29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/25


Vorabentscheidungsersuchen des Guidice di pace Cortona (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 — Edyta Joanna Jakubowska/Alessandro Maneggia

(Rechtssache C-225/09)

2009/C 205/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Cortona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Edyta Joanna Jakubowska

Beklagter: Alessandro Maneggia

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 3 Buchst. g EG sowie die Art. 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auch dann, wenn sie im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung des Berufs sind, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet?

2.

Sind Art. 3 Buchst. g EG sowie die Art. 4 EG, 10 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, auch wenn sie sich im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung dieses Berufs befinden, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet?

3.

Ist Art. 6 der Richtlinie 77/249/EWG (1) des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, wonach „[j]eder Mitgliedstaat … die im Gehaltsverhältnis stehenden Rechtsanwälte, die durch einen Arbeitsvertrag an ein staatliches oder privates Unternehmen gebunden sind, von der Ausübung der Tätigkeiten der Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege für dieses Unternehmen insoweit ausschließen [kann], als die in diesem Staat ansässigen Rechtsanwälte diese Tätigkeit nicht ausüben dürfen“, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, auch wenn sie sich im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung dieses Berufs befinden, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet, jedenfalls dann entgegensteht, wenn diese nationale Regelung auch auf die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Rechtsanwälte angewandt wird, die die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben?

4.

Ist Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, wonach „[d]er im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt … als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig sein [kann], wenn der Aufnahmestaat dies für die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet“, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf einen Rechtsanwalt findet, der Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst ist?

5.

Stehen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der wohlerworbenen Rechte einer nationalen Regelung entgegen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst einführen und auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 339/2003 bereits in den Rechtsanwaltslisten eingetragenen Rechtsanwälte anwendbar sind, das in Art. 2 nur eine kurze Frist des „Aufschubs“ für die obligatorische Wahl zwischen Beschäftigung und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorsieht?


(1)  ABl. L 78, S. 17.

(2)  ABl. L 77, S. 26.