1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/26


Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-158/09)

2009/C 180/45

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Martinez del Peral Cagigal und M. van Beek als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG (1) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG (2), aufrechterhalten durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Anhang I Teil B dieser Richtlinie, verstoßen hat, dass es hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen die für die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG erforderlichen rechtlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2003/88/EG habe Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zum Gegenstand. Als Kodifikationsrichtlinie habe sie die Richtlinie 93/104/EG unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen ersetzt.

Die von den spanischen Behörden der Kommission mitgeteilten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie umfassten nicht die für die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen erforderlichen rechtlichen Maßnahmen.

Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG gelte diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (3), die einige Ausnahmen aufgrund der Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst enthalte, etwa bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe das vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/391/EWG angewandte Kriterium nicht pauschal in der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu den verschiedenen in ihrem Art. 2 angeführten Tätigkeitsbereichen, sondern ausschließlich in der spezifischen Eigenart bestimmter Sonderaufgaben, die die Arbeitnehmer in den genannten Bereichen erfüllten.

Daher besteht nach Auffassung der Klägerin kein Zweifel, dass die Richtlinie 2003/88/EG für das nichtzivile Personal der öffentlichen Verwaltungen und insbesondere für die Guardia Civil gelte, weshalb das Nichtergreifen von Umsetzungsmaßnahmen in diesem Bereich einen Verstoß gegen die genannte Richtlinie darstelle.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

(2)  Richtlinie 1993/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

(3)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1).