17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/24


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-48/10)

2010/C 100/35

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 betrieben werden;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, innerhalb deren bestehende Anlagen durch eine integrierte umweltrechtliche Genehmigung an die Anforderungen der IPPC-Richtlinie hätten angepasst werden müssen, sei nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG am 30. Oktober 2007 abgelaufen.

Zu diesem Zeitpunkt seien in Spanien weiterhin zahlreiche bestehende Anlagen ohne diese Genehmigung in Betrieb gewesen. Seit der Eröffnung eines Verfahrens wegen dieses Verstoßes habe sich der Prozess der Erteilung umweltrechtlicher Genehmigungen beschleunigt, jedoch sei dieser Verstoß weder innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumt worden sei, noch, nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beendet worden. Nach den Angaben der nationalen Behörden in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme seien zum Zeitpunkt des Ablaufs der in dieser Stellungnahme für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumten Frist weiterhin 533 bestehende Anlagen ohne die vorgeschriebene IPPC-Genehmigung in Betrieb gewesen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung weiterhin nicht nachkomme.


(1)  ABl. L 24, S. 8.