20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/49


Klage, eingereicht am 8. April 2009 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-139/09)

2009/C 141/103

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. During)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission C (2009) 2003 final vom 28. Januar 2009, die die von Frankreich umgesetzten Vermarktungspläne (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor betrifft, für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf den Teil der im Rahmen der Vermarktungspläne durchgeführten Maßnahmen bezieht, der durch die Beiträge der Erzeuger (parts professionnelles) finanziert wurde;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung für unzulässig hält, die Entscheidung C (2009) 2003 final in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 203 final (1) der Kommission vom 28. Januar 2009, mit der die Kommission die staatlichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, die die Französische Republik den Erzeugern von Obst und Gemüse im Rahmen von „Vermarktungsplänen“ gewährt hat, mit denen bezweckt wurde, die Vermarktung von in Frankreich geernteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die Auffassung vertreten habe, bei den Maßnahmen zugunsten der Obst- und Gemüseerzeuger handele es sich um staatliche Beihilfen, obgleich diese Maßnahmen zum Teil durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert würden und daher keine staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Mittel darstellten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die beiden folgenden Gründe:

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Ausdehnung der Qualifizierung als staatliche Beihilfe auf Maßnahmen, die durch freiwillige Beiträge der im betroffenen Sektor Tätigen finanziert würden, nicht begründet habe;

Rechtsfehler, da die Kommission Maßnahmen als staatliche Beihilfen qualifiziert habe, die durch private Mittel finanziert würden, die freiwillig und ohne Tätigwerden der öffentlichen Hand geleistet worden seien. Diese Maßnahmen könnten nicht als aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile angesehen werden.


(1)  Dies ist die Nummer, die die angefochtene Entscheidung trägt, während die Klägerin durchgehend auf Nummer C (2009) 2003 final Bezug nimmt.