12.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Mesopotamia Broadcast A/S METV (C-244/10), Roj TV A/S (C-245/10)/Bundesrepublik Deutschland

(Verbundene Rechtssachen C-244/10 und C-245/10) (1)

(Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalters zu verbieten - Begründung mit einem Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung)

2011/C 331/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mesopotamia Broadcast A/S METV (C-244/10), Roj TV A/S (C-245/10)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) — Auslegung der Art. 2a und 22a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) — Von den Behörden eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verhängtes Betätigungsverbot für einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter — Ausschluss der Befugnis des Empfangsmitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in die durch die Richtlinie 89/552 koordinierten Bereiche fallen, Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen — Zulässigkeit des Verbotsgrundes eines Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen

Tenor

Art. 22a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter eine Vorschrift des nationalen Rechts fallen, nach der Verstöße gegen den Gedanken der Völkerverständigung verboten sind, als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität umfasst anzusehen sind. Dieser Artikel verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, in Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften wie dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 in der durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 geänderten Fassung Maßnahmen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Fernsehveranstalter mit der Begründung zu treffen, dass die Tätigkeiten und die Ziele dieses Veranstalters dem Verbot des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sofern die genannten Maßnahmen nicht die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von Fernsehsendungen, die dieser Veranstalter von dem anderen Mitgliedstaat aus ausstrahlt, im Hoheitsgebiet des Empfangsmitgliedstaats verhindern; dies hat das nationale Gericht zu prüfen.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.