BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

30. November 2009

Rechtssache F-54/09

Giorgio Lebedef

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Jahresurlaub – Halbzeitige-Abordnung für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub – Art. 60 des Statuts – Offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen vom 15. Februar, 1. April, 10. April, 20. Mai und 14. Juli 2008 über den Abzug von insgesamt 39 Tagen vom Jahresurlaub des Klägers für das Jahr 2008

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Vertretung – Schutz der Personalvertreter

(Beamtenstatut, Anhang II Art. 1 Abs. 6)

1.      Der Gemeinschaftsrichter darf je nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage, der offensichtlich die Grundlage fehlt, nach Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden. Dies gilt für den Fall, dass sich die Entscheidung des Gerichts in einem den Kläger betreffenden früheren Urteil entsprechend auf den zu entscheidenden Fall übertragen lässt.

(vgl. Randnrn. 45 und 46)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 20. Januar 2009, Klein/Kommission, F‑32/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; 7. Juli 2009, Lebedef/Kommission, F‑39/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000

2.      Art. 10 der Rahmenvereinbarung vom 27. Januar 2006 über die Beziehung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden und Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts haben im Wesentlichen denselben Inhalt und dasselbe Ziel, nämlich den Schutz der Personalvertreter; sie unterscheiden sich hauptsächlich nur hinsichtlich ihres jeweiligen persönlichen Anwendungsbereichs. Denn Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts erfasst die Vertreter nach dem Statut, d. h. die Mitglieder der Personalvertretung und die Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer aufgrund des Statuts geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, während Art. 10 der Rahmenvereinbarung Gewerkschaftsvertreter und ‑beauftragte betrifft.

(vgl. Randnr. 49)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Lebedef/Kommission