27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/10


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2009 von der Bank Melli Iran gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-390/08, Bank Melli Iran/Rat

(Rechtssache C-548/09 P)

2010/C 80/17

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bank Melli Iran (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Französische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-390/08, Bank Melli Iran/Rat, das der Rechtsmittelführerin am 15. Oktober 2009 bekannt gegeben wurde, aufzuheben;

ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Klagegründe und drei hilfsweise vorgebrachte Klagegründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 (1) enthaltene Pflicht der individuellen Bekanntgabe nicht als wesentliches Formerfordernis angesehen, dessen Nichtbeachtung die Nichtigerklärung des Rechtsakts zur Folge habe. Dass nämlich die Pariser Zweigstelle der Klägerin vom Beschluss über das Einfrieren von Geldern durch die französische Bankkommission und nicht durch den Rat in Kenntnis gesetzt worden sei, könne den in der Verordnung vorgesehenen Erfordernissen der Bekanntgabe nicht genügen und stelle einen Verstoß gegen eine zwingende Gemeinschaftsvorschrift dar.

In ihrem zweiten Klagegrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht sei bei der Auslegung der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 423/2007 ein Rechtsfehler unterlaufen. Indem das Gericht gutgeheißen habe, dass diese Verordnung und der angefochtene Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auf der ausschließlichen Grundlage von Art. 60 und Art. 301 EG erlassen worden seien, habe es wesentliche Formvorschriften des Vertrags verletzt. Da diese Verordnung und dieser Beschluss nämlich auf Einrichtungen abzielten, die an der nuklearen Proliferation beteiligt seien, damit in Verbindung stünden oder Unterstützung dafür bereitstellten, gingen sie über den Anwendungsbereich der Art. 60 und 301 EG hinaus und müssten auch auf Art. 308 EG gestützt werden, der Einstimmigkeit erfordere.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Bank Melli Iran geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der Rechtskonzepte der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen Rechtsfehler begangen, indem es sich, ohne vom Rat vor oder nach Klageerhebung Beweise zur Untermauerung der Begründung des angefochtenen Beschlusses erhalten zu haben, für ausreichend informiert gehalten habe, um seine Kontrolle auszuüben.

Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin erstens, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, indem es angenommen habe, dass der Rat nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 über eine autonome Ermessensbefugnis verfüge, während er eine Zuständigkeit habe, die an den Erlass von restriktiven Maßnahmen durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebunden sei.

Zweitens bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe ihr Eigentumsrecht rechtlich falsch beurteilt, indem es entschieden habe, dass die Bedeutung der Ziele, die mit der streitigen Regelung verfolgt würden, nämlich die Ziele der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, eine Beschränkung ihrer Grundrechte, wie etwa des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, rechtfertige.

Schließlich trägt sie vor, das Gericht habe die Tatsachen offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, indem es sie auf die Liste der Einrichtungen gesetzt habe, deren Vermögenswerte einzufrieren seien, denn sie habe keinen Beitrag zum iranischen Nuklearprogramm geleistet und sei nicht an Einrichtungen beteiligt, die einen Beitrag dazu geleistet hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).