30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/27


Klage, eingereicht am 11. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-441/09)

2010/C 24/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (1) verstoßen, dass sie auf die Lieferungen, die Einfuhren und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere Pferde, die nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass das österreichische Umsatzsteuerrecht gegen die Artikel 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße, indem es auf die Lieferung von bestimmten lebenden Tieren (insbesondere Pferden) auch dann einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwende, wenn diese Tiere nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln bestimmt seien.

Der Begriff „lebende Tiere“ in Punkt 1 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie sei keine eigenständige Kategorie sondern umfasse lediglich solche Tiere die üblicherweise der Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel zugeführt würden. Diese Auslegung werde gestützt durch die spanische, französische, englische, italienische, niederländische, portugiesische sowie schwedische Fassung dieser Bestimmung. Zudem bedinge der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung eine enge Auslegung.

Insbesondere bei Tieren die der Familie der Equiden angehören stehe eine Verwendung als Last- und Reittier (und nicht als Nahrungs- oder Futtermittel) eindeutig im Vordergrund.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates, vom 28. November 2006, über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.