15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/9


Vorabentscheidungsersuchen der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen, eingereicht am 29. Mai 2009 — Paul Miles u. a., Robert Watson Mac Donald/Generalsekretär der Europäischen Schulen

(Rechtssache C-196/09)

2009/C 193/11

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Beschwerdekammer der Europäischen Schulen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Paul Miles u. a., Robert Watson Mac Donald

Beklagter: Generalsekretär der Europäischen Schulen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 234 des EG-Vertrags dahin auszulegen, dass eine streitentscheidende Stelle wie die nach Art. 27 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (1) eingerichtete Beschwerdekammer der Europäischen Schulen in seinen Anwendungsbereich fällt und, da sie letztinstanzlich entscheidet, zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 12 und 39 des EG-Vertrags dahin auszulegen, dass sie der Anwendung eines Vergütungssystems wie desjenigen der Europäischen Schulen entgegenstehen, weil dieses System, obwohl es ausdrücklich auf das für die Beamten der Gemeinschaft geltende System Bezug nimmt, nicht, auch nicht rückwirkend, die volle Berücksichtigung der Geldentwertung erlaubt, die zu einem Kaufkraftverlust der von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats abgeordneten Lehrkräfte führt?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Kann eine unterschiedliche Situation wie die der Lehrkräfte, die an die Europäischen Schulen abgeordnet sind und für deren Vergütung sowohl ihre nationalen Behörden als auch die Europäische Schule, an der sie unterrichten, aufkommen, auf der einen Seite und die der Beamten der Europäischen Gemeinschaft, deren Vergütung ausschließlich von der Gemeinschaft übernommen wird, auf der anderen Seite in Anbetracht der Grundsätze, die sich aus den genannten Artikeln ergeben, und obwohl das Statut [des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen] ausdrücklich auf das Statut der Beamten der Gemeinschaft Bezug nimmt, es rechtfertigen, dass die Wechselkurse, die die Aufrechterhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft gewährleisten sollen, nicht die gleichen sind?


(1)  ABl. 1994, L 212, S. 3.