URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juni 2012 ( *1 )

„Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Aufträge im Verteidigungsbereich — Art. 10 — Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG — Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats — Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial — Von einem öffentlichen Auftraggeber eigens für militärische Zwecke beschafftes Produkt — Für dieses Produkt bestehende Möglichkeit einer weitgehend gleichartigen zivilen Nutzanwendung — Zur Durchführung elektromagnetischer Messungen bestimmter Drehtisch (‚tiltable turntable‘) — Keine Ausschreibung nach den in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Verfahren“

In der Rechtssache C-615/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2010, in dem Verfahren

Insinööritoimisto InsTiimi Oy,

Beteiligte:

Puolustusvoimat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Insinööritoimisto InsTiimi Oy, vertreten durch A.-M. Eskola, asianajaja, und T. Pekkala,

der Puolustusvoimat, vertreten durch J. Matinlassi als Bevollmächtigten,

der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, T. Müller und M. Smolek als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Paasivirta und C. Zadra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2012

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114), des Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV und der Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial in der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 (im Folgenden: Liste des Rates vom 15. April 1958), auf die diese Bestimmung des AEU-Vertrags Anwendung findet.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Insinööritoimisto InsTiimi Oy (Ingenieurbüro InsTiimi Aktiengesellschaft, im Folgenden: InsTiimi) und der Suomen Puolustusvoimien Teknillinen Tutkimuslaitos (Technische Prüfanstalt der finnischen Verteidigungsstreitkräfte) wegen der Vergabe eines Auftrags für die Lieferung einer Drehtischanlage („tiltable turntable“), die zur Verwendung als Träger von Objekten bestimmt war, an denen elektromagnetische Messungen durchgeführt werden sollten, durch die Prüfanstalt in einem anderen als den in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Verfahren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 10 („Aufträge im Verteidigungsbereich“) der Richtlinie 2004/18, der zu Kapitel II („Anwendungsbereich“) des Titels II der Richtlinie gehört, lautet:

„Diese Richtlinie gilt, vorbehaltlich des Artikels 296 [EG], für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Verteidigungsbereich.“

4

Art. 296 EG, der zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt anwendbar war und infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 durch den gleichlautenden Art. 346 AEUV ersetzt worden ist, bestimmte:

„(1)   Die Vorschriften [des EG-]Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

a)

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b)

jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

(2)   Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.“

5

Mit der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 wurde die in Art. 296 Abs. 2 EG genannte Liste aufgestellt; Auszüge aus der Entscheidung sind im Dokument 14538/4/08 des Rates vom 26. November 2008 wiedergegeben. Das vorlegende Gericht nimmt auf diese Liste Bezug, insbesondere auf ihre Nrn. 11, 14 und 15, die wie folgt lauten:

„Artikel [296] Absatz 1 Buchstabe b des [EG-]Vertrags findet auf die nachstehend aufgeführten Arten von Waffen, Munition und Kriegsmaterial, einschließlich für die Verwendung von Atomenergie konstruierten Waffen, Anwendung:

11.   Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

14.   Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.   Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.“

6

Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216, S. 76), die die Mitgliedstaaten bis zum 21. August 2011 umzusetzen hatten, heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten unter Militärausrüstung insbesondere die Arten von Produkten verstanden werden, die in der [Liste des Rates] … vom 15. April 1958 … aufgeführt sind … Diese Liste enthält ausschließlich Produkte, die speziell zu militärischen Zwecken konzipiert, entwickelt und hergestellt werden. … Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff ‚Militärausrüstung‘ auch Produkte einschließen, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.“

Finnisches Recht

7

Die Richtlinie 2004/18 wurde durch das Gesetz Nr. 348/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (julkisista hankinnoista annettu laki) und die Verordnung Nr. 614/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (julkisista hankinnoista annettu asetus) in finnisches Recht umgesetzt.

8

§ 7 Abs. 1 dieses Gesetzes grenzt dessen Anwendungsbereich wie folgt ein:

„Dieses Gesetz gilt nicht für Aufträge,

1.

die geheim zu halten sind oder deren Ausführung besondere, gesetzlich vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates dies gebieten;

2.

deren Gegenstand sich hauptsächlich für militärische Zwecke eignet …

…“

9

Nach einer Verwaltungsvorschrift des Verteidigungsministeriums vom 28. Mai 2008 ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Beschaffung von Verteidigungsgütern betreffen, bis auf Weiteres u. a. die Anordnung Nr. 76/1995 des Verteidigungsministeriums vom 17. März 1995 zu beachten.

10

In § 1 der Anordnung Nr. 76/1995 wird definiert, was als hauptsächlich für militärische Zwecke bestimmte Ware oder Dienstleistung anzusehen ist, auf die das Gesetz Nr. 348/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge keine Anwendung findet.

11

Aus § 1 der Anordnung Nr. 76/1995 in Verbindung mit Buchst. M ihres Anhangs ergibt sich, dass es sich insbesondere um „Spezialausrüstung für die militärische Tätigkeit und Ausbildung oder für Übungen zur Simulation militärischer Einsätze sowie speziell hierfür entwickelte Komponenten, Zusatzgeräte und Ausrüstung“ handelt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12

Im Jahr 2008 führte die Suomen Puolustusvoimien Teknillinen Tutkimuslaitos, ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, eine Ausschreibung für eine Drehtischanlage im Wert von 1650000 Euro durch.

13

Am 5. Februar 2008 forderte sie vier Wirtschaftsteilnehmer, darunter InsTiimi, zur Abgabe von Angeboten auf.

14

Am 24. Juni 2008 wurde der Auftrag nach einem „Verhandlungsverfahren“, das nicht den Anforderungen eines der in der Richtlinie 2004/18 erwähnten Vergabeverfahren entspricht, an einen anderen Bieter als InsTiimi vergeben. Am 25. Juni 2008 wurde über den Auftragsgegenstand und die Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drehtischanlage in einer finnischen Tageszeitung berichtet.

15

Da das Verfahren nach Ansicht von InsTiimi gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2004/18 hätte durchgeführt werden müssen, hat sie gegen die Entscheidung über die Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags einen Rechtsbehelf beim Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) eingelegt.

16

Das Markkinaoikeus wies diesen Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, es sei erwiesen, dass sich die genannte Drehtischanlage hauptsächlich für militärische Zwecke eigne und dass der öffentliche Auftraggeber sie ausschließlich für solche Zwecke nutzen wolle.

17

Deshalb kam das Markkinaoikeus zu dem Schluss, dass der betreffende Auftrag unter die Ausnahmebestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 348/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge falle.

18

InsTiimi hat gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt.

19

Dort brachte InsTiimi vor, der Drehtisch sei eine technische Innovation aus dem Zivilsektor und kein militärischer Ausrüstungsgegenstand. Die technische Umsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drehtischanlage beruhe auf einer Kombination frei erhältlicher Materialien, Komponenten und Systeme, und seine Ausgestaltung umfasse lediglich die zweckmäßige Auswahl und Verbindung der Bauteile zur Erfüllung der Vorgaben in der Ausschreibung.

20

Die Puolustusvoimat (Verteidigungsstreitkräfte), vertreten durch den Pääesikunta (Generalstab), entgegneten vor dem vorlegenden Gericht, die betreffende Drehtischanlage sei eigens für militärische Zwecke in Auftrag gegeben worden und speziell für die Simulation militärischer Einsätze bestimmt. Mit ihr würden Gegenmaßnahmen gegen Aufklärung aus der Luft unter bestimmten Winkeln sowie die Zielerfassung simuliert und geübt.

21

Die Drehtischanlage, so die Argumentation der Puolustusvoimat, sei wesentlicher Bestandteil einer zu errichtenden Messbahn im Freien für Messungen, Simulationen und Übungen der elektronischen Kriegsführung und sei somit für die Forschung an Waffen, und zwar für militärische Zwecke, konzipiert.

22

Bei der Drehtischanlage handele es sich um ein Produkt im Sinne des Buchst. M des Anhangs zur Anordnung Nr. 76/1995.

23

Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Richtlinie 2004/18 zur Anwendung gelangt, wenn der Auftragsgegenstand eigens für militärische Zwecke verwendet wird, es aber für diesen Gegenstand auch weitgehend gleichartige technische Nutzanwendungen im zivilen Sektor gibt.

24

Vor diesem Hintergrund hat der Korkein hallinto-oikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gilt die Richtlinie 2004/18 unter Berücksichtigung ihres Art. 10, von Art. [296] Abs. 1 Buchst. b [EG] und der Liste des Rates vom 15. April 1958 für einen im Übrigen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Auftrag, wenn der Auftragsgegenstand nach den Angaben des öffentlichen Auftraggebers eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, es aber für ihn auch weitgehend gleichartige technische Nutzanwendungen auf dem zivilen Markt gibt?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

25

Die finnische Regierung erhebt zwar keine Einrede der Unzulässigkeit, führt aber in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben über die Maßnahmen enthalte, die nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers „für die Wahrung [der] wesentlichen Sicherheitsinteressen [der Republik Finnland] erforderlich sind“ im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG, so dass sie sich zu dieser Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bestimmung nicht äußern könne.

26

Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht um Auslegung dieser Voraussetzung für die Anwendung von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ersucht, als solcher nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des betreffenden Ersuchens in Frage zu stellen.

27

Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens ist es nämlich allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betrifft (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Allerdings hat der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil Kamberaj, Randnr. 41). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 24).

29

Hierzu ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall gestellte Frage nur dann als hypothetisch und folglich als unzulässig angesehen werden könnte, wenn offensichtlich wäre, dass die Anwendung der in Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG vorgesehenen Ausnahmeregelung, auf die Art. 10 der Richtlinie 2004/18 Bezug nimmt, keinesfalls mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Republik Finnland gerechtfertigt werden könnte.

30

In der Vorlageentscheidung hat sich der Korkein hallinto-oikeus nicht abschließend dazu geäußert, ob der öffentliche Auftraggeber solche wesentlichen Interessen geltend gemacht hat, sondern lediglich ausgeführt, die Puolustusvoimat hätten nicht in der Weise, wie sie von der Kommission in der Mitteilung vom 7. Dezember 2006 zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 EG auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern (KOM[2006] 779 endg.) empfohlen werde, angegeben, welche wesentlichen Sicherheitsinteressen von der Beschaffung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drehtischanlage betroffen seien und weshalb die Nichtanwendung der in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Regeln in diesem konkreten Fall notwendig gewesen sei.

31

Unter diesen Umständen hat die Vorlagefrage keinen offensichtlich hypothetischen Charakter.

32

Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher als zulässig anzusehen.

Zur Vorlagefrage

33

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen.

34

Aus Art. 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen im Verteidigungsbereich Maßnahmen ergreifen können, die von der erwähnten Richtlinie abweichen, soweit es um „den Handel“ mit „Waffen, Munition und Kriegsmaterial“ geht und diese Maßnahmen für die „Wahrung [der] wesentlichen Sicherheitsinteressen“ des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich scheinen.

35

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen, wie es nach ständiger Rechtsprechung bei den Abweichungen von den Grundfreiheiten der Fall ist, eng auszulegen sind (vgl. u. a. in Bezug auf die in Art. 296 EG vorgesehenen Abweichungen Urteil vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels spricht zwar von Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansieht, doch kann er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten ausgelegt werden, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des EG-Vertrags abzuweichen (Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 47).

36

Die in der Liste des Rates vom 15. April 1958, auf die Art. 296 Abs. 2 EG ausdrücklich verweist, aufgeführten Arten von Produkten fallen grundsätzlich unter die in Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels vorgesehene Ausnahmemöglichkeit.

37

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob ein Produkt wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Drehtischanlage einer der Kategorien dieser Liste zugeordnet werden kann.

38

Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG stellt allerdings klar, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten demnach ergreifen dürfen, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen dürfen.

39

Folglich kann sich zum einen ein öffentlicher Auftraggeber nicht auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berufen, um eine abweichende Maßnahme bei der Beschaffung eines Gegenstands zu rechtfertigen, der auf jeden Fall für zivile Zwecke gedacht ist und gegebenenfalls militärischen Zwecken dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnrn. 48 und 49).

40

Zum anderen kann, auch wenn ein Produkt unter eine der in der Liste des Rates vom 15. April 1958 aufgeführten Kategorien von Materialien fallen sollte, diesem Produkt, sofern es weitgehend gleichartige technische Nutzanwendungen für zivile Zwecke gibt, nur dann eine spezifisch militärische Zweckbestimmung im Sinne von Art. 296 EG zuerkannt werden, wenn es sich nicht nur um die vom öffentlichen Auftraggeber für das Produkt vorgesehene Verwendung handelt, sondern auch, wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, um die Verwendung, die sich aus den Eigenschaften eines speziell zu solchen Zwecken konzipierten, entwickelten oder substanziell veränderten Ausrüstungsgegenstands ergibt.

41

Insoweit ist nämlich festzustellen, dass aus den Worten „für militärische Zwecke“ in Nr. 11 dieser Liste sowie den Worten „soweit sie einen militärischen Charakter haben“ und „ausschließlich für … entwickelte“ in den Nrn. 14 und 15 der Liste hervorgeht, dass die dort genannten Produkte objektiv einen spezifisch militärischen Charakter aufweisen müssen.

42

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber kürzlich im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/81 klargestellt hat, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „Militärausrüstung“ auch Produkte einschließen sollte, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.

43

Ein Gegenstand wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Drehtischanlage soll nach den Angaben, die gegenüber dem Gerichtshof gemacht wurden, die Durchführung elektromagnetischer Messungen und die Simulation von Kampfeinsätzen ermöglichen. Er könnte daher als Komponente einer Militärausrüstung für die Prüfung und Kontrolle von Waffen im Sinne von Nr. 15 der Liste des Rates vom 15. April 1958 in Verbindung mit ihren Nrn. 11 und 14 angesehen werden; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

44

Eine solche Drehtischanlage, die der öffentliche Auftraggeber nur zu militärischen Zwecken nutzen will, kann jedoch nur dann im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG als eigens für derartige Zwecke bestimmt betrachtet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Anlage im Unterschied zu den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführten gleichartigen, für zivile Zwecke gedachten Gegenständen aufgrund ihrer Eigenschaften – auch infolge substanzieller Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts.

45

Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht, falls es aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststellen sollte, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produkt in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG fällt, auf den Art. 10 der Richtlinie 2004/18 Bezug nimmt, prüfen müsste, ob der Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, nachweisen kann, dass eine Inanspruchnahme der dort geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 49), und ob dem Bedürfnis, diese wesentlichen Interessen zu wahren, nicht im Rahmen einer Ausschreibung, wie sie in der Richtlinie 2004/18 vorgesehen ist, hätte Genüge getan werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

46

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nur dann ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen, wenn dieser Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften – auch infolge substanzieller Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

47

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen, wenn dieser Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften – auch infolge substanzieller Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.


Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C-615/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2010, in dem Verfahren

Insinööritoimisto InsTiimi Oy,

Beteiligte:

Puolustusvoimat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Insinööritoimisto InsTiimi Oy, vertreten durch A.-M. Eskola, asianajaja, und T. Pekkala,

– der Puolustusvoimat, vertreten durch J. Matinlassi als Bevollmächtigten,

– der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

– der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, T. Müller und M. Smolek als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Paasivirta und C. Zadra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2012

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114), des Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV und der Liste von Waffen, Munition und Kriegsmaterial in der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 (im Folgenden: Liste des Rates vom 15. April 1958), auf die diese Bestimmung des AEU-Vertrags Anwendung findet.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Insinööritoimisto InsTiimi Oy (Ingenieurbüro InsTiimi Aktiengesellschaft, im Folgenden: InsTiimi) und der Suomen Puolustusvoimien Teknillinen Tutkimuslaitos (Technische Prüfanstalt der finnischen Verteidigungsstreitkräfte) wegen der Vergabe eines Auftrags für die Lieferung einer Drehtischanlage („tiltable turntable“), die zur Verwendung als Träger von Objekten bestimmt war, an denen elektromagnetische Messungen durchgeführt werden sollten, durch die Prüfanstalt in einem anderen als den in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Verfahren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3. Art. 10 („Aufträge im Verteidigungsbereich“) der Richtlinie 2004/18, der zu Kapitel II („Anwendungsbereich“) des Titels II der Richtlinie gehört, lautet:

„Diese Richtlinie gilt, vorbehaltlich des Artikels 296 [EG], für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im Verteidigungsbereich.“

4. Art. 296 EG, der zu dem im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt anwendbar war und infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 durch den gleichlautenden Art. 346 AEUV ersetzt worden ist, bestimmte:

„(1) Die Vorschriften [des EG-]Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.“

5. Mit der Entscheidung 255/58 des Rates vom 15. April 1958 wurde die in Art. 296 Abs. 2 EG genannte Liste aufgestellt; Auszüge aus der Entscheidung sind im Dokument 14538/4/08 des Rates vom 26. November 2008 wiedergegeben. Das vorlegende Gericht nimmt auf diese Liste Bezug, insbesondere auf ihre Nrn. 11, 14 und 15, die wie folgt lauten:

„Artikel [296] Absatz 1 Buchstabe b des [EG-]Vertrags findet auf die nachstehend aufgeführten Arten von Waffen, Munition und Kriegsmaterial, einschließlich für die Verwendung von Atomenergie konstruierten Waffen, Anwendung:

11. Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

14. Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15. Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.“

6. Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216, S. 76), die die Mitgliedstaaten bis zum 21. August 2011 umzusetzen hatten, heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten unter Militärausrüstung insbesondere die Arten von Produkten verstanden werden, die in der [Liste des Rates] … vom 15. April 1958 … aufgeführt sind … Diese Liste enthält ausschließlich Produkte, die speziell zu militärischen Zwecken konzipiert, entwickelt und hergestellt werden. … Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff ‚Militärausrüstung‘ auch Produkte einschließen, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.“

Finnisches Recht

7. Die Richtlinie 2004/18 wurde durch das Gesetz Nr. 348/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (julkisista hankinnoista annettu laki) und die Verordnung Nr. 614/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (julkisista hankinnoista annettu asetus) in finnisches Recht umgesetzt.

8. § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes grenzt dessen Anwendungsbereich wie folgt ein:

„Dieses Gesetz gilt nicht für Aufträge,

1. die geheim zu halten sind oder deren Ausführung besondere, gesetzlich vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates dies gebieten;

2. deren Gegenstand sich hauptsächlich für militärische Zwecke eignet …

…“

9. Nach einer Verwaltungsvorschrift des Verteidigungsministeriums vom 28. Mai 2008 ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Beschaffung von Verteidigungsgütern betreffen, bis auf Weiteres u. a. die Anordnung Nr. 76/1995 des Verteidigungsministeriums vom 17. März 1995 zu beachten.

10. In § 1 der Anordnung Nr. 76/1995 wird definiert, was als hauptsächlich für militärische Zwecke bestimmte Ware oder Dienstleistung anzusehen ist, auf die das Gesetz Nr. 348/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge keine Anwendung findet.

11. Aus § 1 der Anordnung Nr. 76/1995 in Verbindung mit Buchst. M ihres Anhangs ergibt sich, dass es sich insbesondere um „Spezialausrüstung für die militärische Tätigkeit und Ausbildung oder für Übungen zur Simulation militärischer Einsätze sowie speziell hierfür entwickelte Komponenten, Zusatzgeräte und Ausrüstung“ handelt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12. Im Jahr 2008 führte die Suomen Puolustusvoimien Teknillinen Tutkimuslaitos, ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union , eine Ausschreibung für eine Drehtischanlage im Wert von 1 650 000 Euro durch.

13. Am 5. Februar 2008 forderte sie vier Wirtschaftsteilnehmer, darunter InsTiimi, zur Abgabe von Angeboten auf.

14. Am 24. Juni 2008 wurde der Auftrag nach einem „Verhandlungsverfahren“, das nicht den Anforderungen eines der in der Richtlinie 2004/18 erwähnten Vergabeverfahren entspricht, an einen anderen Bieter als InsTiimi vergeben. Am 25. Juni 2008 wurde über den Auftragsgegenstand und die Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drehtischanlage in einer finnischen Tageszeitung berichtet.

15. Da das Verfahren nach Ansicht von InsTiimi gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2004/18 hätte durchgeführt werden müssen, hat sie gegen die Entscheidung über die Vergabe des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrags einen Rechtsbehelf beim Markkinaoikeus (Gericht für Wirtschaftssachen) eingelegt.

16. Das Markkinaoikeus wies diesen Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, es sei erwiesen, dass sich die genannte Drehtischanlage hauptsächlich für militärische Zwecke eigne und dass der öffentliche Auftraggeber sie ausschließlich für solche Zwecke nutzen wolle.

17. Deshalb kam das Markkinaoikeus zu dem Schluss, dass der betreffende Auftrag unter die Ausnahmebestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 348/2007 über die Vergabe öffentlicher Aufträge falle.

18. InsTiimi hat gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt.

19. Dort brachte InsTiimi vor, der Drehtisch sei eine technische Innovation aus dem Zivilsektor und kein militärischer Ausrüstungsgegenstand. Die technische Umsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drehtischanlage beruhe auf einer Kombination frei erhältlicher Materialien, Komponenten und Systeme, und seine Ausgestaltung umfasse lediglich die zweckmäßige Auswahl und Verbindung der Bauteile zur Erfüllung der Vorgaben in der Ausschreibung.

20. Die Puolustusvoimat (Verteidigungsstreitkräfte), vertreten durch den Pääesikunta (Generalstab), entgegneten vor dem vorlegenden Gericht, die betreffende Drehtischanlage sei eigens für militärische Zwecke in Auftrag gegeben worden und speziell für die Simulation militärischer Einsätze bestimmt. Mit ihr würden Gegenmaßnahmen gegen Aufklärung aus der Luft unter bestimmten Winkeln sowie die Zielerfassung simuliert und geübt.

21. Die Drehtischanlage, so die Argumentation der Puolustusvoimat, sei wesentlicher Bestandteil einer zu errichtenden Messbahn im Freien für Messungen, Simulationen und Übungen der elektronischen Kriegsführung und sei somit für die Forschung an Waffen, und zwar für militärische Zwecke, konzipiert.

22. Bei der Drehtischanlage handele es sich um ein Produkt im Sinne des Buchst. M des Anhangs zur Anordnung Nr. 76/1995.

23. Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Richtlinie 2004/18 zur Anwendung gelangt, wenn der Auftragsgegenstand eigens für militärische Zwecke verwendet wird, es aber für diesen Gegenstand auch weitgehend gleichartige technische Nutzanwendungen im zivilen Sektor gibt.

24. Vor diesem Hintergrund hat der Korkein hallinto-oikeus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gilt die Richtlinie 2004/18 unter Berücksichtigung ihres Art. 10, von Art. [296] Abs. 1 Buchst. b [EG] und der Liste des Rates vom 15. April 1958 für einen im Übrigen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Auftrag, wenn der Auftragsgegenstand nach den Angaben des öffentlichen Auftraggebers eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, es aber für ihn auch weitgehend gleichartige technische Nutzanwendungen auf dem zivilen Markt gibt?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

25. Die finnische Regierung erhebt zwar keine Einrede der Unzulässigkeit, führt aber in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben über die Maßnahmen enthalte, die nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers „für die Wahrung [der] wesentlichen Sicherheitsinteressen [der Republik Finnland] erforderlich sind“ im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG, so dass sie sich zu dieser Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bestimmung nicht äußern könne.

26. Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht um Auslegung dieser Voraussetzung für die Anwendung von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ersucht, als solcher nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des betreffenden Ersuchens in Frage zu stellen.

27. Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens ist es nämlich allein Sache des nationalen Ge richts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betrifft (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28. Allerdings hat der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil Kamberaj, Randnr. 41). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 24).

29. Hierzu ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall gestellte Frage nur dann als hypothetisch und folglich als unzulässig angesehen werden könnte, wenn offensichtlich wäre, dass die Anwendung der in Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG vorgesehenen Ausnahmeregelung, auf die Art. 10 der Richtlinie 2004/18 Bezug nimmt, keinesfalls mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Republik Finnland gerechtfertigt werden könnte.

30. In der Vorlageentscheidung hat sich der Korkein hallinto-oikeus nicht abschließend dazu geäußert, ob der öffentliche Auftraggeber solche wesentlichen Interessen geltend gemacht hat, sondern lediglich ausgeführt, die Puolustusvoimat hätten nicht in der Weise, wie sie von der Kommission in der Mitteilung vom 7. Dezember 2006 zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 EG auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern (KOM[2006] 779 endg.) empfohlen werde, angegeben, welche wesentlichen Sicherheitsinteressen von der Beschaffung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Drehtischanlage betroffen seien und weshalb die Nichtanwendung der in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Regeln in diesem konkreten Fall notwendig gewesen sei.

31. Unter diesen Umständen hat die Vorlagefrage keinen offensichtlich hypothetischen Charakter.

32. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher als zulässig anzusehen.

Zur Vorlagefrage

33. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen.

34. Aus Art. 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Vergabe von Aufträgen im Verteidigungsbereich Maßnahmen ergreifen können, die von der erwähnten Richtlinie abweichen, soweit es um „den Handel“ mit „Waffen, Munition und Kriegsmaterial“ geht und diese Maßnahmen für die „Wahrung [der] wesentlichen Sicherheitsinteressen“ des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich scheinen.

35. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen, wie es nach ständiger Rechtsprechung bei den Abweichungen von den Grundfreiheiten der Fall ist, eng auszulegen sind (vgl. u. a. in Bezug auf die in Art. 296 EG vorgesehenen Abweichungen Urteil vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels spricht zwar von Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansieht, doch kann er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten ausgelegt werden, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des EG-Vertrags abzuweichen (Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 47).

36. Die in der Liste des Rates vom 15. April 1958, auf die Art. 296 Abs. 2 EG ausdrücklich verweist, aufgeführten Arten von Produkten fallen grundsätzlich unter die in Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels vorgesehene Ausnahmemöglichkeit.

37. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob ein Produkt wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Drehtischanlage einer der Kategorien dieser Liste zugeordnet werden kann.

38. Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG stellt allerdings klar, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten demnach ergreifen dürfen, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen dürfen.

39. Folglich kann sich zum einen ein öffentlicher Auftraggeber nicht auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG berufen, um eine abweichende Maßnahme bei der Beschaffung eines Gegenstands zu rechtfertigen, der auf jeden Fall für zivile Zwecke gedacht ist und gegebenenfalls militärischen Zwecken dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, Slg. 2008, I-2173, Randnrn. 48 und 49).

40. Zum anderen kann, auch wenn ein Produkt unter eine der in der Liste des Rates vom 15. April 1958 aufgeführten Kategorien von Materialien fallen sollte, diesem Produkt, sofern es weitgehend gleichartige technische Nutzanwendungen für zivile Zwecke gibt, nur dann eine spezifisch militärische Zweckbestimmung im Sinne von Art. 296 EG zuerkannt werden, wenn es sich nicht nur um die vom öffentlichen Auftraggeber für das Produkt vorgesehene Verwendung handelt, sondern auch, wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, um die Verwendung, die sich aus den Eigenschaften eines speziell zu solchen Zwecken konzipierten, entwickelten oder substanziell veränderten Ausrüstungsgegenstands ergibt.

41. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass aus den Worten „für militärische Zwecke“ in Nr. 11 dieser Liste sowie den Worten „soweit sie einen militärischen Charakter haben“ und „ausschließlich für … entwickelte“ in den Nrn. 14 und 15 der Liste hervorgeht, dass die dort genannten Produkte objektiv einen spezifisch militärischen Charakter aufweisen müssen.

42. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber kürzlich im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/81 klargestellt hat, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „Militärausrüstung“ auch Produkte einschließen sollte, die zwar ursprünglich für zivile Zwecke konzipiert wurden, später aber für militärische Zwecke angepasst werden, um als Waffen, Munition oder Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.

43. Ein Gegenstand wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Drehtischanlage soll nach den Angaben, die gegenüber dem Gerichtshof gemacht wurden, die Durchführung elektromagnetischer Messungen und die Simulation von Kampfeinsätzen ermöglichen. Er könnte daher als Komponente einer Militärausrüstung für die Prüfung und Kontrolle von Waffen im Sinne von Nr. 15 der Liste des Rates vom 15. April 1958 in Verbindung mit ihren Nrn. 11 und 14 angesehen werden; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

44. Eine solche Drehtischanlage, die der öffentliche Auftraggeber nur zu militärischen Zwecken nutzen will, kann jedoch nur dann im Sinne von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG als eigens für derartige Zwecke bestimmt betrachtet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffende Anlage im Unterschied zu den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführten gleichartigen, für zivile Zwecke gedachten Gegenständen aufgrund ihrer Eigenschaften – auch infolge substanzieller Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts.

45. Hinzuzufügen ist, dass das vorlegende Gericht, falls es aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststellen sollte, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produkt in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG fällt, auf den Art. 10 der Richtlinie 2004/18 Bezug nimmt, prüfen müsste, ob der Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, nachweisen kann, dass eine Inanspruchnahme der dort geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 49), und ob dem Bedürfnis, diese wesentlichen Interessen zu wahren, nicht im Rahmen einer Ausschreibung, wie sie in der Richtlinie 2004/18 vorgesehen ist, hätte Genüge getan werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 53).

46. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat nur dann ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen, wenn dieser Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften – auch infolge substanzieller Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

47. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nur dann ermächtigt, einen öffentlichen Auftrag, den ein öffentlicher Auftraggeber im Verteidigungsbereich für die Beschaffung eines Gegenstands vergibt, der zwar eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, aber auch weitgehend gleichartige zivile Möglichkeiten der Nutzanwendung bietet, von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren auszunehmen, wenn dieser Gegenstand aufgrund seiner Eigenschaften – auch infolge substanzieller Veränderungen – als speziell für militärische Zwecke konzipiert und entwickelt angesehen werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.