3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/16


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla (Spanien), eingereicht am 7. April 2010 — Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía

(Rechtssache C-177/10)

(2010/C 179/27)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Francisco Javier Rosado Santana

Beklagter: Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) dahin auszulegen, dass sie für den Bereich des öffentlichen Dienstes keine Anwendung findet, wenn das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats der Union entschieden hat, dass die Begründung unterschiedlicher Rechte für angestellte Bedienstete und Berufsbeamte nicht gegen seine Verfassung verstößt?

2.

Ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung der Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch ein nationales Gericht entgegensteht, nach der die Gleichstellung von angestellten Bediensteten und Berufsbeamten allgemein von diesen Grundsätzen ausgeschlossen ist?

3.

Ist Paragraf 4 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Nichtberücksichtigung der Dienstzeiten eines vorübergehend beschäftigten Bediensteten bei Erlangung des Status eines fest angestellten Bediensteten, konkret im Hinblick auf die Vergütung, die Einstufung und die Beförderung, entgegensteht?

4.

Verpflichtet der genannte Paragraf 4 zu einer Auslegung der nationalen Bestimmungen dahin, dass die Berücksichtigung von Dienstzeiten von Beamten, die aufgrund eines vorübergehenden Dienstverhältnisses zurückgelegt wurden, nicht ausgeschlossen werden darf?

5.

Ist der genannte Paragraf 4 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht selbst dann, wenn die Bedingungen einer öffentlichen Stellenausschreibung veröffentlicht und von dem Betroffenen nicht angefochten wurden, verpflichtet ist, zu prüfen, ob sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, und in einem solchen Fall die Ausschreibungsbedingungen bzw. die ihnen zugrunde liegende nationale Bestimmung insoweit nicht anwenden darf, wie ihnen der genannte Paragraf 4 entgegensteht?


(1)  ABl. L 175, S. 43.