4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/22


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. April 2009 — Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Bernard Page/Région wallonne

(Rechtssache C-134/09)

2009/C 153/41

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Bernard Page

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (2) und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).