22.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/42 |
Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — DeguDent (ERGO)
(Rechtssache T-382/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarke CERGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verpflichtung, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden - Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)
2011/C 311/76
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ergo Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. W. Renck, T. Dolde und J. Pause)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DeguDent GmbH (Hanau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Blau, dann Rechtsanwälte W. Blau, D. Kaya und C. Kusulis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und der Ergo Versicherungsgruppe AG
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Juli 2009 (Sache R 44/2008-4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die Waren der Klasse 5 zu entscheiden. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Ergo Versicherungsgruppe AG, die DeguDent GmbH und das HABM tragen jeweils die eigenen Kosten. |