Rechtssache C‑47/10 P

Republik Österreich

gegen

Scheucher-Fleisch GmbH u. a.

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässige Nichtigkeitsgründe – Begriff des ‚Beteiligten‘ – Urteilsbegründung – Beweislast – Prozessleitende Maßnahmen vor dem Gericht – Art. 64 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts“

Leitsätze des Urteils

1.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 88 Abs. 2 EG und 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1)

2.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Bestimmung des Klagegegenstands

(Art. 88 Abs. 2 EG und 230 Abs. 4 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1)

3.        Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

4.        Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG)

5.        Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie nicht unmittelbar und individuell betreffen – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung

(Art. 230 Abs. 4 EG)

6.        Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung, ob das Beweismaterial der Ergänzung bedarf, durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

7.        Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

1.        Erlässt die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Art. 88 EG eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, erklärt sie die Maßnahme nicht nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab.

Die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, hängt davon ab, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. Da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten.

Mithin genügt im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999, um nach Art. 230 Abs. 4 EG den Kläger zu individualisieren, der eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, anficht.

Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 sind „Beteiligte“ u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere Unternehmen, die mit dem Empfänger dieser Beihilfe im Wettbewerb stehen. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten, was nicht ausschließt, dass ein indirekter Wettbewerber des Beihilfeempfängers als „Beteiligter“ betrachtet werden kann, sofern er geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, und in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann.

(vgl. Randnrn. 42-44, 132)

2.        Beantragt im Bereich der staatlichen Beihilfen ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Beihilfe getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen. Der Vortrag solcher Argumente kann aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Art. 88 EG zu eröffnen.

(vgl. Randnr. 50)

3.        Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen noch grundsätzlich dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.

(vgl. Randnrn. 58-59)

4.        Konnte im Bereich der staatlichen Beihilfen die Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen, ist die Kommission verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Der Begriff der ernsten Schwierigkeit ist seinem Wesen nach objektiv und die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist nicht nur anhand der Umstände des Erlasses der angefochtenen Maßnahme, sondern auch anhand der Beurteilung zu prüfen, auf die sich die Kommission gestützt hat.

In dem Fall, in dem sich eine Unstimmigkeit zwischen zwei Rechtstexten auf der Ebene des nationalen Rechts unmittelbar auf die Frage der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe auswirken kann, kann die betreffende Unstimmigkeit objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geben.

Die Kommission hat eine mögliche offensichtliche Unstimmigkeit zwischen zwei nationalen Rechtstexten, nämlich einem Gesetz und Verwaltungsrichtlinien, zu berücksichtigen, insbesondere, wenn klar ersichtlich ist, dass eine Beihilferegelung auf der Ebene des Gesetzes, durch das sie geschaffen wird, eine Beschränkung enthält, die Anlass zu ernsten Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

(vgl. Randnrn. 70-71, 79-80, 85)

5.        Das in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, stellt eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsgerichte jederzeit – auch von Amts wegen – prüfen können, einschließlich dadurch, dass sie Maßnahmen treffen, um umfassender informiert zu sein.

(vgl. Randnrn. 97-98)

6.        Es ist allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Beteiligten vor und während der mündlichen Verhandlung eine Reihe detaillierter Fragen gestellt hat, um die ihm bereits vorliegenden Informationen zu ergänzen, und aus den Antworten der Beteiligten auf diese Fragen im Rahmen der von ihnen ordnungsgemäß vorgebrachten Klagegründe bestimmte Schlüsse gezogen hat.

Ebenso wenig kann ihm im Rechtsmittelstadium vorgeworfen werden, dass es keine weiteren prozessleitenden Maßnahmen erlassen hat, deren Erlass die Parteien im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht nicht beantragt haben und die sie im Rechtsmittelverfahren nicht präzise beschreiben.

(vgl. Randnrn. 99-100)

7.        Die dem Gericht gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile verpflichtet dieses nicht, in seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

(vgl. Randnr. 104)








URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

27. Oktober 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässige Nichtigkeitsgründe – Begriff des ‚Beteiligten‘ – Urteilsbegründung – Beweislast – Prozessleitende Maßnahmen vor dem Gericht – Art. 64 und 81 der Verfahrensordnung des Gerichts“

In der Rechtssache C‑47/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Januar 2010,

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte M. Núñez Müller und J. Dammann,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Scheucher-Fleisch GmbH mit Sitz in Ungerdorf (Österreich),

Tauernfleisch Vertriebs GmbH mit Sitz in Flattach (Österreich),

Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH mit Sitz in Glanegg (Österreich),

Wech-Geflügel GmbH mit Sitz in Sankt Andrä (Österreich),

Johann Zsifkovics, wohnhaft in Wien (Österreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Hofer und T. Humer,

Kläger im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2011,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Österreich die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. November 2009, Scheucher-Fleisch u. a./Kommission (T‑375/04, Slg. 2009, II‑4155, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen „AMA-Biozeichen“ und „AMA-Gütesiegel“ (im Folgenden: streitige Entscheidung), die von der Republik Österreich zugunsten des Lebensmittel- und Landwirtschaftssektors vergeben werden, für nichtig erklärt hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Erwägungsgründe 1 bis 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) lauten:

„(1)  Unbeschadet der besonderen Verfahrensregeln in Verordnungen für bestimmte Sektoren, sollte diese Verordnung für Beihilfen in allen Sektoren gelten. Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel [73 EG] und [87 EG] ist die Kommission nach Artikel [88 EG] insbesondere für Entscheidungen über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zuständig; dies gilt für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen, die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen und die Nichtbefolgung ihrer Entscheidungen oder der Anmeldungspflicht.

(2)       Die Kommission hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Anwendung von Artikel [88 EG] eine kohärente Praxis entwickelt und festgelegt und in einer Reihe von Mitteilungen bestimmte Verfahrensvorschriften und -grundsätze niedergelegt. Diese Praxis sollte mittels einer Verordnung kodifiziert und verstärkt werden, um wirksame und effiziente Verfahren nach Artikel [88 EG] zu gewährleisten.

(3)       Eine Verfahrensverordnung über die Anwendung von Artikel [88 EG] wird die Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen.

(8)       In allen Fällen, in denen die Kommission nach der vorläufigen Prüfung nicht auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt schließen kann, sollte das förmliche Prüfverfahren eröffnet werden, damit die Kommission alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zweckdienlichen Auskünfte einholen kann und die Beteiligten ihre Stellungnahmen abgeben können. Die Rechte der Beteiligten können im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel [88 Absatz 2 EG] am besten gewährleistet werden.“

3        In Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h)      ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

4        Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission“) in Kapitel II („Verfahren bei angemeldeten Beihilfen“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2)      Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87 Absatz 1 EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist … In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88 Absatz 2 EG] zu eröffnen …

(5)      Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr – gegebenenfalls – angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die Kommission kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen.

(6)      Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt.“

5        Art. 6 („Förmliches Prüfverfahren“) in Kapitel II der genannten Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

6        Art. 13 („Entscheidungen der Kommission“) in Kapitel III („Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen“) der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„(1)      Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

(2)      Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission – unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 – nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 7 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.

(3)      Artikel 9 gilt entsprechend.“

7        Art. 20 („Rechte der Beteiligten“) in Kapitel VI („Beteiligte“) dieser Verordnung lautet:

„(1)      Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.

(2)      Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.

(3)      Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.“

8        Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bezieht sich auf die prozessleitenden Maßnahmen vor dem Gericht und Art. 81 dieser Verfahrensordnung auf den Inhalt der Urteile des Gerichts.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Randnrn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist auf folgende Sachverhaltsumstände hinzuweisen.

10      Im Jahr 1992 erließ die Republik Österreich das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (BGBl. 376/1992, im Folgenden: AMA-Gesetz 1992).

11      Dieses Gesetz richtete eine juristische Person öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Agrarmarkt Austria“ (im Folgenden: AMA) ein, deren Aufgabe es ist, das Agrarmarketing zu fördern. Die operativen Tätigkeiten von AMA werden von der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH (im Folgenden: AMA Marketing), einer 100%igen Tochtergesellschaft von AMA, ausgeführt. Eine dieser Tätigkeiten besteht in der Förderung der Erzeugung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Österreich, indem bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel (im Folgenden: AMA-Zeichen) verliehen werden.

12      Zur Förderung ihrer Tätigkeit hebt AMA Beiträge ein, die insbesondere für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Geflügel entrichtet werden müssen.

13      Die Scheucher-Fleisch GmbH, die Tauernfleisch Vertriebs GmbH, die Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH und die Wech-Geflügel GmbH sowie der Einzelkaufmann Herr Zsifkovics (im Folgenden zusammen: Scheucher-Fleisch u. a.) sind im Bereich Tierschlachtung und -zerlegung tätige Unternehmen und deshalb zur Zahlung von Beiträgen an AMA verpflichtet. Dies gilt auch für die Grandits GmbH. Den Erzeugnissen dieser Unternehmen kommen die AMA-Zeichen jedoch nicht zugute.

14      Nachdem die Kommission Beschwerden von Scheucher-Fleisch u. a. sowie von der Grandits GmbH erhalten hatte, beschloss sie am 15. Februar 2000, die österreichischen Behörden zu ersuchen, ihr Informationen über die Marketingtätigkeiten von AMA Marketing und AMA zu übermitteln. In Anbetracht der Antworten dieser Behörden entschied die Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG einzuleiten, wobei sie die fraglichen Maßnahmen als „nicht angemeldete staatliche Beihilfe“ einstufte, und setzte die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juni 2000 darüber in Kenntnis. Auf einen Antrag der Republik Österreich hin, der am 8. März 2003 bei der Kommission einging, entschied diese, das Verfahren danach aufzuteilen, ob die Maßnahmen vor oder nach dem 26. September 2002 erlassen wurden. Wie aus der streitigen Entscheidung hervorgeht, wurden die nach diesem Zeitpunkt erlassenen Beihilfemaßnahmen als angemeldete staatliche Beihilfen behandelt. Diese angemeldeten Beihilfen sind Gegenstand des Verfahrens, das zum Erlass der streitigen Entscheidung führte.

15      Mit der streitigen Entscheidung beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die von AMA und AMA Marketing nach dem 26. September 2002 erlassenen Maßnahmen betreffend Qualitätsprogramme und AMA-Zeichen zu erheben, da es sich um mit dem Unionsrecht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbare Beihilfen handle.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Mit am 17. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben Scheucher-Fleisch u. a. sowie die Grandits GmbH Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 4. Februar 2009 wurde die Klagerücknahme der Grandits GmbH festgestellt.

17      Die von Scheucher-Fleisch u. a. erhobene Nichtigkeitsklage wurde im Wesentlichen auf drei Klagegründe gestützt, nämlich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften, auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und auf einen Verstoß gegen die in Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 niedergelegte Stillhalteklausel.

18      Der erste Klagegrund von Scheucher-Fleisch u. a. gliederte sich in vier Teile, mit denen das Nichtvorliegen einer Anmeldung der fraglichen Beihilfen bei der Kommission, ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 88 Abs. 2 EG, eine Verletzung der Begründungspflicht und ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gerügt wurden. Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes machten Scheucher-Fleisch u. a. geltend, dass die Kommission aufgrund der Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt das förmliche Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte einleiten müssen.

19      Die Kommission trat der Klage entgegen und beantragte, sie als unzulässig zurückzuweisen oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.

20      Im Rahmen der Prüfung der von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeit untersuchte das Gericht zunächst, inwieweit Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen waren. Hierzu stellte das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils fest, dass die AMA-Zeichen bereits vor Erlass der streitigen Entscheidung vergeben worden seien und dass die von AMA an die Grandits GmbH gerichtete Zahlungsaufforderung Beiträge für einen Zeitraum betreffe, der zumindest teilweise den Zeitraum der Geltung der von der streitigen Entscheidung erfassten Maßnahmen abdecke. Folglich kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit, dass die österreichischen Behörden entschieden hätten, die fraglichen Beihilfen nicht zu gewähren, rein theoretisch erscheine und Scheucher-Fleisch u. a. daher von der streitigen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen seien.

21      Zweitens prüfte das Gericht, ob Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung individuell betroffen waren. Insoweit war das Gericht aufgrund der geltend gemachten Klagegründe der Auffassung, die Klagebefugnis von Scheucher-Fleisch u. a. im Hinblick auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte sei getrennt von ihrer Klagebefugnis im Hinblick auf das Bestreiten der Begründetheit der streitigen Entscheidung zu prüfen.

22      Zur Klagebefugnis von Scheucher-Fleisch u. a. im Hinblick auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte stellte das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils fest, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur den Einzelhändlern zugutekämen, sondern allen Unternehmen, die Teil der für die AMA-Zeichen spezifischen Produktions- und Verteilungskette seien. Im vorliegenden Fall stünden Scheucher-Fleisch u. a. mit den Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, die diese Zeichen führten, im Wettbewerb und seien auch auf demselben geografischen Markt tätig. Das Gericht schloss daraus, dass Scheucher-Fleisch u. a. insoweit klagebefugt seien, als sie ihre aus Art. 88 Abs. 2 EG abgeleiteten Verfahrensrechte durchsetzen wollten, und erklärte den zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes für zulässig.

23      Zur Klagebefugnis von Scheucher-Fleisch u. a. im Hinblick auf das Bestreiten der Begründetheit der streitigen Entscheidung hingegen kam das Gericht in den Randnrn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, Scheucher-Fleisch u. a. hätten nicht nachgewiesen, dass ihre Stellung auf dem Markt durch die Beihilfen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, spürbar beeinträchtigt werde, und erklärte daher den ersten und den vierten Teil des ersten Klagegrundes sowie den dritten Klagegrund für unzulässig.

24      Schließlich erklärte das Gericht in den Randnrn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils den dritten Teil des ersten Klagegrundes und den zweiten Klagegrund für zulässig, soweit sie nur die Wahrung der Verfahrensrechte betrafen, die Scheucher-Fleisch u. a. aus Art. 88 Abs. 2 EG ableiteten. Zum einen wollten diese nämlich nach Auffassung des Gerichts mit dem zweiten Klagegrund geltend machen, dass die Verfahrensrechte, die sie aus dieser Bestimmung ableiteten, durch den Erlass der streitigen Entscheidung verletzt worden seien. Zum anderen habe der dritte Teil des ersten Klagegrundes auch den zweiten Teil dieses Klagegrundes insoweit gestützt, als die unzureichende Begründung weder den Beteiligten ermöglicht habe, die Gründe für die Schlussfolgerung der Kommission zum Fehlen ernster Schwierigkeiten zu kennen, noch dem Richter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

25      Zur Begründetheit stellte das Gericht in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die wesentlichen Bestimmungen des § 21a des AMA-Gesetzes 1992 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt geprüft habe, nur auf inländische Erzeugnisse bezogen hätten. Außerdem stellte das Gericht in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils fest, dass der Kommission dies insofern bekannt gewesen sei, als hierzu Verhandlungen zwischen diesem Organ und den österreichischen Behörden stattgefunden hätten.

26      In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen vertrat das Gericht in den Randnrn. 85 und 86 seines Urteils die Auffassung, dass zwar die AMA-Richtlinien keine Bedingung bezüglich des Ursprungs der Erzeugnisse vorsähen, die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 aber gleichwohl Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl. 2001, C 252, S. 5) gebe, da Letztere eine solche Beschränkung nicht zuließen.

27      Folglich kam das Gericht in den Randnrn. 86 bis 88 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ernste Schwierigkeiten aufgeworfen habe, die die Kommission nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, und dass daher die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sei, ohne dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes und der zweite Klagegrund zu prüfen seien.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

28      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Österreich,

–        das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

–        abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung entweder als unzulässig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen und

–        Scheucher-Fleisch u. a. sowohl die Kosten der Nichtigkeitsklage als auch die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

29      Die Kommission schließt sich den Anträgen der Republik Österreich an und beantragt,

–        das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

–        abschließend in der Sache zu entscheiden und die Nichtigskeitsklage als unzulässig zurückzuweisen oder allenfalls als unbegründet abzuweisen und

–        Scheucher-Fleisch u. a. sowohl die Kosten des Rechtsmittels als auch die Kosten der Nichtigkeitsklage aufzuerlegen.

30      Scheucher-Fleisch u. a. erklären die vollständige Aufrechterhaltung der beim Gericht gestellten Anträge und beantragen,

–        das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen;

–        der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

31      Die Republik Österreich stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe, und zwar auf eine Verletzung von Art. 230 Abs. 4 EG, eine Verletzung von Art. 88 Abs. 2 EG, einen Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 230 Abs. 4 EG, eine Verletzung von Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts betreffend die Begründung des Urteils und schließlich einen Verstoß gegen Art. 64 dieser Verfahrensordnung betreffend prozessleitende Maßnahmen. Die Kommission unterstützt das Rechtsmittel in allen Punkten und erklärt sich mit allen von der Republik Österreich vorgebrachten Rechtsmittelgründen einverstanden, wobei sie ergänzende Rechtsmittelgründe vorbringt.

32      Scheucher-Fleisch u. a. treten allen Rechtsmittelgründen entgegen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

33      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 230 Abs. 4 EG, da Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung weder individuell noch unmittelbar betroffen seien, so dass ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig hätte erklärt werden müssen.

34      Scheucher-Fleisch u. a. treten diesem Rechtsmittelgrund mit dem Vorbringen entgegen, das Gericht habe ihre Nichtigkeitsklage zu Recht für zulässig erklärt.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Republik Österreich erstens im Hinblick auf das Erfordernis, dass die Kläger von der streitigen Entscheidung individuell betroffen sein müssten, geltend, dass die Einstufung eines Klägers als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 nicht zwingend ein Rechtsschutzinteresse dieses Klägers zur Folge habe, da Art. 230 Abs. 4 EG insoweit verlange, dass der Kläger durch diese Maßnahme spürbar beeinträchtigt werde. Nach Ansicht dieses Mitgliedstaats enthält das angefochtene Urteil hierzu einen Widerspruch, soweit darin festgestellt werde, dass Scheucher-Fleisch u. a. durch die Beihilfen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, nicht spürbar beeinträchtigt worden seien, jedoch einige der von diesen Unternehmen vorgebrachten Klagegründe, einschließlich derjenigen, die mit der Begründetheit dieser Entscheidung zusammenhingen, in dem Urteil für zulässig erklärt würden.

36      Da Scheucher-Fleisch u. a. vor dem Gericht Klagegründe geltend gemacht hätten, die sowohl darauf abzielten, Verfahrensrechte zu wahren, die ihnen im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Prüfung der fraglichen Beihilfen zugestanden hätten, als auch darauf, die Begründetheit der streitigen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, müssten sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine besondere Stellung hinsichtlich dieser Beihilfen darlegen, ja sogar, dass deren Gewährung sie spürbar beeinträchtigt habe. Sei diese Stellung oder Beeinträchtigung jedoch vom Gericht einmal verneint worden, müsse es die Klage insgesamt für unzulässig erklären.

37      Die Kommission fügt hinzu, dass die Rechtsprechung, auf der das angefochtene Urteil aufbaue, nämlich die Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission (C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 23), und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission (C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 17), mit Art. 230 Abs. 4 EG unvereinbar sei. Außerdem weist sie auf die Elemente des Unionsrechts hin, die dieser Rechtsprechung ihrer Ansicht nach entgegenstehen, wie u. a. die Rolle der Beteiligten im Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 und 3 EG, die Systematik der Art. 230, 241 und 234 EG, die ein vollständiges System von Rechtsbehelfen voraussetze, die Grenzen für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, die sich aus Art. 87 EG ergäben, oder die Widersprüche dieser Rechtsprechung, die nach ihrer Auffassung durch eine fehlerhafte Auslegung dieser Rechtsprechung im angefochtenen Urteil verschärft würden.

38      Was zweitens die Voraussetzungen betrifft, dass Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen sein müssen, weist die Republik Österreich darauf hin, dass diese Entscheidung nicht zwingend bedeutet habe, dass AMA Marketing die betreffenden Förderanträge bewilligen werde, und dass Letztere nur aufgrund einer Einzelentscheidung bewilligt würden. Folglich seien Scheucher-Fleisch u. a. weder durch die allgemeinen Maßnahmen, aus denen das AMA-Gesetz 1992 bestehe, noch durch die streitige Entscheidung unmittelbar betroffen. Im Übrigen hätten Scheucher-Fleisch u. a. aus eigener freier Entscheidung auf die betreffenden Förderungen verzichtet.

39      Scheucher-Fleisch u. a. treten dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

40      Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt hat, führt Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eine vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen ein, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden. Am Ende dieses Verfahrens stellt die Kommission fest, dass die fragliche Maßnahme entweder keine Beihilfe darstellt oder in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt. In diesem letzteren Fall kann die Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 43).

41      Stellt die Kommission nach der Vorprüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, erlässt sie nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 44).

42      Erlässt die Kommission eine solche Entscheidung, erklärt sie die Maßnahme nicht nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 45).

43      Die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, hängt davon ab, ob Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. Da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 47).

44      Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten, so dass die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 genügt, um nach Art. 230 Abs. 4 EG den Kläger zu individualisieren, der eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, anficht (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnrn. 47 und 48).

45      Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus Randnr. 10 des angefochtenen Urteils, dass Scheucher-Fleisch u. a. mit ihren Klagen die Nichtigerklärung einer nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangenen Entscheidung, keine Einwände zu erheben, begehrten. Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils im Ergebnis festgestellt, dass diese Kläger als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen seien.

46      Somit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich und der Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem es die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung für zulässig erklärt hat.

47      Es ist zutreffend, dass, wie aus den Randnrn. 47 bis 49, 60 und 61 des angefochtenen Urteils hervorgeht, Scheucher-Fleisch u. a. über den auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 88 Abs. 2 EG abzielenden Klagegrund hinaus auch Klagegründe im Zusammenhang mit der Begründetheit der streitigen Entscheidung geltend gemacht haben und dass das Gericht festgestellt hat, dass diese Verfahrensbeteiligten nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Stellung auf dem Markt durch die Beihilfen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, spürbar beeinträchtigt worden sei.

48      Jedoch geht aus Randnr. 64 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht diese Klagegründe nur geprüft hat, um zu klären, ob die Verfahrensrechte, die Scheucher-Fleisch u. a. aus Art. 88 Abs. 2 EG herleiten, verletzt wurden. Zu diesem Zweck hat das Gericht die von diesen Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Sachargumente geprüft, um tatsächlich festzustellen, ob diese Argumente geeignet waren, den von Scheucher-Fleisch u. a. ausdrücklich vorgebrachten Klagegrund bezüglich des Bestehens ernster Schwierigkeiten, die die Einleitung des in dieser Vorschrift vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten, zu untermauern.

49      Insoweit kann, auch wenn die genannten Sachargumente, wie aus Randnr. 88 des angefochtenen Urteils hervorgeht, schließlich nicht verwendet wurden, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Gericht dadurch den Gegenstand der Nichtigkeitsklage abgeändert habe.

50      Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er nämlich im Wesentlichen, dass die Entscheidung über die Beihilfe getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen. Der Vortrag solcher Argumente kann aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 59).

51      Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

52      Die Republik Österreich macht geltend, Scheucher-Fleisch u. a. seien keine Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 gewesen. Scheucher-Fleisch u. a. seien durch die fraglichen Beihilfen nur potenziell und mittelbar berührt gewesen, was sie im Übrigen eingeräumt hätten.

53      Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Scheucher-Fleisch u. a. in ihrer Klageschrift vorgebracht hätten, dass nur Einzelhändler von den Tätigkeiten von AMA begünstigt seien, was bedinge, dass sie von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen gewesen seien, da die durch diese genehmigten Beihilfen sich nicht unmittelbar auf deren Rechtsstellung auswirkten, sondern bloße wirtschaftliche Reflexwirkungen hätten.

54      Außerdem sei die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass die fraglichen Beihilfen allen Unternehmen, die Teil der für die AMA-Zeichen spezifischen Produktions- und Verteilungskette seien, zugutekämen, unzutreffend, da die Tätigkeiten von AMA auch den Unternehmen, die keine Gütezeichenbetriebe seien, also auch Scheucher-Fleisch u. a., zugutekämen.

55      Scheucher-Fleisch u. a. treten auch dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

56      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, wonach Scheucher-Fleisch u. a. nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden könnten, läuft auf eine Erörterung der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung und des Beweiswerts der ihm vorgelegten Beweismittel hinaus.

57      Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs folgt, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10515, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Allerdings ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen noch grundsätzlich dafür zuständig, die Beweise zu prüfen, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteil British Aggregates/Kommission, Randnr. 97).

59      Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall haben sich zum einen die Republik Österreich und die Kommission nicht ausdrücklich auf eine Verfälschung der Beweismittel bezüglich der Feststellung in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils berufen, dass Scheucher-Fleisch u. a. mit den Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, denen die fragliche Beihilfe zugutekomme, im Wettbewerb stünden und auch auf demselben geografischen Markt tätig seien und somit „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 seien.

61      Zum anderen geht aus den Randnrn. 51 bis 53 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht diese Feststellung in erster Linie auf die Erwägungsgründe der streitigen Entscheidung, sodann auf die Prüfung der fraglichen Beihilfe und schließlich auf die im Rahmen der Nichtigkeitsklage im Wege der schriftlichen Beantwortung gemachten Ausführungen gestützt hat.

62      Selbst wenn man davon ausgeht, Scheucher-Fleisch u. a. hätten in ihrer Klageschrift behauptet, dass nur Einzelhändler unter Ausschluss von Schlachtbetrieben in den Genuss der fraglichen Beihilfe kämen, ist sonach erstens darauf hinzuweisen, dass sie diese Behauptung im Verfahren berichtigt haben, und zweitens, dass die Feststellung des Gerichts sich nicht nur auf die Erklärung von Scheucher-Fleisch u. a. stützt, sondern auch auf die streitige Entscheidung sowie auf die Prüfung der fraglichen Beihilfe und somit auf Beweise, die weder die Republik Österreich noch die Kommission in Frage gestellt haben.

63      Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Einstufung von Scheucher-Fleisch u. a. als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 verfälscht.

64      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

65      Der erste Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vertritt die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, den Standpunkt, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 88 Abs. 2 EG, weil darin befunden worden sei, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ernste Schwierigkeiten aufwerfe, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das in dieser Bestimmung vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

67      Der Mitgliedstaat wirft dem Gericht vor, es habe sich ausschließlich auf § 21a Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 gestützt und die sonstigen von der Kommission erwogenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände vollkommen unberücksichtigt gelassen, insbesondere den Umstand, dass sich die streitige Entscheidung nur auf Maßnahmen ab dem 26. September 2002 beziehe und die damals geltenden AMA-Richtlinien eine Anwendung dieser Maßnahmen auf alle Erzeugnisse aus der Europäischen Union ermöglicht hätten.

68      Die Kommission fügt hinzu, dass ihr mit dem angefochtenen Urteil letztlich vorgeworfen werde, dass sie die Rechtmäßigkeit der von der Republik Östereich geänderten und am 26. September 2002 in Kraft getretenen AMA-Richtlinien nicht geprüft habe. Sie habe die streitige Entscheidung im Rahmen des weiten Ermessens, über das sie in diesem Bereich verfüge, auf der Grundlage der Zusage der österreichischen Behörden erlassen, dass nur diese geänderten Richtlinien auf die betreffenden Beihilfen angewandt würden und nicht § 21a Z 1 des AMA-Gesetzes 1992. Außerdem sei die Aufgabe der Kommission eine vorwiegend wirtschaftliche und soziale, und sie habe nicht die Befugnis, die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Maßnahmen im Hinblick auf die nationalen Gesetze zu prüfen.

69      Scheucher-Fleisch u. a. treten diesem Rechtsmittelgrund mit dem Vorbringen entgegen, es hätten im vorliegenden Fall ernste Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorgelegen, die die Kommission zur Eröffnung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet hätten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

70      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nach ständiger Rechtsprechung unerlässlich ist, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe nur dann auf die Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und dazu das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (vgl. Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Der Begriff der ernsten Schwierigkeit ist seinem Wesen nach objektiv und die Frage, ob solche Schwierigkeiten vorgelegen haben, ist nicht nur anhand der Umstände des Erlasses der angefochtenen Maßnahme, sondern auch anhand der Beurteilung zu prüfen, auf die sich die Kommission gestützt hat (vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, Randnr. 63).

72      Daraus folgt, dass entsprechend den Ausführungen in den Randnrn. 43 und 50 des vorliegenden Urteils die Rechtmäßigkeit einer auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Entscheidung, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte geben müssen, da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können.

73      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in dem angefochtenen Urteil entgegen dem Vortrag der Republik Österreich der Umstand, dass sich die streitige Entscheidung nur auf Maßnahmen ab dem 26. September 2002 bezog und die damals geltenden AMA-Richtlinien eine Anwendung dieser Maßnahmen auf alle Erzeugnisse aus der Union ermöglichten, nicht unberücksichtigt geblieben ist.

74      Aus den Randnrn. 79 bis 83 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht nicht nur diese beiden Faktoren berücksichtigt hat, sondern auch den Umstand, dass die österreichischen Behörden zugesagt hatten, eine Anpassung von § 21a Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 vorzunehmen, die am 1. Juli 2007 in Kraft trat, sowie den Umstand, dass dieses Gesetz weitere Marketingmaßnahmen vorsah, ohne diese auf inländische Erzeugnisse zu beschränken.

75      Allerdings hat das Gericht, wie aus den Randnrn. 84 bis 87 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Gesamtheit dieser Umstände nicht für hinreichend erachtet, um zu entscheiden, dass die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 keinerlei Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gab und die Kommission demnach von ihrer Pflicht, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, befreit sein konnte.

76      Insoweit ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen.

77      In dieser Hinsicht kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Bedenken, zu denen diese im AMA-Gesetz 1992 enthaltene Beschränkung führte, in Anbetracht des Inkrafttretens der AMA-Richtlinien zum 26. September 2002 und der Zusage der österreichischen Behörden, dass allein diese Richtlinien auf die fraglichen Beihilfen angewendet würden, hätten außer Acht gelassen werden müssen.

78      Denn es steht fest, dass es in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen Maßnahme eine Unstimmigkeit zwischen dem diese Maßnahme regelnden Grundlagengesetz, d. h. dem AMA-Gesetz 1992, und seiner Durchführungsverordnung, d. h. den AMA-Richtlinien, gab. Während das AMA-Gesetz eine Beschränkung enthielt, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gab, nämlich die Beschränkung der Maßnahme auf inländische Erzeugnisse, war diese Beschränkung in den AMA-Richtlinien nicht enthalten.

79      Diese Unstimmigkeit auf der Ebene des nationalen Rechts konnte sich somit unmittelbar auf die Frage der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe auswirken, da die fragliche Maßnahme offensichtlich eine ganz unterschiedliche Tragweite hatte, je nachdem, ob das AMA-Gesetz 1992 oder ob die AMA-Richtlinien angewandt wurden.

80      Unter diesen Umständen hätte die betreffende Unstimmigkeit objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geben müssen, und zwar trotz der Zusage der österreichischen Behörden, dass allein die AMA-Richtlinien auf die fraglichen Beihilfen angewandt würden.

81      Denn diese Zusage war nicht geeignet, die Anwendung des AMA-Gesetzes 1992 und mithin die Beschränkung, die zur Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt führen konnte, rechtlich unmöglich zu machen. Was das Grundlagengesetz betrifft, hätten die AMA-Zeichen, die von den österreichischen Behörden unter Verstoß gegen die in diesem Gesetz enthaltene Beschränkung verliehen wurden, vor den nationalen Gerichten wegen des Grundsatzes der Normenhierarchie grundsätzlich erfolgreich angefochten werden können.

82      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Zusammenhängen im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen lässt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen, und bloße Verwaltungsrichtlinien nicht als rechtswirksame Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C‑197/96, Slg. 1997, I‑1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000, Kommission/Italien, C‑358/98, Slg. 2000, I‑1255, Randnr. 17).

83      Folglich ist das Vorbringen der Kommission, wonach ihre Entscheidung im Rahmen des weiten Ermessens erlassen worden sei, über das sie in diesem Bereich verfüge, und wonach ihre Aufgabe eine vorwiegend wirtschaftliche und soziale sei, so dass es ihr nicht erlaubt sei, die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Maßnahmen im Hinblick auf die nationalen Gesetze zu prüfen, nicht stichhaltig.

84      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen zwar über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Union vorzunehmen sind, dass dies aber nicht bedeutet, dass der Unionsrichter nicht überprüfen dürfte, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64), und erst recht nicht, dass er nicht die Auslegung einer die Auswirkungen der Unstimmigkeit eines Grundlagengesetzes und dessen Durchführungsverordnung betreffenden Frage überprüfen dürfte, da eine solche Prüfung rein rechtlicher Natur ist.

85      Zweitens braucht sich die Kommission zwar nicht dazu zu äußern, wie die AMA-Richtlinien und das AMA-Gesetz 1992 im nationalen Recht zusammenspielen, sie muss aber gleichwohl eine mögliche offensichtliche Unstimmigkeit zwischen zwei nationalen Rechtstexten berücksichtigen, insbesondere, wenn klar ersichtlich ist, dass eine Beihilferegelung eine Beschränkung wie die in § 21a Z 1 dieses Gesetzes enthält, die Anlass zu ernsten Bedenken im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

86      Im Übrigen ist weder die Unstimmigkeit zwischen dem AMA-Gesetz 1992 und den AMA-Richtlinien noch die Zusage der österreichischen Behörden, mit der die Unanwendbarkeit der Beschränkung dieses Gesetzes bestätigt wurde, in der streitigen Entscheidung angeführt, in der lediglich in den Randnrn. 46, 52 und 66 festgestellt wird, dass es seit dem 26. September 2002 keine den Ursprung betreffende Beschränkung mehr gebe.

87      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den Rechtsmittelgründen 3 bis 5

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

88      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Beweislastregeln nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 230 Abs. 4 EG, da darin nicht berücksichtigt worden sei, dass Scheucher-Fleisch u. a. vor dem Gericht weder nachgewiesen hätten, dass sie die Eigenschaft von Beteiligten hätten, noch, dass ernste Schwierigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorlägen.

89      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht nicht nur das Vorbringen von Scheucher-Fleisch u. a. außer Acht gelassen, wonach nur Einzelhändler von den Tätigkeiten von AMA begünstigt seien, was im Umkehrschluss bedeute, dass diese Beteiligten selbst von diesem Vorteil ausgeschlossen gewesen seien, sondern Scheucher-Fleisch u. a. durch die an diese gerichteten Fragen auch die Möglichkeit eingeräumt, zu begründen, dass sie die Eigenschaft von Beteiligten hätten. Damit habe das Gericht das Ergebnis seiner Untersuchung beeinflusst.

90      Im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes vertritt die Republik Österreich, ebenfalls unterstützt von der Kommission, die Auffassung, das angefochtene Urteil verstoße gegen die dem Gericht nach Art. 81 seiner Verfahrensordnung obliegende Begründungspflicht. Nach Ansicht der Republik Österreich folgt ein solcher Verstoß insbesondere aus der widersprüchlichen Begründung, die das angefochtene Urteil enthalte, und aus der fehlenden Würdigung der AMA-Richtlinien, worauf im ersten und zweiten Rechtsmittelgrund hingewiesen worden sei. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass, wenn die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung durch das angefochtene Urteil vornehmlich auf dem Widerspruch zwischen dem AMA-Gesetz 1992 und den AMA-Richtlinien beruhe, in diesem Urteil hätte geprüft werden müssen, ob dieser Widerspruch überhaupt zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung habe führen dürfen. Es sei eindeutig, dass ihre Beurteilung der fraglichen Beihilfen gleich ausgefallen wäre, wenn sie das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hätte. Außerdem habe sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der gebotenen Eile zu handeln und dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in diesen Fällen rasch Klarheit zu erlangen.

91      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügt die Republik Österreich, unterstützt von der Kommission, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts, da Letzteres nicht von Amts wegen entscheidungserhebliche Daten zur Klagebefugnis von Scheucher-Fleisch u. a. und zum fehlenden Einfluss von § 21a Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 erhoben habe.

92      Scheucher-Fleisch u. a. treten allen diesen Rechtsmittelgründen entgegen. Insbesondere weisen sie hinsichtlich des fünften Rechtsmittelgrundes darauf hin, dass sie die im angefochtenen Urteil enthaltene Schlussfolgerung, wonach sie nicht nachgewiesen hätten, dass sie durch die Beihilfen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, spürbar beeinträchtigt seien, nicht teilten. Denn bei den durch die AMA-Zeichen Begünstigten handle es sich um Mitbewerber, deren Angebot damit gefördert werde, während sie selbst und ihre Kunden ihre Werbung aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. Daraus folge, dass sie von der streitigen Entscheidung zweifach betroffen seien, da sie zum einen die Finanzierungslast dieser Beihilfen trügen und zum anderen einen Wettbewerbsnachteil hätten. Letztlich könnten sie nicht in den Genuss der Fördermaßnahme kommen, müssten aber einen Beitrag dazu leisten und ihre eigene Werbung selbst finanzieren.

 Würdigung durch den Gerichtshof

93      Mit den Rechtsmittelgründen 3 bis 5, die zusammen zu behandeln sind, rügen die Republik Österreich und die Kommission, das Gericht habe zum einen die Beweislast nicht beachtet, nicht von Amts wegen die für die Rechtssache entscheidungserheblichen Daten erhoben und seine Untersuchung beeinflusst und zum anderen das angefochtene Urteil nicht begründet. Außerdem rügen Scheucher-Fleisch u. a. das angefochtene Urteil insoweit, als darin nicht berücksichtigt worden sei, dass sie durch die streitige Entscheidung spürbar beeinträchtigt gewesen seien.

94      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Scheucher-Fleisch u. a. zwar im Rahmen ihrer Entgegnung auf den fünften Rechtsmittelgrund einen Teil des angefochtenen Urteils rügen, sie jedoch weder die teilweise Aufhebung dieses Urteils beantragt haben noch, dass der Gerichtshof über diesen Teil selbst endgültig entscheiden oder die Rechtssache zur Entscheidung über diesen Punkt an das Gericht zurückverweisen solle.

95      Folglich ist diese Rüge, da sie nicht zur Stützung der Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung von Scheucher-Fleisch u. a. vorgebracht worden ist, nicht als Einlegung eines Anschlussrechtsmittels anzusehen.

96      Was den dritten und den fünften Rechtsmittelgrund betrifft, ist, soweit geltend gemacht wird, das Gericht habe weder prozessleitende Maßnahmen erlassen noch den Parteien Fragen zur Beteiligteneigenschaft von Scheucher-Fleisch u. a. stellen dürfen, festzustellen, dass gemäß den Ausführungen in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils das Vorliegen dieser Eigenschaft bei einer Person in Bezug auf die Zulässigkeit der von dieser erhobenen Nichtigkeitsklage ausschlaggebend sein kann, wie dies hier der Fall ist.

97      Nach ständiger Rechtsprechung stellt das in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellte Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, deren Adressat sie nicht ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Person von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Gemeinschaftsgerichte jederzeit – auch von Amts wegen – prüfen können (Urteil vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C‑362/06 P, Slg. 2009, I‑2903, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Folglich kann dem Gericht kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es von Amts wegen Maßnahmen erlassen hat, um sich über die Beteiligteneigenschaft von Scheucher-Fleisch u. a. zu informieren, da es dies im Rahmen der Prüfung einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung getan hat.

99      Im Übrigen ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, Slg. 2009, I‑6155, Randnr. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Beteiligten vor und während der mündlichen Verhandlung eine Reihe detaillierter Fragen gestellt hat, um die ihm bereits vorliegenden Informationen zu ergänzen, und aus den Antworten der Beteiligten auf diese Fragen im Rahmen der von ihnen ordnungsgemäß vorgebrachten Klagegründe bestimmte Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig können die Republik Österreich und die Kommission dem Gericht im Rechtsmittelstadium einen Vorwurf daraus machen, dass es keine weiteren prozessleitenden Maßnahmen erlassen hat, deren Erlass sie im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht nicht beantragt haben, da sich die Republik Österreich an diesem Verfahren nicht beteiligt hat, und die sie im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof nicht präzise beschreiben.

101    Daraus folgt, dass die Republik Österreich und die Kommission weder mit Erfolg rügen können, das Gericht habe gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen, noch, es habe die Untersuchung unberechtigt beeinflusst, noch, es habe die Informationen, über die es verfügt habe, nicht in angemessener Weise ergänzt.

102    Im Wesentlichen laufen diese Argumente auf eine Erörterung der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung hinsichtlich der Fragen hinaus, ob Scheucher-Fleisch u. a. die Eigenschaft von „Beteiligten“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG hatten und ob ernste Schwierigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorlagen.

103    Der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund, die diese Fragen aufwerfen, sind im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unzulässig. Jedenfalls aber sind sie aus den Gründen, die in Beantwortung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegt wurden, unbegründet.

104    Was den vierten Rechtsmittelgrund betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile dieses nicht verpflichtet, in seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Im vorliegenden Fall laufen die von der Republik Österreich vorgebrachten Argumente auf eine Erörterung der Fragen hinaus, die Gegenstand des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes sind, und sind folglich aus den in der Antwort auf diese Rechtsmittelgründe dargelegten Gründen zurückzuweisen.

106    Was insbesondere das Argument der angeblichen Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils betrifft, ist hervorzuheben, dass ein Kläger, der aufgrund seiner Eigenschaft als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG von einer Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen ist, nach der in Randnr. 50 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung jeden Klagegrund anführen kann, der geeignet ist, zu zeigen, dass dieses Organ ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hätte haben müssen und folglich das förmliche Prüfverfahren nach der genannten Vorschrift hätte einleiten müssen. Somit ist der Umstand, dass das Gericht Klagegründe geprüft hat, die mit der Begründetheit der streitigen Entscheidung in Zusammenhang stehen, um zu klären, ob die Verfahrensrechte von Scheucher-Fleisch u. a. verletzt wurden, nicht mit seiner Feststellung in den Randnrn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils unvereinbar, wonach jene nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Stellung auf dem Markt durch die Beihilfen, die Gegenstand der streitigen Entscheidung seien, spürbar beeinträchtigt werde.

107    Ebenso ist das von der Kommission vorgebrachte Argument zurückzuweisen, das angefochtene Urteil sei mit einem Begründungsmangel behaftet, weil das Gericht zum einen nicht geprüft habe, ob der Widerspruch zwischen dem AMA-Gesetz 1992 und den AMA-Richtlinien zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung habe führen müssen, und zum anderen nicht festgestellt habe, dass ihre Beurteilung der Entscheidung gleich ausgefallen wäre, wenn sie das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hätte.

108    Es ist nämlich zu beachten, dass Gegenstand der Nichtigkeitsklage eine Entscheidung war, keine Einwände nach Art. 88 Abs. 3 EG zu erheben.

109    Wie in den Randnrn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils dargestellt, hat das Vorverfahren, das zu einer solchen Entscheidung führt, lediglich den Zweck, der Kommission zu ermöglichen, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden. Daher kann das Gericht nicht in die Zuständigkeiten der Kommission eingreifen, indem es entscheidet, dass deren Beurteilung gleich ausgefallen wäre, wenn sie das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hätte.

110    Überdies musste das Gericht in Anbetracht dessen, dass das Vorliegen ernster Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ausreicht, um die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu verpflichten, in dem angefochtenen Urteil nicht die Gründe erläutern, aus denen der Widerspruch, den es zwischen dem AMA-Gesetz 1992 und den AMA-Richtlinien festgestellt hatte, zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen musste.

111    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die innerhalb kurzer Frist zu treffende Entscheidung, keine Einwände nach Art. 88 Abs. 3 EG zu erheben, lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 253 AEUV anzusehen ist, wenn sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, Slg. 2008, I‑10807, Randnrn. 65, 70 und 71).

112    Folglich kann nicht mit Erfolg gerügt werden, das angefochtene Urteil enthalte insoweit einen Begründungsmangel, da die Frage, ob die Beurteilung der Vereinbarkeit nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gleich ausgefallen wäre, mit diesem Begründungserfordernis nichts zu tun hat.

113    Die Rechtsmittelgründe 3 bis 5 sind daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

114    Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Anschlussrechtsmittel

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

115    In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beruft sich die Kommission zur Stützung des Arguments, wonach Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, auf den Umstand, dass die betreffenden Beiträge nicht Bestandteil der mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfe seien.

116    In dem angefochtenen Urteil sei der Umstand, dass Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen gewesen seien, damit begründet worden, dass sie zur Entrichtung eines Beitrags an AMA verpflichtet seien. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, Slg. 2005, I‑9481), gehe aber hervor, dass Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen fielen, es sei denn, sie stellten aufgrund des Bestehens eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne, dass das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werde, die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme dar, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme seien.

117    Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht mit einem Rechtsfehler behaftet, da im AMA-System kein Zusammenhang zwischen den Beiträgen und der Höhe der gewährten Beihilfen bestehe, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt habe.

118    Die Kommission vertritt folglich die Auffassung, dass die Klage von Scheucher-Fleisch u. a. für unzulässig hätte erklärt werden müssen.

119    Die Republik Österreich schließt sich den Ausführungen der Kommission an und stellt fest, dass das Fehlen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs im vorliegenden Fall durch den Umstand bestätigt werde, dass sich die von AMA finanzierten Maßnahmen nicht im Hinblick auf einzelne Begünstigte beziffern ließen und diese Maßnahmen unabhängig vom Aufkommen aus den Beiträgen durchgeführt würden.

120    Die Beiträge hätten gemäß § 21j Z 1 des AMA-Gesetzes 1992 zur Deckung der Verwaltungskosten von AMA gedient, die durch die Beitragserhebung entstünden, und seien auch für die in § 21a des AMA-Gesetzes genannten Maßnahmen zu verwenden.

121    Scheucher-Fleisch u. a. tragen vor, dass dieser Gesichtspunkt neu und weder vor dem Gericht noch im Rechtsmittel geltend gemacht worden sei. Im AMA-Agrarmarketingsystem bestehe zwischen den Beiträgen und den betreffenden Beihilfen ein zwingender Verwendungszusammenhang im Sinne der von der Kommission zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes angeführten Rechtsprechung, da AMA für die Förderung des Agrarmarketings ausschließlich die AMA-Beiträge zur Verfügung gestanden hätten. Scheucher-Fleisch u. a. vertreten die Auffassung, dass dem Erkenntnis Nr. 2005/17/0230 des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2006, Scheucher-Fleisch u. a., eine falsche Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde liege, und weisen darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof zu dieser Frage nie um eine Vorabentscheidung ersucht habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

122    Zunächst ist zu untersuchen, ob, wie von Scheucher-Fleisch u. a. vorgetragen, der im Rahmen des Anschlussrechtsmittels geltend gemachte Rechtsmittelgrund neu ist.

123    Wäre es einem Verfahrensbeteiligten erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das den vor dem Gericht angefochtenen Rechtsakt betrifft und das er vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte er nämlich den Gerichtshof letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte, obwohl im Rahmen eines Rechtsmittels die Befugnisse des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Im vorliegenden Fall bezieht sich dieser Rechtsmittelgrund auf den von der Kommission ausdrücklich vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrund der Unzulässigkeit, mit dem geltend gemacht worden war, dass die Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung unzulässig sei, da Scheucher-Fleisch u. a. von dieser Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen seien, und der durch diesen Rechtsmittelgrund ergänzt wird.

125    Das Anschlussrechtsmittel ist daher zulässig.

126    Zu dem von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrund ist hervorzuheben, dass entgegen ihrer Auffassung in dem angefochtenen Urteil der Umstand, dass Scheucher-Fleisch u. a. von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen gewesen waren, nicht allein damit begründet wurde, dass sie zur Entrichtung eines Beitrags an AMA verpflichtet seien.

127    Aus Randnr. 37 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht sich zum einen auf die an einen der Beteiligten gerichtete Zahlungsaufforderung stützte und zum anderen auf Internetseiten der AMA und eines Einzelhändlers, aus denen hervorgehe, dass die AMA-Zeichen bereits vor Erlass der streitigen Entscheidung vergeben worden seien.

128    Außerdem ist, wie sich aus Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, jeder Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 von einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, unmittelbar und individuell betroffen, soweit der Beteiligte im Hinblick auf den Schutz seiner Verfahrensrechte Nichtigkeitsgründe gegen die Entscheidung geltend macht.

129    Daraus folgt, dass der einzige im Rahmen des Anschlussrechtsmittels geltend gemachte Rechtsmittelgrund erneut auf eine Erörterung der Frage hinausläuft, ob Scheucher-Fleisch u. a. die Eigenschaft von „Beteiligten“ im Sinne dieser Vorschrift haben.

130    Insoweit ist zum einen auf die Antwort Bezug zu nehmen, die auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gegeben wurde.

131    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Scheucher-Fleisch u. a. sich im Rahmen ihrer Rechtsmittelbeantwortung und in der mündlichen Verhandlung darüber beschwert haben, dass sie nicht nur verpflichtet seien, zur Finanzierung des eingeführten Systems beizutragen, sondern auch dadurch benachteiligt seien, dass allein ihre Mitbewerber in den Genuss der von AMA Marketing gewährten Werbemaßnahmen kämen.

132    Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 sind „Beteiligte“ u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere Unternehmen, die mit dem Empfänger dieser Beihilfe im Wettbewerb stehen. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten, was nicht ausschließt, dass ein indirekter Wettbewerber des Beihilfeempfängers als Beteiligter betrachtet werden kann, sofern er geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, und in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnrn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Da im vorliegenden Fall im angefochtenen Urteil festgestellt wurde, dass Scheucher-Fleisch u. a. als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung anzusehen seien, ist der von der Kommission im Rahmen des Anschlussrechtsmittels geltend gemachte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

134    Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

135    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da Scheucher-Fleisch u. a. beantragt haben, die Republik Österreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

136    Da Scheucher-Fleisch u. a. nicht beantragt haben, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, trägt diese ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.