13.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2009 — Lothar Lohmeyer gegen Finanzamt Minden
(Rechtssache C-501/09)
2010/C 63/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lothar Lohmeyer
Beklagter: Finanzamt Minden
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff „Nahrungsmittel“ in Anhang H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die — durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise — zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind? |
2. |
Falls „Nahrungsmittel“ im Sinne des Anhangs H Kategorie 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind: Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z. B. Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt? |
(1) ABl. L 145, S. 1