20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/30


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 2. April 2009 — Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries/Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaíou

(Rechtssache C-122/09)

2009/C 141/52

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries

Beklagte: Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaíou

Vorlagefragen

a)

Gemäß den Art. 10 Abs. 2 und 249 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: i) Muss es der griechische Gesetzgeber während der Geltung der mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364) für Griechenland eingeführten, bis zum 1. Januar 2004 befristeten Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung unterlassen, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ab 1. Januar 2004 ernstlich in Frage zu stellen? ii) Können sich Einzelne auf diese Verordnung berufen, um die Gültigkeit von Vorschriften in Frage zu stellen, die der griechische Gesetzgeber vor dem 1. Januar 2004 erlassen hat, wenn diese nationalen Vorschriften die vollständige und wirksame Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 in Griechenland ab dem 1. Januar 2004 ernstlich in Frage stellen?

b)

Bei Bejahung der ersten Frage: Wird die volle Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 in Griechenland ab dem 1. Januar 2004 dadurch in Frage gestellt, dass der griechische Gesetzgeber vor dem 1. Januar 2004 Vorschriften erlassen hat, die abschließenden und dauerhaften Charakter haben, die nicht vorsehen, dass ihre Geltung zum 1. Januar 2004 endet, und die gegen die Verordnung Nr. 3577/92 verstoßen?

c)

Bei Bejahung der ersten und der zweiten Frage: Lassen die Artikel 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 den Erlass nationaler Regelungen zu, wonach den Reedern Seekabotageleistungen nur auf bestimmten jährlich von der hierfür zuständigen nationalen Behörde festgelegten Schiffslinien und nach vorheriger behördlicher Genehmigung übertragen werden können, die im Rahmen eines Genehmigungssystems erteilt werden, das folgende Merkmale aufweist:

i)

Es betrifft ausnahmslos alle Schiffslinien zur Bedienung der Inseln, und

ii)

die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, dem eingereichten Antrag auf Genehmigung für den Schiffseinsatz dadurch stattzugeben, dass sie nach ihrem Ermessen und ohne vorherige Festlegung der angewandten Kriterien eine einseitige Abänderung der Einzelheiten des Antrags vornehmen, die die Häufigkeit und die Zeit der Unterbrechung des Linienverkehrs sowie das Fahrgeld oder die Fracht betreffen?

d)

Bei Bejahung der ersten und der zweiten Frage: Enthält eine nationale Regelung, wonach Reeder, denen die Verwaltung eine Genehmigung für den Schiffsverkehr auf einer bestimmten Linie (nach Annahme ihres entsprechenden Antrags in unveränderter Form oder nach Annahme dieses Antrags mit bestimmten, vom Reeder akzeptierten Abänderungen) erteilt hat, die betreffende Schiffslinie grundsätzlich während der gesamten Dauer des jährlichen Einsatzzeitraumes ohne Unterbrechung zu bedienen haben und um der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtung willen vor Aufnahme des Schiffsverkehrs eine schriftliche Bürgschaft einzureichen haben, die bei Nichteinhaltung oder nicht genauer Einhaltung der fraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise fällig wird, im Hinblick auf Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs?