Rechtssache C‑90/09 P

General Química SA u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Kautschukchemikalien-Sektor – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Unternehmensgruppe – Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft“


Leitsätze des Urteils

1.        Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

2.        Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

3.        Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36)

4.        Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

1.        In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine widerlegbare Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt.

Diese Vermutung führt in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht der Union beruht. Um diese Vermutung zu widerlegen, ist es Sache der Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden.

(vgl. Randnrn. 39-40, 50-52)

2.        Eine Holdinggesellschaft kann als Gesamtschuldnerin für die Zuwiderhandlungen einer konzernangehörigen Tochtergesellschaft gegen das Wettbewerbsrecht der Union haften, auch wenn sie deren Gesellschaftsanteile nicht unmittelbar hält, sofern sie – wenn auch nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft – einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu dieser Zwischengesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, die ihrerseits ebenfalls nicht eigenständig auf dem Markt auftritt, sondern im Wesentlichen die Weisungen der Holdinggesellschaft befolgt. In einem solchen Fall sind nämlich die Holdinggesellschaft, die Zwischengesellschaft und die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns Teile derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden daher ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union.

In dem besonderen Fall, in dem eine Holdinggesellschaft sämtliche Anteile einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt. Somit ist die Kommission in diesem besonderen Fall berechtigt, die Holdinggesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße zu verpflichten, die gegen die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns verhängt wurde, sofern die Holdinggesellschaft diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegt, dass entweder die Zwischengesellschaft oder die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftreten.

(vgl. Randnrn. 86-89)

3.        Aus der Begründung eines Urteils müssen die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann.

Ein Urteil, in dem das Gericht sich auf eine einfache grundsätzliche Feststellung beschränkt, ohne klar und eindeutig die Gründe anzugeben, die es hierzu veranlasst haben, und somit nicht die Gründe darlegt, auf die diese Feststellung gestützt ist, ist unzureichend begründet.

(vgl. Randnrn. 59, 61-62)

4.        Das Gericht begeht einen Rechtsfehler, wenn es im Rahmen der Prüfung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, nicht in der Sache die Beweismittel prüft, die zum Nachweis der geschäftlichen Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft gegenüber ihrer Muttergesellschaft beigebracht wurden, und das Vorbringen der Rechtsmittelführer mit dem einfachen Hinweis auf Rechtsprechung zurückweist. Da das Gericht im Sinne dieser Rechtsprechung insoweit verpflichtet ist, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft zu würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftritt und die beiden Gesellschaften keine wirtschaftliche Einheit bilden, hat es die Beweise, die die Rechtsmittelführer für die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht haben, zu berücksichtigen und konkret zu prüfen, um festzustellen, ob der Kommission dadurch ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, dass sie diese Beweise für ungeeignet gehalten hat, zu belegen, dass diese Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit mit ihrer Muttergesellschaft bildet.

Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit einer Tochtergesellschaft bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehört, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft widerlegen können und deren Art und Bedeutung nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können.

(vgl. Randnrn. 75-78)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

20. Januar 2011(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Kautschukchemikalien-Sektor – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Unternehmensgruppe – Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft“

In der Rechtssache C‑90/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 27. Februar 2009,

General Química SA mit Sitz in Alava (Spanien),

Repsol Química SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Repsol YPF SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate und J. Jiménez-Laiglesia Oñate, abogados

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter J.‑J. Kasel, M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die General Química SA (im Folgenden: GQ), die Repsol Química SA (im Folgenden: RQ) und die Repsol YPF SA (im Folgenden: RYPF) Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T‑85/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 – Kautschukchemikalien) (ABl. 2006, L 353, S. 50, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, mit der gegen diese Gesellschaften wegen ihrer Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße festgesetzt worden war.

 Sachverhalt

2        GQ ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die bestimmte Kautschukchemikalien herstellt. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von RQ, die sich ihrerseits vollständig im Besitz von RYPF befindet.

3        Am 12. April 2005 richtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Rechtsmittelführerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3).

4        Mit der streitigen Entscheidung erklärte die Kommission RQ und RYPF, zusammen „Repsol“ genannt, gemeinsam und gesamtschuldnerisch für die von GQ begangene Zuwiderhandlung verantwortlich.

5        Hierzu führte die Kommission in der Entscheidung aus, dass eine Muttergesellschaft ohne Weiteres als für das rechtswidrige Verhalten ihrer 100%igen Tochtergesellschaften verantwortlich betrachtet werden könne, dass sie aber die Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf diese ausgeübt habe, widerlegen könne.

6        Diese Vermutung könne nicht mit dem Vorbringen widerlegt werden, die Muttergesellschaft sei nicht unmittelbar am Kartell beteiligt oder über dessen Existenz nicht informiert gewesen oder habe ihre Tochtergesellschaften nicht zu dem rechtswidrigen Verhalten ermutigt. Auch reiche das Vorbringen, dass RQ und RYPF nicht in das Tagesgeschäft oder die Geschäftsführung von GQ eingebunden gewesen seien, nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen.

7        Ferner habe im vorliegenden Fall der „administrador unico“ von GQ, auch wenn er seine Befugnisse hinsichtlich der operativen Geschäftsleitung von GQ delegiert habe, weiterhin als „Verbindungsglied“ zwischen GQ und RQ fungiert. Durch ihn seien die Informationen bezüglich der Verkäufe, der Produktion und der finanziellen Ergebnisse an die Muttergesellschaft weitergeleitet worden. Zudem seien die finanziellen Ergebnisse von GQ mit denen von „Repsol“ konsolidiert worden, so dass sich Gewinne oder Verluste von GQ in den Gewinnen oder Verlusten der Gruppe widerspiegelten.

8        Unter diesen Umständen stellte die Kommission in Art. 1 Buchst. f bis h der streitigen Entscheidung fest, dass die Rechtsmittelführerinnen unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus Preisabsprachen und dem Austausch vertraulicher Informationen über bestimmte Kautschukchemikalien im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt gewesen seien.

9        Dementsprechend setzte sie in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung gegen GQ, gegen RQ und gegen RYPF als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 3,38 Millionen Euro fest.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10      Mit Klageschrift, die am 8. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben die Rechtsmittelführerinnen auf der Grundlage von Art. 230 EG eine Klage auf Teilnichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

11      Zur Stützung dieser Klage machten sie drei Gründe geltend. Der erste Klagegrund betraf einen offenkundigen Beurteilungsfehler und die unzulängliche Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen. Der zweite und der dritte Klagegrund, um die es nachstehend nicht mehr gehen wird, da sich das Rechtsmittel nicht auf sie bezieht, betrafen mehrere Rechtsfehler der Kommission bei der Berechnung der Geldbuße sowie einen Beurteilungsfehler, einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit.

12      Was den ersten Klagegrund angeht, hat das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 25. Oktober 1983, AEG‑Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 49), und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 26), hingewiesen, wonach der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, allein nicht ausschließt, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt.

13      Das Gericht hat in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft halte, die eine Zuwiderhandlung begangen habe, eine widerlegbare Vermutung bestehe, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe (unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass diese beiden Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellten (unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, „Tokai II“, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, Randnr. 59). Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgehe, mit der ihr für eine Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt werde, obliege es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet seien, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen, wie sich aus dem Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (Randnr. 29) ergebe.

14      In Randnr. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner erläutert, dass der Gerichtshof zwar im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände angeführt habe, dies aber nur deshalb, um sämtliche Gesichtspunkte wiederzugeben, auf die das Gericht seine Argumentation in der in jener Rechtssache angefochtenen Entscheidung gestützt habe, und nicht, um die genannte Vermutung vom Vorliegen weiterer Indizien abhängig zu machen.

15      Das Gericht ist daher in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausübe, ausreiche, dass die Kommission beweise, dass das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft gehalten werde. Die Kommission könne dementsprechend entscheiden, dass eine Muttergesellschaft auch dann als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der Geldbuße, die gegen ihre Tochtergesellschaft wegen Beteiligung an rechtswidrigen Absprachen verhängt worden sei, hafte, wenn festgestellt werde, dass die Muttergesellschaft nicht unmittelbar an diesen Absprachen beteiligt gewesen sei, es sei denn, diese weise nach, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftrete.

16      Das Gericht hat aufgrund dessen in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass im vorliegenden Fall „die Kommission die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts … nicht verkannt [hat], als sie die Zurechnung des wettbewerbswidrigen Verhaltens von GQ an die Muttergesellschaften mit dem Hinweis begründet hat, dass sich 100 % des Kapitals von GQ im Besitz der Muttergesellschaften befinden“.

17      In Randnr. 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann ausgeführt, dass RYPF und RQ ihm keine Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihnen und GQ zur Würdigung vorgelegt hätten, die dem Nachweis der geschäftlichen und betrieblichen Eigenständigkeit dieser Tochtergesellschaft dienen könnten.

18      Das Gericht hat in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Kommission im 262. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung herausgestellten Umstände, nämlich dass der ‚administrador unico‘ von GQ weiterhin als „Verbindungsglied“ zu RQ fungiert habe, dass RYPF die von GQ und RQ erzielten finanziellen Ergebnisse auf Konzernebene konsolidiert habe und schließlich, dass RQ und RYPF gemeinsam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet hätten, vielmehr für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit sprächen.

19      Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Anweisung von RQ an GQ, die am 22. Oktober 2002 im Anschluss an die am 27. September 2002 im Betrieb der letztgenannten Gesellschaft durchgeführte Kontrolle ergangen sei, nämlich alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass RYPF und RQ einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausgeübt hätten, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der streitigen Entscheidung sei.

20      Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnrn. 71 bis 76 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise fehlerhaft beurteilt oder zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat, und zwar wie folgt:

„71      Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die Tätigkeiten des Tochterunternehmens – sogar vollständig – von denen des Konzerns unterscheiden, oder auch die Tatsache, dass das Mutterunternehmen – im Übrigen vergeblich – versucht hat, sein Tochterunternehmen zu veräußern, die Vermutung, dass RQ und RYPF haftbar sind, nicht widerlegen können. Auch wenn Unternehmensgruppen und Muttergesellschaften häufig unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten nachgehen und gelegentlich einige ihrer Tochtergesellschaften verkaufen, sind sie in solchen Fällen trotzdem bereits als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG angesehen worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T‑330/01, Slg. 2006, II‑3389, Randnrn. 78 und 82).

72      Außerdem hat die Kommission auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen der Klägerinnen hin dem Gericht ein Dokument vorgelegt, das die Protokolle des RQ-Vorstands von 1998 bis 2000 enthält und in dem die von GQ erzielten finanziellen Ergebnisse sowie ein Beschluss über den Verkauf der Anteile von GQ an der Silquímica, SA und über den Verkauf der Immobilien von GQ aufgeführt sind. Dieses Dokument erhärtet in allen maßgeblichen Punkten die Feststellungen der Kommission in der [streitigen] Entscheidung. Wenn der RQ-Vorstand in mehrere wesentliche Bereiche der Strategie von GQ wie den Verkauf von Immobilien oder den Verkauf einer Beteiligungsgesellschaft erheblich eingreift und sich insoweit die endgültige Entscheidung vorbehält, so folgt daraus, dass er bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von GQ ausübt.

73      Zu dem Argument einer fehlenden personellen Überschneidung zwischen den Organen der klägerischen Gesellschaften ist festzustellen, dass aus dem Schreiben vom 5. April 2004, das GQ der Kommission übersandt hatte und das die Klägerinnen im Vorverfahren eingereicht haben, hervorgeht, dass Herr [vertraulich] sowohl Vorsitzender des GQ-Vorstands von 1996 bis 2000 als auch Mitglied des RQ-Vorstands von 1998 bis 1999 war. Außerdem haben die Klägerinnen auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung zumindest implizit eine solche Überschneidung bejaht.

74      Ebenso kann auch das Vorbringen, die Kommission habe in der [streitigen] Entscheidung nicht die konkreten Belege geprüft, aus denen hervorgehe, dass allein die leitenden Angestellten von GQ die Geschäftspolitik des Unternehmens bestimmt und umgesetzt hätten, ohne dass RQ zuvor informiert worden wäre oder ihre Zustimmung erteilt hätte, angesichts der oben angeführten Rechtsprechung nicht durchgreifen. Dies gilt auch für den Vortrag, die von GQ an RQ gelieferten Informationen hätten nicht die Geschäftspolitik, sondern die finanziellen Ergebnisse des Tochterunternehmens betroffen.

75      Zur Beziehung zwischen GQ und Repsol Italia ist festzustellen, dass die Kommission in der [streitigen] Entscheidung zu Recht das Vorbringen der Klägerinnen zu einem angeblichen Interessenkonflikt zwischen GQ und ihren Mutterunternehmen mit dem Hinweis zurückgewiesen hat, dass die finanziellen Ergebnisse der Unternehmensgruppe, die aus mehreren Tochterunternehmen – darunter GQ und Repsol Italia – bestehe, von RYPF konsolidiert würden. Die Kommission stellt außerdem zu Recht fest, die Beziehung sei dergestalt, dass sie die Vermutung, es handele sich um ein einziges Unternehmen, stütze.

76      Unter diesen Umständen ist, wie dies auch die Kommission im 264. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung getan hat, davon auszugehen, dass die Klägerinnen die Vermutung für die Haftung der Muttergesellschaften nicht widerlegen konnten.“

21      Schließlich hat das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auch die von den Rechtsmittelführerinnen hilfsweise geltend gemachten Argumente die streitige Entscheidung nicht in Frage stellen könnten.

22      Insbesondere in den Randnrn. 78 bis 83 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung die auf dem Besitz der Kapitalanteile beruhende Vermutung der Verantwortlichkeit nicht nur in Fällen einer unmittelbaren Beziehung zwischen dem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden gelte, in denen es sich wegen eines zwischengeschalteten Tochterunternehmens um eine mittelbare Beziehung handele.

23      Aufgrund all dieser Erwägungen hat das Gericht in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils den ersten zur Stützung der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund zurückgewiesen.

24      Da das Gericht auch die weiteren Klagegründe für unbegründet erachtet hat, hat es in Randnr. 157 des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

25      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm die Klagegründe eines offenkundigen Beurteilungsfehlers und einer unzulänglichen Begründung für die gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen worden sind;

–        Art. 1 Buchst. g und h und Art. 2 Buchst. d der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich gegen RYPF und RQ als gemeinsam und gesamtschuldnerisch Haftende für eine von GQ begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG richten, hilfsweise, soweit diese Entscheidung sich gegen RYPF richtet, und

–        in beiden Fällen die festgesetzte Sanktion angemessen herabzusetzen.

26      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

27      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, die Rechtsfehler bei der Zuweisung der Verantwortlichkeit für eine von GQ begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG an RQ bzw. an RYPF betreffen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend Rechtsfehler bei der Zuweisung der Verantwortlichkeit für eine von GQ begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG an RQ

28      Der erste von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Rechtsmittelgrund besteht im Kern aus drei Teilen.

 Zum ersten Teil, mit dem gerügt wird, dass das Gericht zu Unrecht die Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der vollständig in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaft aufgestellt hat

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

29      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es zu Unrecht angenommen habe, die Kommission dürfe eine Muttergesellschaft für das rechtswidrige Verhalten einer vollständig in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaft anhand eines Kriteriums haftbar machen, das von der von dieser Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung völlig losgelöst sei.

30      Das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237), bestätige zwar die Zulässigkeit einer entsprechenden Vermutung. Doch sei die Kommission darüber hinaus verpflichtet, weitere Indizien anzuführen, um einer solchen Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zurechnen zu können.

31      Wie aus den Urteilen des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission (T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 218), und vom 26. April 2007, Bolloré/Kommission (T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 132), sowie in gewissem Maße aus dem Urteil des Gerichtshofs Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission hervorgehe, könne die Kommission daher nicht von der Verpflichtung entbunden werden, in allen Fällen zu prüfen, ob diese Muttergesellschaft tatsächlich eine Geschäftsführungsbefugnis bei ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt und diese weitgehend die erhaltenen Weisungen befolgt habe.

32      Nach Auffassung der Kommission widerspricht diese Ansicht der ständigen Rechtsprechung. Der Gerichtshof habe nämlich in den Urteilen AEG‑Telefunken/Kommission, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission und Akzo Nobel u. a./Kommission das Bestehen seiner Vermutung bestätigt, der zufolge eine Tochtergesellschaft, die vollständig im Besitz ihrer Muttergesellschaft sei, eine Politik befolge, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt werde, die die Politik der Muttergesellschaft festlegten. Die Muttergesellschaft könne daher für die von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlungen selbst dann verantwortlich gemacht werden, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Muttergesellschaft an den die Zuwiderhandlung bildenden Vorgängen gebe.

33      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen beinhalte diese Vermutung keine Umkehr der Beweislast, sondern lege lediglich fest, welches Beweismaß erforderlich sei, um einer Muttergesellschaft die Verantwortung für Kartellaktivitäten zuzurechnen, an denen ihre Tochtergesellschaft beteiligt sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

34      Vorab ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg. 2006, I‑289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C‑205/03 P, Slg. 2006, I‑6295, Randnr. 25).

35      Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 64).

36      Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).

39      Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

41      Somit hat das Gericht in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu Recht festgestellt, dass der Gerichtshof zwar in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, dass jedoch diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden sind, um sämtliche Gesichtspunkte wiederzugeben, auf die das Gericht seine Argumentation in jener Rechtssache gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

42      Nach alledem hat das Gericht in den Randnrn. 59 bis 63 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass bei einer 100%igen Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital ihrer Tochtergesellschaft eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt.

43      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Fehler bei der Beurteilung, ob ein bestimmender Einfluss einer Muttergesellschaft auf das Verhalten einer vollständig in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaft vorliegt

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

44      Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, dass dem Gericht, auch wenn die Kommission hätte vermuten können, dass die Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, deren Kapital sie zu 100 % halte, einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, gleichwohl ein Rechtsfehler in Bezug auf die Beweisregeln unterlaufen sei, indem es die Möglichkeiten, diese Vermutung zu widerlegen, übermäßig stark eingeengt und damit eine automatische Haftung eingeführt habe, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoße.

45      Zweitens ließen die Umstände, die das Gericht bei der Würdigung der zur Widerlegung dieser Vermutung vorgelegten Beweise in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils geprüft habe, nicht auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit schließen.

46      Drittens habe das Gericht in den Randnrn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils die Mitteilung, mit der RQ im Anschluss an die von der Kommission durchgeführte Kontrolle sämtliche Gesellschaften ihrer Gruppe, darunter auch GQ, angewiesen habe, alle Praktiken einzustellen, die eine Zuwiderhandlung darstellen könnten, insoweit verfälscht, als diese Mitteilung nicht beweise, dass RQ Kenntnis von dem GQ vorgeworfenen Verhalten gehabt habe.

47      Viertens komme in denselben Randnummern des angefochtenen Urteils auch eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung und Begründung zum Ausdruck, da diese Mitteilung für den Nachweis einer zwischen RQ und GQ bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht genüge.

48      Die Kommission führt aus, zur Möglichkeit für eine Muttergesellschaft, die Vermutung, dass sie bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, zu widerlegen, habe das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Reihe von Hinweisen geliefert, die für die Berechtigung der Ausführungen des Gerichts sprächen. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil nämlich entschieden, dass für die Beurteilung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimme, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien.

49      Nach Ansicht der Kommission haben die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan, dass dem Gericht bei der Beurteilung dieser Gesichtspunkte ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

50      Zur ersten Rüge betreffend einen Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es die Möglichkeiten für eine Muttergesellschaft eingeengt habe, die Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten einer Tochtergesellschaft, deren Kapital sie zu 100 % hält, zu widerlegen, ist zu bemerken, dass das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass es Sache des Mutterunternehmens ist, dem Gericht alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihm und seinem Tochterunternehmen zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden.

51      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 65).

52      Außerdem führt diese Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit, da sie im einzelnen Fall durch die Geltendmachung sämtlicher vom Gericht aufgeführten Gesichtspunkte entkräftet werden kann, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht der Union beruht.

53      Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

54      Was die zweite Rüge eines Rechtsfehlers des Gerichts betrifft, weil die in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils geprüften Umstände nicht für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit sprächen, bzw. die dritte Rüge einer Verfälschung der GQ von RQ übermittelten Anweisung in den Randnrn. 68 und 69 dieses Urteils, da die Anweisung nicht beweise, dass RQ Kenntnis von dem GQ vorgeworfenen Verhalten gehabt habe, so rühren diese Rügen aus einem Fehlverständnis der einschlägigen Passagen dieses Urteils her.

55      Zum einen hat das Gericht nämlich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus den in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils geprüften Umständen nicht auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit geschlossen. Es hat lediglich festgestellt, dass diese von der Kommission im 262. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung bereits berücksichtigten Umstände für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit sprächen und daher die Vermutung zulasten von RQ nicht widerlegen könnten.

56      Zum anderen hat das Gericht in den Randnrn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils aus der GQ von RQ übermittelten Anweisung nicht abgeleitet, dass RQ sichere Kenntnis von dem GQ vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten gehabt habe, sondern festgestellt, dass die Aussage der Rechtsmittelführerinnen, durch die die Übermittlung der Anweisung an GQ bestätigt worden ist, bereits für den Nachweis genüge, dass RQ einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausgeübt habe.

57      Demnach sind auch die zweite und die dritte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

58      Mit ihrer vierten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht einen Begründungsmangel vor, weil es nicht hinreichend die Gründe für seine in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils vertretene Ansicht angegeben habe, dass diese Aussage der Rechtsmittelführerinnen zu der GQ von RQ übermittelten Anweisung bereits für den Nachweis genüge, dass RQ einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausgeübt habe.

59      Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, Slg. 2009, I‑2369, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass die Mitteilung, mit der GQ im Anschluss an die am 27. September 2002 in ihrem Betrieb durchgeführte Kontrolle von RQ angewiesen worden sei, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass RQ einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausgeübt habe, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der streitigen Entscheidung sei.

61      Damit hat das Gericht sich auf eine einfache grundsätzliche Feststellung beschränkt, ohne klar und eindeutig die Gründe anzugeben, die es hierzu veranlasst haben.

62      Folglich ist das angefochtene Urteil unzureichend begründet, da das Gericht nicht die Gründe angegeben hat, auf die diese Feststellung gestützt ist.

63      Daher ist diese Rüge begründet, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Übrigen aber zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehler und Begründungsmängel bei der Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses von RQ auf das Verhalten von GQ

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64      Die Rechtsmittelführerinnen erheben mehrere Rügen in Bezug auf die vom Gericht in den Randnrn. 71 bis 75 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen.

65      Erstens habe das Gericht in Randnr. 71 dieses Urteils die Tatsache, dass GQ Tätigkeiten ausübe, die sich von denen von RQ unterschieden, verfälscht und den zahlreichen Versuchen von RQ, zwischen 1993 und 2004 GQ an Dritte zu verkaufen, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Diese Umstände stellten nämlich einen schlagenden Beweis für das mangelnde Interesse von RQ an der Tätigkeit von GQ dar.

66      Zweitens zeige entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils die Tatsache, dass in den Protokollen über die Sitzungen des RQ-Vorstands innerhalb eines sich über acht Jahre von 1998 bis 2005 erstreckenden Zeitraums nur zweimal auf GQ Bezug genommen worden sei, das völlige Fehlen einer Einflussnahme oder Einwirkung seitens RQ auf die Tätigkeit von GQ.

67      Drittens habe die vom Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils angeführte personelle Überschneidung zwischen den Verwaltungsorganen von RQ und GQ nur eine Person betroffen und sei daher vollkommen marginal.

68      Viertens habe das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils zum einen die Beweise dafür, dass allein die leitenden Angestellten von GQ die Geschäftspolitik dieser Gesellschaft bestimmt und umgesetzt hätten, und zum anderen den Vortrag, dass die von GQ an RQ gelieferten Informationen lediglich die finanziellen Ergebnisse von GQ betroffen hätten, zu Unrecht ungeprüft zurückgewiesen.

69      Fünftens sei dem Gericht auch hinsichtlich der Beziehungen zwischen GQ und der Gesellschaft Repsol Italia ein Fehler unterlaufen, weil es in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die Konsolidierung der finanziellen Ergebnisse auf Konzernebene durch RYPF die Auffassung der Kommission erhärte, obwohl das nichtausschließliche Handelsvertretungsverhältnis zwischen GQ und Repsol Italia die geschäftliche Autonomie von GQ belege.

70      Die Kommission hält dem entgegen, die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht dargetan, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft hätten widerlegen können und die das Gericht zu Unrecht nicht geprüft oder verfälscht habe. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hierzu sei sehr allgemein gehalten und nicht überzeugend.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

71      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 51, vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 31).

72      Der Gerichtshof ist somit nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile General Motors/Kommission, Randnr. 52, vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnr. 83, und vom 31. Januar 2008, Angelidis/Parlament, C‑103/07 P, Randnr. 46).

73      Zunächst ist zu den Rügen, das Gericht habe in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils die Tatsache, dass GQ bereits vor ihrem Beitritt zur Gruppe von RQ andere Tätigkeiten ausgeübt habe als diese und RQ zwischen 1993 und 2004 GQ zu verkaufen versucht habe, verfälscht und die in den Randnrn. 72, 73 und 75 dieses Urteils untersuchten Tatsachen rechtlich falsch qualifiziert, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesen Rügen lediglich die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung beanstanden, indem sie den Beweiswert in Zweifel ziehen, den das Gericht den im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigten Beweismitteln beigemessen hat.

74      Da die Rechtsmittelführerinnen demnach in Wirklichkeit weder eine Verfälschung der Tatsachen, auf die das Gericht seine Feststellungen gegründet hat, noch einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen geltend machen, sind diese Rügen gemäß der in den Randnrn. 71 und 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

75      Sodann ist zu der Rüge, mit der die Rechtsmittelführerinnen darzutun suchen, dass die Ausführungen des Gerichts unzulänglich, ja widersprüchlich seien und dem Gericht in dem Teil der Urteilsbegründung, der die Zurückweisung der von den Rechtsmittelführerinnen für die geschäftliche und betriebliche Eigenständigkeit von GQ gegenüber RQ vorgelegten Beweismittel betrifft, ein Rechtsfehler unterlaufen sei, festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils diese Beweismittel nicht in der Sache geprüft, sondern das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen mit dem einfachen Hinweis auf die im angefochtenen Urteil zuvor angeführte Rechtsprechung zurückgewiesen hat.

76      Die in den Randnrn. 58 bis 60 dieses Urteils erwähnte Rechtsprechung liefert jedoch nicht nur keine Anhaltspunkte, die es erlaubten, ein solches Vorbringen ohne eine konkrete Prüfung desselben zurückzuweisen, sondern verpflichtete in Wirklichkeit das Gericht, wie es in Randnr. 65 dieses Urteils selbst ausgeführt hat, alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen RQ und GQ zu würdigen, die dem Nachweis dienen könnten, dass GQ im Verhältnis zu ihrer Muttergesellschaft eigenständig auftrat und die beiden Gesellschaften daher keine wirtschaftliche Einheit bildeten.

77      Eine solche Prüfung war umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit von GQ bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehörte, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses von RQ auf das Verhalten von GQ hätten widerlegen können, und deren Art und Bedeutung nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn. 73 und 74).

78      Das Gericht war daher verpflichtet, die Beweise, die die Rechtsmittelführerinnen für die Eigenständigkeit von GQ bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht hatten, zu berücksichtigen und konkret zu prüfen, um festzustellen, ob der Kommission dadurch ein Beurteilungsfehler unterlaufen war, dass sie diese Beweise für ungeeignet gehalten hatte, im vorliegenden Fall zu belegen, dass diese Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit mit RQ bildete.

79      Demnach ist, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in Randnr. 74 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die zum Nachweis einer solchen Eigenständigkeit vorgebrachten Argumente „angesichts der oben angeführten Rechtsprechung nicht durchgreifen“ könnten, die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Umstände aber nicht konkret geprüft hat.

80      Die vorliegende Rüge ist deshalb begründet, der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Übrigen aber zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend einen Rechtsfehler bei der Zuweisung der Verantwortlichkeit für eine von GQ begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG an RYPF

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

81      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Verantwortlichkeit der Tochtergesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen habe, automatisch auf die Gesellschaft ausgedehnt habe, die an der Spitze des Konzerns stehe, zu dem diese Tochtergesellschaft gehöre.

82      Damit habe das Gericht RYPF für verantwortlich erklärt, weil RQ die Annahme ihrer Verantwortlichkeit für das Verhalten von GQ nicht habe widerlegen können. Dies führe dazu, dass die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlungen einer Tochtergesellschaft stets der Muttergesellschaft zugewiesen werde, die an der Spitze des Konzerns stehe, zu dem diese Tochtergesellschaft gehöre, und zwar ohne Rücksicht auf die konkreten Fallumstände und insbesondere ohne Rücksicht auf die Zahl der zwischengeschalteten Gesellschaften, auf deren Wesen oder Tätigkeit und ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

83      Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts, dass die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf eine Tochtergesellschaft für die an der Spitze eines Konzerns stehende Gesellschaft selbst dann gelte, wenn sie diese Tochtergesellschaft nur „entfernt“ oder „mittelbar“ kontrolliere.

 Würdigung durch den Gerichtshof

84      Die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsmittelgrund hängt davon ab, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kommission eine an der Spitze eines Konzerns stehende Muttergesellschaft (im Folgenden: Holdinggesellschaft), hier RYPF, als Gesamtschuldnerin für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union haftbar machen kann, die eine Gesellschaft, hier GQ, begangen hat, deren sämtliche Anteile von einer zwischengeschalteten Gesellschaft desselben Konzerns, hier RQ, gehalten werden, die sich ihrerseits vollständig im Besitz der Holdinggesellschaft befindet.

85      Nach der in den Randnrn. 34 bis 38 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung kann die Kommission in bestimmten Fällen eine Entscheidung erlassen, mit der einer Gesellschaft eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union auferlegt wird, ohne dass deren unmittelbare Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung bewiesen sein muss, was insbesondere dann gilt, wenn eine Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt.

86      Im Licht dieser Erwägungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Holdinggesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zuwiderhandlungen einer konzernangehörigen Tochtergesellschaft gegen das Wettbewerbsrecht der Union haftet, auch wenn sie deren Gesellschaftsanteile nicht unmittelbar hält, sofern sie – wenn auch nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft – einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tochtergesellschaft im Verhältnis zu dieser Zwischengesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, die ihrerseits ebenfalls nicht eigenständig auf dem Markt auftritt, sondern im Wesentlichen die Weisungen der Holdinggesellschaft befolgt.

87      In einem solchen Fall sind nämlich die Holdinggesellschaft, die Zwischengesellschaft und die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns Teile derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden daher ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union.

88      Daher besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 und 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in dem besonderen Fall, in dem eine Holdinggesellschaft sämtliche Anteile einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt.

89      Somit ist die Kommission in diesem besonderen Fall berechtigt, die Holdinggesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße zu verpflichten, die gegen die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns verhängt wurde, sofern die Holdinggesellschaft diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegt, dass entweder die Zwischengesellschaft oder die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftreten (vgl. entsprechend Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

90      Demnach ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Vermutung der Verantwortlichkeit, die darauf beruht, dass sich eine Gesellschaft im Besitz sämtlicher Kapitalanteile einer anderen Gesellschaft befindet, nicht nur in Fällen einer unmittelbaren Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden gilt, in denen es sich wegen der Zwischenschaltung einer anderen Gesellschaft um eine mittelbare Beziehung handelt. Das Gericht hat in den Randnrn. 64 und 80 dieses Urteils somit zu Recht entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen insbesondere wegen der 100%igen Beteiligung von RQ an GQ und der 100%igen Beteiligung von RYPF an RQ von der Kommission einer gesamtschuldnerischen Haftung unterworfen werden konnten.

91      Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

92      Nach alledem ist das angefochtene Urteil, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen worden ist, aufzuheben, da das Gericht zum einen nicht die Gründe für die Schlussfolgerung angegeben hat, dass die Mitteilung von RQ, mit der sie GQ angewiesen hat, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass RQ einen bestimmenden Einfluss auf die Politik von GQ ausgeübt habe, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der streitigen Entscheidung sei, und zum anderen nicht die Beweise konkret geprüft hat, die die Rechtsmittelführerinnen für die Eigenständigkeit von GQ bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht hatten.

93      Im Übrigen ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zur Klage vor dem Gericht

94      Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

95      Die Rechtsmittelführerinnen tragen erstens vor, dass RQ am 22. Oktober 2002 im Anschluss an die am 27. September 2002 im Betrieb von GQ durchgeführte Kontrolle sämtliche zu ihrem Konzern gehörende Gesellschaften, darunter auch GQ, angewiesen habe, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union darstellen könnten.

96      Dies zeige, dass RQ und RYPF nicht an den GQ vorgeworfenen Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen seien, mit keinem der am fraglichen Kartell beteiligten Unternehmen in Kontakt gestanden hätten und weder am Zustandekommen der Entscheidungen des Kartells noch an deren Umsetzung, noch an der Kontrolle ihrer Umsetzung beteiligt gewesen seien, von anderen Unternehmen nicht über die betreffenden Vorgänge unterrichtet worden und schließlich auch von GQ nicht von den Zuwiderhandlungen in Kenntnis gesetzt worden seien.

97      Zweitens hätten RYPF und RQ der Kommission im Vorverfahren eine Reihe von Dokumenten vorgelegt, um die Vermutung ihrer Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlungen durch den Nachweis der wirtschaftlichen und betrieblichen Eigenständigkeit von GQ zu widerlegen. Diese Beweismittel habe die Kommission jedoch fehlerhaft gewürdigt oder gar unberücksichtigt gelassen.

98      Insbesondere habe die Kommission die konkreten Belege dafür, dass GQ aufgrund der vollständigen Delegation der Aufgaben an die leitenden Angestellten dieser Gesellschaft und der ihnen erteilten Vollmacht für die Ausübung sämtlicher Leitungs‑, Geschäftsführungs‑ und Verwaltungsbefugnisse bei ihrem Auftreten auf dem Markt uneingeschränkte Eigenständigkeit genossen habe, offensichtlich falsch gewürdigt. Ferner habe die Kommission auch nicht darauf hingewiesen, dass sich die Weitergabe von Informationen von GQ an RQ darauf beschränkt habe, Rechenschaft über die Ergebnisse hinsichtlich der Haushalte sowie der von den leitenden Angestellten von GQ festgelegten strategischen oder geschäftlichen Pläne abzulegen.

99      Die Kommission vertritt ihrerseits die Ansicht, dass es den Rechtsmittelführerinnen nicht gelungen sei, die zulasten von RQ bestehende Vermutung der Verantwortlichkeit zu widerlegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

100    Zum Zweck der Prüfung der vorliegenden Rügen ist festzustellen, ob der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, weil sie nicht der Ansicht war, dass zum einen die von RQ an GQ übermittelte Anweisung zeige, dass RQ weder Kenntnis von der fraglichen Zuwiderhandlung hatte noch an dieser beteiligt war, noch ihre Tochtergesellschaft zu deren Begehung angestiftet hat, und dass zum anderen die vorgelegten Beweismittel für die Eigenständigkeit der leitenden Angestellten von GQ bei der Festlegung und Umsetzung der Geschäftspolitik dieser Gesellschaft zeigten, dass diese ihr Marktverhalten autonom bestimmt habe.

101    Was erstens die GQ von RQ erteilte Anweisung betrifft, so war sie, wie aus der Akte hervorgeht, allgemeiner Art, da sie nicht ausschließlich für GQ, sondern für sämtliche Gesellschaften des Konzerns bestimmt war und zweieinhalb Jahre nach der Beendigung des GQ vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Verhaltens übermittelt wurde.

102    Zwar sprechen diese Umstände dafür, dass RQ keine Kenntnis von der GQ vorgeworfenen Zuwiderhandlung hatte, an dieser Zuwiderhandlung nicht beteiligt war und auch nicht zu deren Begehung angestiftet hatte. Jedoch ist es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht der Umstand, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union angestiftet oder sich an einer solchen von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt hat, sondern die Tatsache, dass diese beiden Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, die es der Kommission erlaubt, gegen diese Muttergesellschaft eine Geldbuße festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn. 59 und 77).

103    Daher kann im vorliegenden Fall der bloße Umstand, dass RQ zum einen erst nach der am 27. September 2002 im Betrieb von GQ durchgeführten Kontrolle Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte und zum anderen weder unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligt war noch zu deren Begehung angestiftet hat, nicht den Beweis liefern, dass diese beiden Gesellschaften nicht ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit bilden. Dieser Umstand genügt daher nicht, um die Vermutung zu widerlegen, dass RQ tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von GQ ausgeübt hat.

104    Was zweitens das Vorbringen zur angeblichen Eigenständigkeit der leitenden Angestellten von GQ bei der Festlegung und Umsetzung der Geschäftspolitik dieser Gesellschaft angeht, ist festzustellen, dass die von den Rechtsmittelführerinnen hierfür beigebrachten Beweismittel nicht erkennen lassen, dass GQ ihr Marktverhalten autonom bestimmte und somit keine wirtschaftliche Einheit mit RQ bildete. Einige von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegte Dokumente zeigen zwar, dass zahlreiche Befugnisse der Geschäftsführung, der Leitung und der Verwaltung von GQ auf deren leitende Angestellte übertragen worden waren, doch zeigen andere Teile der Akten, dass in mehreren Bereichen der Strategie und der Geschäftspolitik von GQ eine erhebliche Abhängigkeit von RQ bestand.

105    Hierzu ist zunächst auf die Bezeugung des Sekretärs des RQ-Vorstands vom 7. Juni 2005 mit Auszügen aus zahlreichen zwischen 1998 und 2005 erstellten Protokollen des Vorstands dieser Gesellschaft zu verweisen. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass der RQ-Vorstand zwischen 1998 und 2000 in erheblichem Umfang in einige wesentliche Bereiche der Politik von GQ eingegriffen hat, u. a., um am 17. April 1998 den Verkauf der Beteiligung von GQ an der Gesellschaft Silquímica SA und am 28. Januar 1999 den Verkauf von Immobilien von GQ zu genehmigen.

106    Ferner ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall, wie die Kommission im 262. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausgeführt hat, ohne dass die Rechtsmittelführerinnen in diesem Punkt tatsächlich widersprochen hätten, der von RQ bestellte „administrador unico“ von GQ aufgrund seines gleichbleibenden Verhaltens ein Verbindungsglied zwischen diesen beiden Gesellschaften war, das die Informationen bezüglich der Verkäufe, der Produktion und der finanziellen Ergebnisse an RQ weiterleitete.

107    Was schließlich noch den Austausch zwischen den leitenden Angestellten von GQ und denjenigen von RQ betrifft, ist die von den Rechtsmittelführerinnen selbst bestätigte Weitergabe von Informationen zum Stand der Durchführung der strategischen und geschäftlichen Pläne ein weiteres Indiz dafür, dass RQ eine Kontrolle über die Entscheidungen ausübte, die von den leitenden Angestellten von GQ getroffen und umgesetzt wurden.

108    In diesem Zusammenhang ist es hingegen nicht von Belang, dass einige dieser Informationen die finanziellen Ergebnisse bezüglich der Jahreshaushalte von GQ betrafen, da jede Muttergesellschaft zur Konsolidierung der finanziellen Ergebnisse auf der Ebene ihres Konzerns verpflichtet ist.

109    Im Licht dieser Überlegungen ergibt sich, dass der Kommission kein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie zu der Ansicht gelangte, dass die von den Rechtsmittelführerinnen beigebrachten Beweismittel zum einen dafür, dass RQ weder Kenntnis von der fraglichen Zuwiderhandlung hatte noch an dieser Zuwiderhandlung beteiligt war, noch ihre Tochtergesellschaft zu deren Begehung angestiftet hatte, und zum anderen für die Modalitäten der Festlegung und Umsetzung der Geschäftspolitik von GQ unter gleichzeitiger Berücksichtigung der übrigen einschlägigen Beweise in den Akten nicht erkennen ließen, dass GQ ihr Marktverhalten autonom bestimmte, und damit nicht ermöglichten, die Vermutung zu widerlegen, dass RQ einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von GQ ausübte.

110    Dementsprechend sind die von den Rechtsmittelführerinnen insoweit zur Stützung der Nichtigkeitsklage erhobenen Rügen zurückzuweisen.

111    Die Nichtigkeitsklage ist daher abzuweisen.

 Kosten

112    Nach Art. 122 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

113    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

114    Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen obsiegt haben, mit ihrem Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsklage jedoch unterlegen sind, sind jedem der Verfahrensbeteiligten seine eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren und den Rechtsmittelführerinnen sämtliche im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T‑85/06), mit dem die Klage der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 – Kautschukchemikalien) abgewiesen worden ist, wird aufgehoben, weil das Gericht zum einen nicht die Gründe für die Schlussfolgerung angegeben hat, dass die Mitteilung der Repsol Química SA, mit der sie die General Química SA angewiesen hat, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass die Repsol Química SA einen bestimmenden Einfluss auf die Politik der General Química SA ausgeübt habe, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der Entscheidung 2006/902 sei, und zum anderen nicht die Beweise konkret geprüft hat, die die General Química SA, die Repsol Química SA und die Repsol YPF SA für die Eigenständigkeit der General Química SA bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht hatten.

2.      Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die von der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wird abgewiesen.

4.      Jeder Verfahrensbeteiligte trägt die Kosten, die ihm im vorliegenden Rechtszug entstanden sind, und die General Química SA, die Repsol Química SA sowie die Repsol YPF SA tragen die gesamten Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.