27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/19


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-41/10)

2010/C 80/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und N. Yerrell)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 6, 8, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (1) sowie den Art. 20, 21 und 22 der Dritten Richtlinie 92/49/EWG (2) verstoßen hat, dass es die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG fehlerhaft und unvollständig umgesetzt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage macht die Kommission geltend, dass die Tätigkeiten der belgischen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Bereich der nicht zum gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehörenden Zusatzkrankenversicherungen nicht mit der Ersten und der Dritten Richtlinie Schadenversicherung vereinbar seien. Da Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nämlich auf dem Zusatzkrankenversicherungsmarkt in direktem Wettbewerb mit Versicherungsunternehmen stünden, müssten sie den gleichen Rechtsvorschriften unterworfen werden wie diese. Die Klägerin bestreitet in dieser Hinsicht die Behauptung der Beklagten, wonach die von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angebotenen Dienstleistungen der Zusatzkrankenversicherung unter die Ausnahme fielen, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Ersten Richtlinie vorgesehen sei, und trägt vor, dass der von der Zusatzversicherung gewährte Schutz nicht mit den „Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit“ gleichgesetzt werden könne.

Die Kommission weist erstens darauf hin, dass nach Art. 6 der Ersten Richtlinie die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig sei, die bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beantragt werden müsse, in dessen Staatsgebiet das Unternehmen seinen Sitz habe. Die belgischen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit seien aber hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Bereich der Zusatzkrankenversicherung nicht nach dieser Vorschrift zugelassen.

Zweitens rügt die Klägerin den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie, da Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht zu den für Versicherungsunternehmen in Belgien vorgeschriebenen Rechtsformen gehörten. Außerdem seien Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zur Ausübung eines breiten Spektrums an Tätigkeiten befugt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Versicherungstätigkeiten stünden, während Art. 8 Abs. 1 Buchst. b vorschreibe, dass die Unternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränkten, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stünden. Die belgischen Rechtsvorschriften seien auch problematisch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, da dort vorgesehen sei, dass die Unternehmen einen Tätigkeitsplan nach Art. 9 der Richtlinie vorlegen müssten. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit hätten aber in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Bereich der Zusatzkrankenversicherung keinen solchen Plan vorgelegt. Schließlich seien die belgischen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Gegensatz zu dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Ersten Richtlinie enthaltenen Erfordernis nicht dazu verpflichtet, über den Mindestbetrag für den Garantiefonds zu verfügen.

Drittens macht die Kommission geltend, dass die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach den Art. 13 ff. der Ersten Richtlinie (insbesondere Art. 16, 16a und 17) sowie den Art. 15 und 20 bis 22 der Dritten Richtlinie in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Bereich der Zusatzkrankenversicherung ausreichende technische Reserven und in Bezug auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit eine ausreichende Solvabilitätsspanne bilden müssten. In Belgien sei die Solvabilitätsspanne für die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angebotenen Zusatzkrankenversicherungen aber erst 2002 eingeführt worden, und das Berechnungsverfahren für diese Spanne weiche von dem von der Ersten Richtlinie vorgesehenen Berechnungsverfahren ab.


(1)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3).

(2)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).