung auf reine Anhaltspunkte zu erbringen. Dieser Fehler sei umso schwerwiegender, als im vorliegenden Fall KME Beweise, auch wirtschaftlicher Natur, vorgelegt habe, dass die Zuwiderhandlung insgesamt keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Mit dieser Argumentation und der Zurückweisung des ersten Klagegrundes von KME habe das Gericht die Tatsachen und Beweise, die ihm vorgelegt worden seien, verfälscht, gegen Unionsrecht verstoßen und seine Entscheidung unlogisch und unzureichend begründet.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass es das Gericht gebilligt habe, dass die Kommission — zur Bestimmung der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes im Hinblick auf die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Schwere bei der Festsetzung der gegen KME verhängten Geldbuße — auf ein Marktvolumen abgestellt habe, das Umsätze auf dem Markt für Halbfertigerzeugnisse (Kupferinstallationsrohre) einbezogen habe. Nur das Volumen des „Kartellmarktes“, d. h. des Marktes für Verarbeitungsdienste (der nur 30-40 % des Rohrpreises darstelle), hätte berücksichtigt werden sollen. Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes von KME habe das Gericht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen und seine Entscheidung unzureichend begründet.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren vierten Klagegrund zurückgewiesen habe, dem zufolge die Kommission die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen von 1998 fehlerhaft angewandt und durch die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen KME verhängten Geldbuße um den maximalen Prozentsatz wegen der Dauer der Zuwiderhandlung, trotz der Feststellung, dass das Kartell seit drei Jahren geruht und keine nachteilige Auswirkung gehabt habe, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung verstoßen habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht gegen Unionsrecht verstoßen und eine unklare, unlogische und unzureichende Begründung für die Bestätigung des betreffenden Teils der Entscheidung gegeben.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren fünften Klagegrund zurückgewiesen und die betreffenden Teile der Entscheidung bestätigt habe, in denen die Kommission — unter Verletzung der Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung — KME eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Reihe von mildernden Umständen verweigert habe. Die Rechtsmittelführerinnen tragen insbesondere vor, dass das Gericht (1) einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt habe, als es geprüft habe, ob KME aufgrund seiner begrenzten Umsetzung der Absprachen die Voraussetzungen für eine Geldbußenermäßigung erfülle, (2) zu Unrecht Forderung von KME zurückgewiesen habe, dass die Geldbuße von KME aufgrund der Krise in der Kupferinstallationsrohrindustrie hätte herabgesetzt werden sollen, und (3) der rechtswidrigen Verweigerung einer Geldbußenermäßigung durch die Kommission aufgrund der Zusammenarbeit von KME in Bezug auf die weiter gefassten europäischen Absprachen außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit mit der Begründung, dass Outokumpu der Kommission als erstes Unternehmen Informationen über die Gesamtdauer dieser Absprachen vorgelegt habe, nicht abgeholfen habe.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren siebten Klagegrund zurückgewiesen und die Entscheidung der Kommission, KME keine Geldbußenermäßigung aufgrund seiner Leistungsunfähigkeit zu gewähren, bestätigt habe. Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass das Gericht in der Auslegung der in Abschnitt 5 b der Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen vorgesehenen Kriterien für eine Geldbußenermäßigung aufgrund von Leistungsunfähigkeit und aufgrund seiner fehlende Abhilfe gegen die rechtswidrige Diskriminierung von KME durch die Kommission im Gegensatz zur Behandlung von SGL Carbon in den Sachen Spezialgraphit und Elektronische und mechanische Kohlenstoff- und Graphit[produkte (COMP/38.359 und COMP/37.667)] Rechtsfehler begangen habe. Das Gericht habe auch eine unlogische und unzureichende Begründung für die Zurückweisung der Forderungen von KME gegeben.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht das Unionsrecht und ihr Grundrecht auf eine vollständige und wirksame gerichtliche Überprüfung verletzt habe, da es das Vorbringen von KME nicht gründlich und genau geprüft und einseitig die Wertungen der Kommission übernommen habe.