17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Vicenza — Sezione distaccata di Schio (Italien), eingereicht am 15. Februar 2010 — Electrosteel Europe sa/Edil Centro SpA

(Rechtssache C-87/10)

2010/C 100/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Vicenza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Widerspruchsführerin: Electrosteel Europe sa

Widerspruchsgegnerin: Edil Centro SpA

Vorlagefrage

Sind Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) EG und allgemein das Gemeinschaftsrecht, wonach der Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, in dem Sinne auszulegen, dass der für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebende Ort der Lieferung der endgültige Bestimmungsort der Waren ist, die Gegenstand des Vertrags sind, oder der Ort, an dem sich der Käufer auf der Grundlage des im Einzelfall anwendbaren materiellen Rechts von seiner Lieferpflicht befreit, oder muss die angeführte Norm anders ausgelegt werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).