URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

22. Dezember 2010(*)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Kind nicht miteinander verheirateter Eltern – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings – Begriff des Sorgerechts“

In der Rechtssache C‑497/10 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 2010, in dem Verfahren

Barbara Mercredi

gegen

Richard Chaffe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund des Beschlusses der Ersten Kammer vom 28. Oktober 2010, diesem Antrag stattzugeben,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Mercredi, vertreten durch M. Scott-Manderson, QC, M.‑C. Sparrow, Barrister, und H. Newman, Solicitor,

–        von Herrn Chaffe, vertreten durch H. Setright, QC, D. Williams, Barrister, und K. Gieve, Solicitor,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von H. Walker, Solicitor, und D. Beard, Barrister,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch N. Travers, BL,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Vater, Herrn Chaffe, und der Mutter, Frau Mercredi, eines Mädchens wegen des Sorgerechts für dieses Kind, das sich derzeit mit seiner Mutter auf der Insel La Réunion (Frankreich) befindet.

 Rechtlicher Rahmen

 Haager Übereinkommen von 1980

3        Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1980) bestimmt:

„Ziel dieses Übereinkommens ist es,

a)      die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen …

…“

4        Art. 13 dieses Übereinkommens sieht vor:

„Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

a)      dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat …“

5        Art. 19 des Übereinkommens lautet:

„Eine aufgrund [des Haager Übereinkommens von 1980] getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.“

 Unionsrecht

6        In Art. 2 der Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Gericht‘ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind, die gemäß Artikel 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

7.      ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

9.      ‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;

10.      ‚Umgangsrecht‘ insbesondere auch das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen;

11.      ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

a)      dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung … nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

und

b)      das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“

7        Art. 8 der Verordnung lautet:

„(1)      Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)      Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“

8        Art. 10 der Verordnung bestimmt:

„Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und

a)      jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat

oder

b)      das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)      Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;

iii)      ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde gemäß Artikel 11 Absatz 7 abgeschlossen;

iv)      von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird.“

9        Art. 11 Abs. 8 der Verordnung lautet:

„Ungeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.“

10      Art. 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden …, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.“

11      In Art. 16 der Verordnung heißt es:

„Ein Gericht gilt als angerufen

a)      zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken,

…“

12      Art. 19 der Verordnung sieht vor:

„…

(2)      Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

(3)      Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“

13      Nach Art. 60 Buchst. e der Verordnung hat sie im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten insoweit Vorrang vor dem Haager Übereinkommen von 1980, als dieses Bereiche betrifft, die in der Verordnung geregelt sind.

14      Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980 entspricht im Wesentlichen Art. 2 Nr. 11 der Verordnung, Art. 5 Buchst. a des Übereinkommens entspricht Art. 2 Nr. 9 der Verordnung, und Art. 5 Buchst. b des Übereinkommens entspricht Art. 2 Nr. 10 der Verordnung.

15      Art. 62 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Die in Artikel 59 Absatz 1 und den Artikeln 60 und 61 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, die durch diese Verordnung nicht geregelt werden.

(2)      Die in Artikel 60 genannten Übereinkommen, insbesondere das Haager Übereinkommen von 1980, behalten vorbehaltlich des Artikels 60 ihre Wirksamkeit zwischen den ihnen angehörenden Mitgliedstaaten.“

 Nationales Recht

16      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass nach dem in England und Wales geltenden Recht dem natürlichen Vater des Kindes nicht von Rechts wegen die elterliche Verantwortung zusteht.

17      Nach Section 4 des Children Act 1989 (Kinder- und Jugendfürsorgegesetz von 1989) kann der Vater jedoch elterliche Verantwortung erwerben, und zwar durch namentliche Nennung in der Geburtsurkunde des Kindes, durch eine mit der Mutter getroffene Vereinbarung über die elterliche Verantwortung oder durch Gerichtsbeschluss, mit dem ihm die elterliche Verantwortung übertragen wird („parental responsibility order“).

18      Zudem können in Zivilverfahren, die Kinder in England und Wales betreffen, die Gerichte Beschlüsse gemäß Section 8 des genannten Gesetzes fassen; der High Court of Justice (England & Wales) kann dies im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Schutz von Kindern tun. Mit diesen Beschlüssen kann über den Aufenthaltsort („residence order“) und das Umgangsrecht („contact order“) entschieden werden, und es können bestimmte Handlungen untersagt („prohibited steps order“) sowie spezielle Fragen geklärt werden („specific issue order“).

19      Im Vorabentscheidungsersuchen wird auf eine nationale Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Gerichte in England und Wales, die mit einem Antrag auf Erlass eines Beschlusses im Bereich des Sorgerechts befasst werden, das Sorgerecht erlangen können, selbst wenn die antragstellende Partei nicht über dieses Recht verfügt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

 Der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

20      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die auf der Insel La Réunion geborene französische Staatsangehörige Frau Mercredi, im Jahr 2000 nach England zog und dort für eine Fluggesellschaft als Mitglied des Bordpersonals tätig war. Sie lebte mehrere Jahre lang mit Herrn Chaffe, einem britischen Staatsangehörigen, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

21      Aus dieser Beziehung ging die am 11. August 2009 geborene Tochter Chloé, eine französische Staatsangehörige, hervor. In der Woche nach der Geburt dieses Kindes trennten sich Frau Mercredi und Herr Chaffe, deren Beziehung seit einiger Zeit nicht mehr beständig war und die, nachdem Herr Chaffe die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, nicht mehr zusammenlebten.

22      Am 7. Oktober 2009 verließen Frau Mercredi und ihre zwei Monate alte Tochter Chloé England mit dem Ziel La Réunion, wo sie am folgenden Tag eintrafen. Der Vater des Kindes war vorab nicht über die Abreise der Mutter und des Kindes informiert worden, erhielt aber am 10. Oktober 2009 ein Schreiben, in dem Frau Mercredi die Gründe ihrer Abreise erläuterte.

23      Es ist unstreitig, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor seiner Abreise am 7. Oktober 2009 in England befand. Ferner ist unstreitig, dass die Verbringung von Chloé auf die Insel La Réunion rechtmäßig war, da Frau Mercredi zu diesem Zeitpunkt als Einzige ein „Sorgerecht“ im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Verordnung besaß.

 Das vom Vater im Jahr 2009 im Vereinigten Königreich eingeleitete Verfahren

24      Nachdem Herr Chaffe am Freitag, dem 9. Oktober 2009, festgestellt hatte, dass die Wohnung von Frau Mercredi verlassen war, stellte er am selben Tag telefonisch einen Antrag bei Richter Holman, dem Duty High Court Judge. Dieser erließ ein Ersuchen um Übermittlung von Informationen über den Aufenthaltsort des Kindes („location order“) und ordnete an, ihm die Sache am 12. Oktober 2009 vorzutragen.

25      Am 12. Oktober 2009 beantragte Herr Chaffe u. a., ihm die elterliche Verantwortung, ein geteiltes Aufenthaltsbestimmungsrecht und ein Umgangsrecht zuzuerkennen. Am selben Tag erließ Richter Holman, ohne dass Frau Mercredi von den Anträgen von Herrn Chaffe Kenntnis hatte und ohne dass sie anwesend oder rechtlich vertreten war, einen Beschluss, mit dem er Frau Mercredi aufgab, Chloé nach England zurückzubringen. Zur Klarstellung heißt es in diesem Beschluss, es werde nicht verlangt, das Kind dem Vater zurückzugeben oder mit ihm in Kontakt zu bringen; die Entscheidungen darüber blieben einer späteren Anhörung vorbehalten.

26      Das vorlegende Gericht geht von der Prämisse aus, dass es spätestens am 12. Oktober 2009 im Sinne von Art. 16 der Verordnung „angerufen“ worden sei. Es wird dies gegebenenfalls zu prüfen haben. Der Gerichtshof hat jedenfalls anhand der in der Vorlageentscheidung wiedergegebenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu entscheiden.

 Die von der Mutter und vom Vater in Frankreich eingeleiteten Verfahren

27      Am 28. Oktober 2009 beantragte Frau Mercredi beim Tribunal de grande instance de Saint-Denis (Frankreich), ihr die ausschließliche elterliche Verantwortung zu übertragen und festzustellen, dass sich der Wohnsitz von Chloé an ihrer Anschrift befinde.

28      Am 18. Dezember 2009 beantragte Herr Chaffe bei diesem Gericht, gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 die Rückkehr von Chloé nach England anzuordnen. Mit Urteil vom 15. März 2010 wurde sein Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er nicht über ein „Sorgerecht“ für Chloé verfügt habe, als sie das Vereinigte Königreich verlassen habe. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

29      Am 23. Juni 2010 erließ das Tribunal de grande instance de Saint-Denis ein Urteil, mit dem Frau Mercredi die ausschließliche elterliche Verantwortung für Chloé übertragen und festgestellt wurde, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes an der Anschrift der Mutter befinde. Aus den in der mündlichen Verhandlung von Herrn Chaffe und der französischen Regierung abgegebenen Erklärungen geht hervor, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

 Der Fortgang des vom Vater im Jahr 2009 im Vereinigten Königreich eingeleiteten Verfahrens

30      Am 15. April 2010 wurde Richter McFarlane mit dem von Herrn Chaffe im Oktober 2009 eingeleiteten Verfahren befasst. Nach Ansicht von Herrn Chaffe war der High Court of Justice (England & Wales) am 9. Oktober 2009 befugt, über die Rechtsstellung seiner Tochter zu entscheiden, da sich der gewöhnliche Aufenthalt von Chloé zu diesem Zeitpunkt noch im Vereinigten Königreich befunden habe. Außerdem sei es nach dem in England und Wales geltenden Recht anerkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines Beschlusses über das Sorgerecht einem Gericht ein „Sorgerecht“ verleihen könne. Da die englischen Gerichte mit einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Verantwortung angerufen worden seien, hätte das Tribunal de grande instance de Saint-Denis das Verfahren gemäß Art. 19 der Verordnung bis zur Klärung der Zuständigkeit des englischen Gerichts aussetzen müssen.

31      Nach Ansicht von Frau Mercredi waren die englischen Gerichte nicht befugt, sich zur Rechtsstellung von Chloé zu äußern, da sie ab dem Tag ihrer Verbringung auf die Insel La Réunion ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Vereinigten Königreich gehabt habe, sondern in Frankreich.

32      Richter McFarlane vertrat folgende Auffassung:

–        Die Anrufung des englischen Gerichts in der Chloé betreffenden Rechtssache sei erfolgt, als sich der Vater telefonisch an Richter Holman gewandt habe.

–        Ab diesem Zeitpunkt hätten die englischen Gerichte über ein Sorgerecht für Chloé verfügt.

–        Auch der Vater habe, da Beschlüsse zu seinen Gunsten ergangen seien, ab diesem Zeitpunkt über ein Sorgerecht verfügt.

–        Chloé habe „zu dem Zeitpunkt, zu dem sowohl das englische Gericht als auch der Vater ein Sorgerecht für [das Kind] erlangten und das englische Gericht anordnete, dass Chloé in seinem Zuständigkeitsbereich bleiben oder dorthin zurückkehren muss“, ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in England gehabt.

–        Deshalb seien die englischen Gerichte am 9. Oktober 2009 für Anordnungen in Bezug auf Chloé zuständig gewesen.

 Das von der Mutter im Vereinigten Königreich eingeleitete Verfahren

33      Am 12. Juli 2010 legte Frau Mercredi gegen die Entscheidungen des High Court of Justice (England & Wales) ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

34      Dieses Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen aus, um das nach Unionsrecht für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für Chloé beträfen, zuständige Gericht bestimmen zu können, müsse geklärt werden, welche Kriterien bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Sinne der Art. 8 und 10 der Verordnung anzuwenden seien.

35      Ferner ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Antwort auf die Frage, ob der High Court of Justice (England & Wales) infolge der Anträge des Vaters von Chloé ein Sorgerecht für sie erlangt habe, vom Begriff „Behörde oder sonstige Stelle“ im Sinne der Verordnung abhänge, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig sei. Darüber hinaus möchte es wissen, welches Verhältnis zwischen der Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs und der Zuständigkeit der französischen Gerichte für Entscheidungen über die jeweiligen Anträge des Vaters und der Mutter von Chloé besteht.

36      Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes für die Zwecke von

–        Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003;

–        Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003

zu bestimmen?

2.      Ist ein Gericht eine „Behörde oder sonstige Stelle“, der für die Zwecke der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Sorgerecht zugewiesen werden kann?

3.      Bleibt Art. 10 anwendbar, nachdem die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats einen Antrag auf Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 mit der Begründung abgelehnt haben, dass die Voraussetzungen der Art. 3 und 5 nicht erfüllt seien?

Wie ist insbesondere ein Konflikt zwischen einer Entscheidung des ersuchten Staates, dass die Voraussetzungen der Art. 3 und 5 des Haager Übereinkommens von 1980 nicht vorliegen, und einer Entscheidung des ersuchenden Staates, dass die Voraussetzungen der Art. 3 und 5 vorliegen, zu lösen?

 Zum Eilverfahren

37      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

38      Es hat diesen Antrag damit begründet, dass die Anträge des Vaters von Chloé auf Erlass eines Beschlusses, der es ihm erlaube, seine Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten, nicht beschieden werden könnten, da nicht klar sei, welches Gericht nach Unionsrecht für Fragen der elterlichen Verantwortung für Chloé zuständig sei.

39      Hierzu ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die vorliegende Rechtssache ein Kind im Alter von einem Jahr und vier Monaten betrifft, das seit mehr als einem Jahr von seinem Vater getrennt ist. Da sich das Kind in einem für seine Entwicklung bedeutsamen Alter befindet, könnte der Fortbestand der gegenwärtigen Situation, die überdies dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aufenthaltsort des Vaters weit von dem des Kindes entfernt ist, dessen künftige Beziehung zu seinem Vater ernstlich schädigen.

40      Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 28. Oktober 2010 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

41      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ für die Zwecke der Art. 8 und 10 der Verordnung auszulegen ist, um zu klären, welches Gericht für die Entscheidung über Fragen des Sorgerechts insbesondere dann zuständig ist, wenn es sich – wie im Ausgangsverfahren – um den Fall eines Säuglings handelt, der von seiner Mutter rechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wird und sich dort zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts des Ausgangsstaats erst seit wenigen Tagen aufhält.

42      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für ein Kind betreffen, das sich rechtmäßig in einen anderen Staat begibt, auf der Grundlage des Kriteriums des gewöhnlichen Aufenthalts dieses Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. der Anrufung des betreffenden Gerichts, zu ermitteln ist.

43      Nach Art. 16 der Verordnung gilt ein Gericht nur dann als angerufen, wenn bei ihm ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück eingereicht wurde. Nach den Feststellungen in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils erfolgte die Anrufung des betreffenden Gerichts in der Person von Richter Holman, dem Duty High Court Judge, durch Herrn Chaffe am 9. Oktober 2009 lediglich telefonisch. Somit gilt der High Court of Justice (England & Wales) – vorbehaltlich, wie in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Prüfung durch das vorlegende Gericht, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an die Antragsgegnerin zu bewirken – erst am 12. Oktober 2009 als angerufen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Chloé, die am 8. Oktober 2009 auf der Insel La Réunion eintraf, seit vier Tagen in diesem französischen Departement.

44      Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“. Aus der Verwendung des Adjektivs „gewöhnlich“ kann lediglich geschlossen werden, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss.

45      Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C‑98/07, Slg. 2008, I‑1281, Randnr. 17, und vom 2. April 2009, A, C‑523/07, Slg. 2009, I‑2805, Randnr. 34).

46      Da die Artikel der Verordnung, in denen der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ vorkommt, für die Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist hierfür auf den Kontext der Vorschriften der Verordnung und auf deren Ziel abzustellen, wie es namentlich aus ihrem zwölften Erwägungsgrund hervorgeht, wonach die in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften dem Wohl des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet wurden.

47      Um zu gewährleisten, dass das Wohl des Kindes bestmöglich beachtet wird, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass unter dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller besonderen tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls festzustellen (vgl. Urteil A, Randnr. 44).

48      Zu den Kriterien, in deren Licht das nationale Gericht den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes festzustellen hat, gehören insbesondere die Umstände und Gründe des Aufenthalts des Kindes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie dessen Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil A, Randnr. 44).

49      Wie der Gerichtshof überdies in Randnr. 38 des Urteils A ausgeführt hat, muss bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes neben seiner körperlichen Anwesenheit in einem Mitgliedstaat aus anderen Faktoren hervorgehen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt.

50      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein kann (vgl. Urteil A, Randnr. 40).

51      Insoweit ist zur Unterscheidung des gewöhnlichen Aufenthalts von einer bloßen vorübergehenden Anwesenheit festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich von gewisser Dauer sein muss, damit ihm ausreichende Beständigkeit innewohnt. Die Verordnung sieht allerdings keine Mindestdauer vor. Maßgebend für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmestaat ist nämlich vor allem der Wille des Betreffenden, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. Die Dauer eines Aufenthalts kann daher nur als Indiz im Rahmen der Beurteilung seiner Beständigkeit dienen, die im Licht aller besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.

52      Im Ausgangsverfahren kann überdies dem Alter des Kindes besondere Bedeutung zukommen.

53      Das soziale und familiäre Umfeld des Kindes, das für die Bestimmung des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts von wesentlicher Bedeutung ist, besteht nämlich aus je nach Alter des Kindes unterschiedlichen Faktoren. So sind im Fall eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere Faktoren zu berücksichtigen als im Fall eines nicht mehr die Schule besuchenden Minderjährigen oder im Fall eines Säuglings.

54      Im Allgemeinen ist das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder ‑personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind tatsächlich betreuen und die für es sorgen.

55      Dies gilt erst recht, wenn das betreffende Kind ein Säugling ist. Dieser teilt zwangsläufig das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises, auf den er angewiesen ist. Wird, wie im Ausgangsverfahren, der Säugling tatsächlich von seiner Mutter betreut, ist folglich deren Integration in ihr soziales und familiäres Umfeld zu beurteilen. Dabei können die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien, etwa die Gründe für den Umzug der Kindesmutter in einen anderen Mitgliedstaat, ihre Sprachkenntnisse oder ihre geografische und familiäre Herkunft, eine Rolle spielen.

56      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ für die Zwecke der Art. 8 und 10 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dabei sind, wenn es sich um einen Säugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u. a. zum einen die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu berücksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geografische und familiäre Herkunft der Mutter sowie die familiären und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen.

57      Falls die Anwendung der oben genannten Kriterien im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis führen sollte, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden kann, muss das zuständige Gericht anhand des Kriteriums der „Anwesenheit des Kindes“ im Sinne von Art. 13 der Verordnung bestimmt werden.

 Zur zweiten Frage

58      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der Behörde oder sonstigen Stelle, der für die Zwecke der Bestimmungen der Verordnung ein Sorgerecht zugewiesen werden kann, dahin auszulegen ist, dass darunter auch ein „Gericht“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung fällt.

59      Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht weder angegeben hat, im Rahmen welcher Bestimmungen der Verordnung es um eine Auslegung dieses Begriffs ersucht, noch erläutert hat, aus welchen Gründen es dieser Auslegung für den Erlass seines Urteils bedarf. Der genannte Begriff wird in den Art. 10 und 11 der Verordnung verwendet. Diese Bestimmungen betreffen die Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung und sind deshalb bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes anzuwenden, während Art. 9 der Verordnung den rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen betrifft.

60      Wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils festgestellt, war die Verbringung von Chloé auf die Insel La Réunion unstreitig rechtmäßig.

61      Daraus folgt, dass Art. 10 der Verordnung nicht zur Anwendung kommen kann. Daher ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Zur dritten Frage

62      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht, wie sich insbesondere aus den Abschnitten 1.4 und 4.6 der Vorlageentscheidung ergibt, wissen, ob die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige Rückführung eines Kindes in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung für dieses Kind betreffen, Auswirkungen auf die Entscheidungen haben, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anhängigen Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.

 Das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 15. März 2010

63      Wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beruhte der vom Vater von Chloé beim Tribunal de grande instance de Saint-Denis gestellte Antrag auf den Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1980. Dieses Übereinkommen soll nach seinem Art. 1 die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherstellen.

64      Das Tribunal de grande instance de Saint-Denis lehnte den Antrag des Vaters von Chloé auf deren Rückführung in das Vereinigte Königreich ab, „da nicht erwiesen [war], dass Herr Richard Chaffe zum Zeitpunkt des Verbringens der jungen Chloé Mercredi über ein Sorgerecht verfügte, das tatsächlich ausgeübt wurde oder ohne das Verbringen ausgeübt worden wäre“.

65      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 19 des Haager Übereinkommens von 1980 das Urteil des Tribunal de grande instance vom 15. März 2010 nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen ist, wobei es keine Rolle spielt, dass dieses Urteil, wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils festgestellt, rechtskräftig geworden ist.

66      Folglich hätte das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 15. März 2010 für den Fall, dass das vorlegende Gericht in Anwendung der in der Antwort auf die erste Frage genannten Kriterien seine Zuständigkeit nach Art. 8 der Verordnung für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für Chloé betreffen, bejahen sollte, keine Auswirkungen auf die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung.

 Das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 23. Juni 2010

67      Zum Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 23. Juni 2010, das – wie Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist – noch nicht rechtskräftig ist, ist zunächst festzustellen, dass das vorlegende Gericht gegebenenfalls mit der Tatsache konfrontiert sein wird, dass das Tribunal de grande instance sein Urteil nicht auf das Haager Übereinkommen von 1980, sondern auch auf die Verordnung gestützt hat.

68      In einem solchen Fall des Konflikts zwischen zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen auf der Grundlage der Verordnung Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht wurden, kommt Art. 19 Abs. 2 der Verordnung zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift setzt das später angerufene Gericht das Verfahren aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.

69      Da der High Court of Justice (England & Wales) am 12. Oktober 2009 vom Vater des Kindes in einem Verfahren angerufen wurde, das u. a. darauf gerichtet war, ihm die elterliche Verantwortung zu übertragen, durfte das von der Mutter des Kindes am 28. Oktober 2009 angerufene Tribunal de grande instance de Saint-Denis nicht über deren Antrag entscheiden.

70      Aus dem Vorstehenden folgt, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht in Anwendung der in der Antwort auf die erste Frage genannten Kriterien seine Zuständigkeit nach Art. 8 der Verordnung für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung für Chloé betreffen, bejahen sollte, weder das Urteil des Tribunal de grande instance de Saint-Denis vom 15. März 2010 noch dessen Urteil vom 23. Juni 2010 Auswirkungen auf die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung hätte.

71      Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige Rückführung eines Kindes in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung für dieses Kind betreffen, keine Auswirkungen auf die Entscheidungen haben, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anhängigen Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.

 Kosten

72      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist für die Zwecke der Art. 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dabei sind, wenn es sich um einen Säugling handelt, der in einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen Aufenthalts verbracht wurde und der sich dort mit seiner Mutter erst seit einigen Tagen befindet, u. a. zum einen die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Mutter in diesen Staat zu berücksichtigen und zum anderen, insbesondere wegen des Alters des Kindes, die geografische und familiäre Herkunft der Mutter sowie die familiären und sozialen Bindungen der Mutter und des Kindes in dem betreffenden Mitgliedstaat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Falls die Anwendung der oben genannten Kriterien im Ausgangsverfahren zu dem Ergebnis führen sollte, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden kann, muss das zuständige Gericht anhand des Kriteriums der „Anwesenheit des Kindes“ im Sinne von Art. 13 der Verordnung bestimmt werden.

2.      Die Entscheidungen eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit denen ein Antrag auf sofortige Rückführung eines Kindes in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung abgelehnt wird und die die elterliche Verantwortung für dieses Kind betreffen, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidungen, die in dem anderen Mitgliedstaat in zuvor eingeleiteten und dort noch anhängigen Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung zu treffen sind.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.