Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2011 – PAKI Logistics/HABM (PAKI)

(Rechtssache T-526/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI – Absolutes Eintragungshindernis – Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) (vgl. Randnrn. 33-34, 37)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2009 (Sache R 1805/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PAKI als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.