15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/13


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juni 2009 von Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-191/07, Anheuser-Busch, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Budějovický Budvar, národní podnik

(Rechtssache C-214/09 P)

2009/C 193/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anheuser-Busch, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und B. Goebel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Budějovický Budvar, národní podnik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-191/07 aufzuheben und

der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Anheuser-Busch macht drei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit den Regeln 16 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (3) des Rates über die Gemeinschaftsmarke, zweitens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.

Die ersten beiden Rechtsmittelgründe betreffen Verfahrensfragen. Anheuser-Busch macht geltend, dass diese hier relevant seien. Nur wenn die ältere internationale Anmeldung R 238 203 berücksichtigt werde, habe die Beschwerdekammer über den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch entscheiden können, soweit es um Biere gehe. Dies bedeute auch, dass die früher im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente zu der Frage, ob das Wort „Budweiser“ in den Bildmarken von Budvar vorherrsche, nicht beachtet worden seien.

Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass Budvar keine rechtliche Verpflichtung gehabt habe, Beweise hinsichtlich der fortdauernden Gültigkeit (d. h. der Verlängerung) seiner internationalen Anmeldung R 238 203 beizubringen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Art. 41 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Regeln 16 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 1995 und aus der Mitteilung des HABM vom 18. Januar 2002, mit der die Aufforderung an Budvar wiederholt worden sei, „weitere Tatsachen, Beweise und Argumente zur Stützung ihres Widerspruchs“ anzugeben. Die Verpflichtung habe darin bestanden, solche Beweise bis zum Ablauf der in dieser Mitteilung gesetzten Frist, d. h. bis zum 26. Februar 2002, beizubringen. Sie seien jedoch erst am 21. Januar 2004 vorgelegt worden.

Folglich sei die Feststellung des Gerichts, dass Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Vorlage der Verlängerungsurkunde keine Anwendung finde, weil deren Vorlage nicht „verspätet“ sei, ebenfalls fehlerhaft. Tatsächlich habe es eine Frist gegeben und die Beschwerdekammer hätte zumindest ihr Ermessen nach Art. 76 Abs. 2 dahin ausüben müssen, ob sie die Beweise berücksichtigen werde. Das Gericht erster Instanz habe die Entscheidung der Beschwerdekammer so aufgefasst, als ob sie festgestellt habe, dass die Verlängerungsurkunde rechtzeitig vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich, dass eine Verletzung von Art. 76 Abs. 2 in dem Nichtgebrauch des Ermessens durch die Beschwerdekammer und dessen Bestätigung durch das Gericht erster Instanz liege.

Das Gericht habe auch nicht erkannt, dass die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs vorlegten Benutzungsnachweise unzureichend seien und sich darüber hinaus auf andere Marken bezogen hätten als die, die Gegenstand des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden Entscheidung der Beschwerdekammer sei, und habe dadurch gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L. 11, S. 1).