Rechtssache C‑27/09 P

Französische Republik

gegen

People’s Mojahedin Organization of Iran

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Einfrieren von Geldern einer Vereinigung, die in einer vom Rat der Europäischen Union erstellten, überprüften und geänderten Liste aufgeführt ist – Verteidigungsrechte“

Leitsätze des Urteils

Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Beschluss über das Einfrieren von Geldern, der sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die terroristischer Handlungen verdächtigt werden – Verpflichtungen des Rates – Mitteilung der belastenden Umstände an den Betroffenen und Anspruch auf rechtliches Gehör – Umfang – Nichtbeachtung – Verletzung der Verteidigungsrechte

(Art. 6 Abs. 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Beschluss 2008/583 des Rates)

Der Rat ist im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern nicht verpflichtet, der betroffenen Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme dieser Person oder Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus beabsichtigt. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört.

Hingegen ist der Überraschungseffekt bei einem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine Person oder Organisation, die bereits auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt ist, dort verbleibt, nicht mehr erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen, so dass grundsätzlich vor Erlass eines solchen Beschlusses die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss.

Insoweit ist der Schutzgedanke, dem durch das Erfordernis der Mitteilung der belastenden Umstände und durch das Recht auf eine Stellungnahme vor Erlass einer Maßnahme wie des streitigen Beschlusses, der restriktive Maßnahmen auslöst, Rechnung getragen wird, von fundamentaler und entscheidender Bedeutung für die Verteidigungsrechte. Dies gilt umso mehr, als sich solche Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll es nämlich der zuständigen Behörde ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel diesem insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen.

Dieses Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme wie des streitigen Beschlusses vorausgeht, ist im Übrigen ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt. Wenn bei Ausgangsbeschlüssen über das Einfrieren von Geldern eine Ausnahme von diesem Grundrecht zugelassen worden ist, so ist diese durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 61-62, 64-67)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2011(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Einfrieren von Geldern einer Vereinigung, die in einer vom Rat der Europäischen Union erstellten, überprüften und geänderten Liste aufgeführt ist – Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache C‑27/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 19. Januar 2009,

Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

People’s Mojahedin Organization of Iran mit Sitz in Auvers‑sur‑Oise (Frankreich), vertreten durch J.‑P. Spitzer, avocat, D. Vaughan, QC, und M.‑E. Demetriou, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot, der Richter E. Juhász, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Juli 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, Slg. 2008, II‑3487, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage der People’s Mojahedin Organization of Iran (im Folgenden: PMOI) auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er die PMOI betrifft, stattgegeben hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

2        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien festgelegt wurden, um den Terrorismus und insbesondere dessen Finanzierung mit allen Mitteln zu bekämpfen. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

3        Diese Resolution sieht keine Liste von Personen vor, auf die diese restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind.

 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP

4        In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 u. a. den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.

5        Art. 1 Abs. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts lautet:

„Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.“

6        Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 legt fest, was unter den Ausdrücken „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“ bzw. „terroristische Handlung“ zu verstehen ist.

7        Art. 1 Abs. 4 und 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts bestimmt:

„(4)       Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(6)       Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

8        Die PMOI wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) in den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgenommen.

9        In der Folge blieb die Eintragung der PMOI in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgrund einer Reihe vom Rat nach Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts erlassener aufeinanderfolgender Beschlüsse bestehen.

 Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

10      Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70, mit Berichtigung im ABl. L 52, S. 58).

11      Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2580/2001 lautet:

„Es ist erforderlich, dass die Gemeinschaft tätig wird, um die [die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden] Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP umzusetzen.“

12      Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 bestimmt:

„(1)      Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a)      werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b)      werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2)      Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3)      Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. …“

13      Die PMOI wurde durch den Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen.

14      Die Eintragung der PMOI in dieser Liste blieb aufgrund späterer Beschlüsse des Rates, die dieser nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erließ und zu denen der streitige Beschluss zählt, bestehen.

15      Die PMOI wurde durch den Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. L 23, S. 25) von dieser Liste gestrichen.

16      Im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2009/62 heißt es:

„Gemäß dem [angefochtenen] Urteil … ist eine Vereinigung nicht in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgenommen worden, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet.“

17      Bei der in diesem Erwägungsgrund genannten Vereinigung handelt es sich unstreitig um die PMOI.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

18      Wegen einer Darstellung der weiter zurückliegenden Vorgeschichte des anhängigen Rechtsstreits verweist Randnr. 1 des angefochtenen Urteils auf die Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Randnrn. 1 bis 26), und vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnrn. 1 bis 37).

19      In den Randnrn. 1, 2, 12 und 16 des Urteils Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat wird Folgendes festgestellt:

„1      Aus den Akten ergibt sich, dass die [PMOI] 1965 gegründet wurde und sich zum Ziel setzte, das Regime des iranischen Schahs und dann das Regime der Mullahs durch ein demokratisches Regime zu ersetzen. Sie war 1981 an der Gründung des Nationalen Widerstandsrats (NCRI) beteiligt, eines Organs, das sich selbst als ‚Exilparlament‘ des iranischen Widerstands bezeichnet. Im für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Zeitraum soll sie aus fünf getrennten Organisationen sowie einer unabhängigen Sektion bestanden haben, die als bewaffneter Arm im Innern des Iran operierte. Die [PMOI] gibt jedoch an, sie und ihre sämtlichen Mitglieder übten nach ausdrücklichem Verzicht seit Juni 2001 keine militärische Aktivität aus und sie verfüge derzeit nicht mehr über eine bewaffnete Struktur.

2      Mit Verordnung vom 28. März 2001 nahm der Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Home Secretary) die [PMOI] in die Liste der nach dem Terrorism Act 2000 (Gesetz über den Terrorismus von 2000) verbotenen Organisationen auf. Die [PMOI] legte parallel zwei Rechtsbehelfe gegen diese Verordnung ein, eine Beschwerde (appeal) bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, POAC) und einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung (judicial review) beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) …

12      Mit Urteil vom 17. April 2002 wies [dieses Gericht] den Antrag der [PMOI] auf gerichtliche Überprüfung der Verordnung des Home Secretary vom 28. März 2001 zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die POAC das geeignete Forum sei, um über das … Vorbringen der [PMOI], einschließlich des Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zu entscheiden.

16      Mit Urteil vom 15. November 2002 wies die POAC die Beschwerde der [PMOI] gegen die Verordnung des Home Secretary vom 28. März 2001 … zurück und führte u. a. aus, dass für eine vorherige Anhörung der [PMOI] durch sie keine Veranlassung bestehe und eine solche Anhörung im Übrigen im Rahmen von Rechtsvorschriften gegen terroristische Organisationen undurchführbar oder nicht wünschenswert sei. Die gesetzliche Regelung des Terrorism Act 2000 sehe eine faire Möglichkeit vor, dem Standpunkt der [PMOI] vor der POAC Gehör zu verschaffen.“

20      Die jüngere Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 2 bis 10 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„2      Mit Urteil vom 7. Mai 2008 wies der Court of Appeal (England & Wales) des Vereinigten Königreichs (im Folgenden: Court of Appeal) einen Antrag des [Home Secretary] auf Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der [POAC] vom 30. November 2007 zurück, mit der einer Beschwerde gegen den Beschluss des Home Secretary vom 1. September 2006, die Aufhebung des Verbots der [PMOI] als einer am Terrorismus beteiligten Organisation abzulehnen, stattgegeben und der Home Secretary angewiesen wurde, dem Parlament des Vereinigten Königreichs den Entwurf einer Verordnung (Order) über die Streichung der Klägerin von der Liste der im Vereinigten Königreich nach dem Terrorism Act 2000 … verbotenen Organisationen vorzulegen.

3      In dieser Entscheidung bezeichnete die POAC u. a. die im Beschluss des Home Secretary vom 1. September 2006, mit dem er eine Aufhebung des Verbots der Klägerin abgelehnt hatte, enthaltene Schlussfolgerung, wonach die [PMOI] zu dieser Zeit weiterhin eine am Terrorismus beteiligte (‚concerned in terrorism‘) Organisation im Sinne des Terrorism Act 2000 sei, als abwegig (‚perverse‘). …

5      Mit seinem oben genannten Urteil bestätigte der Court of Appeal die Auffassung der POAC. Er wies überdies darauf hin, dass die vom Home Secretary vorgelegten vertraulichen Informationen seine Schlussfolgerung bestätigten, dass der Home Secretary redlicherweise nicht davon habe ausgehen können, dass die PMOI vorhabe, sich künftig erneut dem Terrorismus zuzuwenden.

6      Mit Verordnung (Order) vom 23. Juni 2008, in Kraft getreten am 24. Juni 2008, strich daher der Home Secretary die PMOI von der Liste der nach dem Terrorism Act 2000 verbotenen Organisationen. Die beiden Kammern des Parlaments des Vereinigten Königreichs stimmten der Streichung zu.

7      Mit [dem streitigen Beschluss] beließ der Rat gleichwohl neben anderen Namen auch den der [PMOI] auf der Liste, die der Verordnung … Nr. 2580/2001 … als Anhang beigefügt ist …

8      Der fünfte Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses, der unstreitig die PMOI betrifft, lautet:

‚Im Falle einer Vereinigung hat der Rat berücksichtigt, dass der Beschluss einer zuständigen Behörde, der als Rechtfertigung für die Aufnahme dieser Vereinigung in die Liste diente, seit dem 24. Juni 2008 nicht mehr in Kraft ist. Der Rat ist jedoch auf neue Erkenntnisse bezüglich dieser Vereinigung aufmerksam gemacht worden. Der Rat hat die Ansicht vertreten, dass diese neuen Erkenntnisse die Aufnahme dieser Vereinigung in die Liste rechtfertigen.‘

9      Der [streitige] Beschluss wurde der [PMOI] mit Begleitschreiben des Rates vom 15. Juli 2008 mitgeteilt ... In diesem Schreiben hieß es:

‚Der Rat hat erneut entschieden, [die PMOI] in die Liste aufzunehmen. … Dem Rat ist bekannt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde, der als Grundlage für die Aufnahme [der PMOI] in die Liste diente, seit dem 24. Juni nicht mehr in Kraft ist. Dem Rat sind jedoch neue Informationen mitgeteilt worden, die für diese Aufnahme relevant sind. Unter Berücksichtigung dieser Informationen hat der Rat beschlossen, dass die Eintragung der [PMOI] in dieser Liste bestehen bleibt. Er hat daher die Begründung entsprechend geändert.‘

10      In der dem Mitteilungsschreiben beigefügten Begründung … führte der Rat aus:

‚Bei der [PMOI] handelt es sich um eine Gruppe, die 1965 mit dem ursprünglichen Ziel gegründet wurde, die Kaiserherrschaft zu stürzen. Ihre Mitglieder waren an der Ausschaltung mehrerer tausend ´Agenten´ des alten Regimes beteiligt und gehörten zu den führenden Tätern bei der Geiselnahme in der US‑Botschaft in Teheran. Obwohl die PMOI ursprünglich zu den radikalsten Gruppen der islamischen Revolution zählte, ging sie nach ihrem Verbot in den Untergrund und führte gegen das in Teheran regierende Regime zahlreiche Angriffe durch. Die Organisation war so für Terroranschläge verantwortlich … Ferner werden derzeit Mitglieder der Organisation in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen Straftaten verfolgt, die der Finanzierung ihrer Aktivitäten dienen sollten. Diese Taten fallen unter Art. 1 Abs. 3 Buchst. a, c, d, f, g, h und i des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und wurden zu den in dessen Art. 1 Abs. 3 Ziff. i und iii genannten Zwecken begangen.

Die [PMOI] fällt unter Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001.

Im April 2001 leitete die Antiterror-Abteilung der Staatsanwaltschaft beim Tribunal de grande instance de Paris wegen ´Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung terroristischer Straftaten´ gemäß dem französischen Gesetz 96/647 vom 22. Juli 1996 ein Ermittlungsverfahren ein. Durch die Ermittlungen im Rahmen dieses Verfahrens gerieten mutmaßliche Mitglieder der [PMOI] in den Verdacht, für eine Reihe von Straftaten verantwortlich zu sein, die alle als Haupttat oder Beihilfe in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Vorhaben stehen, das auf eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung durch Einschüchterung oder Terror abzielt. Außer diesem Tatvorwurf betrifft dieses Verfahren ferner die ´Finanzierung einer terroristischen Vereinigung´ gemäß dem französischen Gesetz 2001/1062 über die Sicherheit im Alltag vom 15. November 2001.

Am 19. März und 13. November 2007 erhob die Antiterror-Abteilung der Staatsanwaltschaft Paris gegen mutmaßliche Mitglieder der [PMOI] ergänzende Anschuldigungen. Dies erschien geboten, um den neuen Erkenntnissen nachzugehen, die sich aus den zwischen 2001 und 2007 durchgeführten Ermittlungen ergeben hatten, und betraf vor allem den Tatbestand der ´Verschleierung des aus Betrug zum Nachteil besonders verletzlicher Personen oder aus Bandenbetrug unmittelbar oder mittelbar Erlangten´ in Zusammenhang mit einer terroristischen Unternehmung gemäß dem französischen Gesetz 2003/706 vom 2. August 2003.

Damit fasste eine zuständige Behörde einen Beschluss gegen die [PMOI] im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

Der Rat stellt fest, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und im Jahr 2007 als Teil der Bekämpfung von Finanzierungsaktivitäten terroristischer Vereinigungen ausgeweitet wurde. Der Rat ist der Ansicht, dass die Gründe für die Aufnahme der [PMOI] in die Liste der von den Maßnahmen nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 betroffenen Personen und Organisationen gültig bleiben.

Aufgrund dieser Erwägungen hat der Rat beschlossen, die [PMOI] weiterhin den Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 zu unterwerfen.‘“

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21      Mit Klageschrift, die am 21. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die PMOI Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und beantragte,

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Französische Republik und die Europäische Kommission wurden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates vor dem Gericht zugelassen.

23      Die PMOI stützte ihre Klage im Wesentlichen auf fünf Gründe, mit denen sie erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und gegen die Beweislastregeln, drittens eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, viertens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht und fünftens einen Ermessens‑ oder Verfahrensmissbrauch geltend machte.

24      Zum vierten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei unstreitig, dass der Rat den streitigen Beschluss erlassen habe, ohne der PMOI zuvor die seiner Meinung nach ihren Verbleib auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 rechtfertigenden neuen Informationen oder Aktenstücke zur Kenntnis zu bringen, die sich auf das von der Antiterror-Abteilung der Staatsanwaltschaft beim Tribunal de grande instance de Paris im April 2001 eingeleitete Ermittlungsverfahren und die beiden ergänzenden Anschuldigungen vom März und November 2007 bezogen hätten. Erst recht sei es der PMOI nicht ermöglicht worden, sich dazu vor Erlass des streitigen Beschlusses sachgerecht zu äußern.

25      Das Gericht hat aufgrund dessen in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der streitige Beschluss, was die Wahrung der Verteidigungsrechte anbelange, unter Verstoß gegen die u. a. in den Randnrn. 120, 126 und 131 des Urteils Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat niedergelegten Grundsätze erlassen worden sei.

26      Außerdem hat das Gericht erstens in den Randnrn. 39 bis 44 des angefochtenen Urteils das Argument des Rates geprüft, dass die Art seines Vorgehens wegen der besonderen Lage, in der er sich im vorliegenden Fall befunden habe, insbesondere wegen der Dringlichkeit, mit der der streitige Beschluss habe erlassen werden müssen, richtig gewesen sei.

27      Dazu hat das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils den Standpunkt vertreten, dass die geltend gemachte Dringlichkeit keineswegs erwiesen sei.

28      Zwischen dem 7. Mai 2008, dem Tag der Verkündung des Urteils des Court of Appeal, aufgrund dessen sich der Rat endgültig nicht mehr auf den Beschluss des Home Secretary vom 28. März 2001 habe stützen können, und dem 15. Juli 2008, dem Tag des Erlasses des streitigen Beschlusses, seien mehr als zwei Monate verstrichen. Der Rat habe jedoch nicht erklärt, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, unmittelbar nach dem 7. Mai 2008 die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die PMOI entweder von der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu streichen oder aufgrund neuer Erkenntnisse weiterhin auf der Liste zu belassen.

29      Das Gericht hat in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils weiter darauf hingewiesen, dass, selbst wenn als wahr unterstellt würde, dass diese neuen Informationen dem Rat erst im Juni 2008 mitgeteilt worden seien, dies nicht erkläre, warum sie der PMOI nicht sogleich hätten mitgeteilt werden können, wenn der Rat sie zu deren Lasten habe berücksichtigen wollen.

30      Überdies habe der Rat zwar in seinen schriftsätzlichen Äußerungen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, ergangen sei, ausdrücklich erklärt, dass er beabsichtige, schnellstmöglich zu „neuen Erkenntnissen“ Stellung zu nehmen, die ihm mitgeteilt worden seien; er habe diese neuen Erkenntnisse jedoch der PMOI nicht mitgeteilt, ohne sich auf irgendeinen Grund zu berufen, aus dem ihm dies tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei, und dies, obwohl das Gericht mit dem Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat einen früheren Beschluss des Rates gerade deshalb für nichtig erklärt habe, weil er nicht Gegenstand einer solchen vorherigen Mitteilung gewesen sei.

31      In Randnr. 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dargelegt, weder das Urteil des Court of Appeal vom 7. Mai 2008 noch die Verordnung des Home Secretary vom 23. Juni 2008 hätten sich automatisch und unmittelbar auf den seinerzeit geltenden Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. L 340, S. 100) ausgewirkt, da dieser Beschluss nach dem für Rechtsakte der Union geltenden Grundsatz der Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit fortgegolten habe, solange er nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sei.

32      Zweitens hat das Gericht das Vorbringen des Rates zurückgewiesen, dass die der PMOI übermittelte Begründung es ihr ermöglicht habe, ihre Verteidigungsrechte zu wahren.

33      Dazu hat das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils befunden, diese Argumentation verwechsele die Gewährleistung der Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit der Rechtsgarantie, die sich aus dem Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen beschwerenden Rechtsakt ergebe.

34      In Randnr. 47 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der vierte Klagegrund begründet und daher der streitige Beschluss, soweit er die PMOI betreffe, für nichtig zu erklären sei.

35      In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, es werde, obwohl es unter diesen Umständen seiner Ansicht nach nicht erforderlich sei, über die anderen Klagegründe zu entscheiden, gleichwohl den zweiten und den dritten Klagegrund wegen ihrer Bedeutung für das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz prüfen.

36      Zu diesen Klagegründen ist es in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zum einen nicht rechtlich hinreichend erwiesen sei, dass der streitige Beschluss im Einklang mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden sei, und dass zum anderen die Umstände, unter denen er erlassen worden sei, als solche schon das Grundrecht der Klägerin auf eine effektive gerichtliche Kontrolle verletzten.

37      Demgemäß hat das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils den zweiten und den dritten Klagegrund für begründet erklärt.

 Anträge der Parteien

38      Die Französische Republik beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage der PMOI abzuweisen oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

39      Die PMOI beantragt,

–        das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

–        hilfsweise, festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, über das Rechtsmittel zu entscheiden;

–        weiter hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        jedenfalls ihre Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

40      Die Französische Republik macht drei Rechtsmittelgründe geltend, die sie auf Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der die Verteidigungsrechte betreffenden Grundsätze, des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bzw. der Grundsätze betreffend das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz stützt.

 Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

41      Die PMOI macht unter Hinweis darauf, dass der streitige Beschluss durch den Beschluss 2009/62, der sie nicht mehr in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen habe, aufgehoben und ersetzt worden sei, geltend, dass der Französischen Republik das Interesse an einer Aufrechterhaltung des vorliegenden Rechtsmittels fehle, weshalb dieses unzulässig sei. Hilfsweise trägt sie vor, der Gerichtshof müsse eine Entscheidung über das Rechtsmittel ablehnen, weil es gegenstandslos sei.

42      Die Französische Republik, die das Rechtsmittel für zulässig hält, trägt dazu insbesondere vor, nach Art. 56 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union brauche sie ein Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

43      Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Da die Französische Republik dem Rechtsstreit vor dem Gericht jedoch als Streithelferin beigetreten ist, kann sie nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs auch dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie nicht unmittelbar berührt.

45      Außerdem folgt aus Abs. 3 dieses Artikels, dass die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren gewesen sind, kein Interesse darzutun brauchen, um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts einlegen zu können (Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 171).

46      Auch ist das vorliegende Rechtsmittel entgegen der Auffassung der PMOI nicht deshalb gegenstandslos geworden, weil der streitige Beschluss, mit dem sie in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/62 aufgehoben und ersetzt wurde, der die PMOI unter Hinweis auf das angefochtene Urteil nicht mehr in der aktualisierten Fassung dieser Liste aufführt.

47      Sollte der Gerichtshof nämlich dem Rechtsmittel stattgeben und die Nichtigkeitsklage der PMOI gegen den streitigen Beschluss abweisen, würde dies, wie die Französische Republik zu Recht hervorgehoben hat, dazu führen, dass dieser Beschluss für den Zeitraum vom 16. Juli 2008, dem Tag seines Inkrafttretens, bis zum 27. Januar 2009, dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2009/62, mit dem der streitige Beschluss ohne Rückwirkung aufgehoben und die PMOI von der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 gestrichen wurde, in der Unionsrechtsordnung wiederaufleben würde.

48      Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass sich durch den Erlass des Beschlusses 2009/62 der Rechtsstreit zwischen den Parteien erledigt hätte und daher das Rechtsmittel aus diesem Grund gegenstandslos geworden wäre (vgl. entsprechend u. a. Beschluss vom 1. Dezember 2004, HABM/Zapf Creation, C‑498/01 P, Slg. 2004, I‑11349, Randnr. 12).

49      Die Französische Republik weist nämlich mit Nachdruck darauf hin, dass die auf dem streitigen Beschluss beruhende Eintragung der PMOI in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 berechtigt gewesen sei; zudem behalte sie ein Interesse daran, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil begangenen Fehler vom Gerichtshof festgestellt würden, damit sie den Rat ersuchen könne, die PMOI erneut in diese Liste aufzunehmen.

50      Da das Rechtsmittel somit nicht gegenstandslos geworden ist, hat der Gerichtshof über das Rechtsmittel zu entscheiden.

 Zur Begründetheit

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Beurteilung der die Verteidigungsrechte betreffenden Grundsätze

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51      Die Französische Republik rügt, das Gericht habe in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils befunden, dass der streitige Beschluss unter Verletzung der die Verteidigungsrechte betreffenden Grundsätze erlassen worden sei, da der Rat ihn erlassen habe, ohne zuvor der PMOI die neuen Informationen oder Aktenstücke zur Kenntnis zu bringen, die seiner Meinung nach den Verbleib der PMOI auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 rechtfertigten.

52      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lasse die Notwendigkeit, eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern im Voraus mitzuteilen, insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn diese Mitteilung im Fall eines Ausgangsbeschlusses über ein solches Einfrieren der Wirksamkeit solcher restriktiven Maßnahmen schaden würde (Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnrn. 339 bis 341).

53      Beim Erlass des streitigen Beschlusses habe offensichtlich eine Unterbrechung der auf die PMOI anzuwendenden Maßnahme des Einfrierens von Geldern gedroht und damit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme bestanden.

54      Seitdem der Home Secretary mit dem am 24. Juni 2008 in Kraft getretenen Beschluss vom 23. Juni 2008 die PMOI von der Liste der nach dem Terrorism Act 2000 verbotenen Organisationen gestrichen habe, habe der Beschluss des Home Secretary vom 28. März 2001, der von einer zuständigen Behörde erlassen und dem Beschluss 2007/868 zugrunde gelegen habe, nicht mehr als Grundlage für eine Aufnahme der PMOI in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 dienen können, weil dies gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen hätte.

55      Zwar habe dieser Beschluss vom 23. Juni 2008 keine automatischen, unmittelbaren Auswirkungen auf den Beschluss 2007/868 gehabt, doch habe der Rat gleichwohl eine Situation, in der diesem Beschluss die Grundlage entzogen gewesen sei, nicht fortbestehen lassen dürfen, sondern habe aus ihr umgehend die Konsequenzen ziehen müssen.

56      Da der Rat am 9. Juni 2008 von den französischen Behörden über neue Umstände, nämlich die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen 17 mutmaßliche Mitglieder der PMOI am 9. April 2001 und die Überprüfung von 24 Personen, unterrichtet worden sei, was nach Ansicht dieser Behörden ihren Antrag auf Eintragung der PMOI in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 gerechtfertigt habe, habe der Rat, um die Wirksamkeit der Sanktionen sicherzustellen, jede Unterbrechung des Einfrierens der Gelder verhindern und daher so schnell wie möglich einen neuen Beschluss unter Aufnahme der PMOI in diese Liste erlassen müssen.

57      Zu beachten sei zudem, dass der Rat nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Ende Juni 2008 zur umgehenden Überprüfung dieser Liste in ihrer im Beschluss 2007/868 niedergelegten Fassung verpflichtet gewesen sei.

58      Die PMOI trägt vor, das Gericht habe dieses Vorbringen des Rates, das mit dem vorliegenden Rechtsmittel wieder aufgegriffen werde, im angefochtenen Urteil zutreffend verworfen und insbesondere festgestellt, dass der Rat unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht mit der Begründung, dass andernfalls die Gefahr einer Unterbrechung des Einfrierens der Gelder der PMOI bestanden hätte, davon hätte absehen dürfen, ihr die fraglichen neuen Erkenntnisse im Voraus mitzuteilen. Im Übrigen beruhe die Würdigung des Gerichts auf Tatsachen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht bestritten werden könnten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

59      Das Gericht hat in den Randnrn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, der Rat habe dadurch, dass er den angefochtenen Beschluss erlassen habe, ohne zuvor der PMOI die seiner Meinung nach ihren Verbleib auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 rechtfertigenden neuen Informationen oder Aktenstücke zur Kenntnis zu bringen, und erst recht dadurch, dass er der PMOI keine Gelegenheit gegeben habe, sich dazu vor Erlass dieses Beschlusses sachgerecht zu äußern, die u. a. in den Randnrn. 120, 126 und 131 des Urteils Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat aufgeführten Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt.

60      Die Grundsätze, auf die sich das Gericht damit bezogen hat und die von der Französischen Republik nicht in Frage gestellt werden, ergeben sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. im Rahmen der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan [ABl. L 139, S. 9], Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnrn. 338 bis 341).

61      Der Rat ist im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern nicht verpflichtet, der betroffenen Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme dieser Person oder Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 beabsichtigt. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört.

62      Hingegen ist der Überraschungseffekt bei einem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine Person oder Organisation, die bereits auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt ist, dort verbleibt, nicht mehr erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen, so dass grundsätzlich vor Erlass eines solchen Beschlusses die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss.

63      Das Gericht hat diese Grundsätze im angefochtenen Urteil auf den vorliegenden Fall angewandt und ist hierbei zu der zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass der Rat der PMOI, da ihr Name durch den streitigen Beschluss auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belassen wurde, in der sie seit ihrer ersten Eintragung am 3. Mai 2002 gemäß dem Beschluss 2002/334 aufgeführt war, die zu ihren Lasten berücksichtigten neuen Erkenntnisse nicht, wie er es hier getan hat, gleichzeitig mit dem Erlass des streitigen Beschlusses mitteilen konnte. Der Rat hätte vor Erlass dieses Beschlusses unbedingt die Verteidigungsrechte der PMOI wahren müssen, d. h. ihr die zu ihren Lasten berücksichtigten Erkenntnisse mitteilen und ihr rechtliches Gehör gewähren müssen.

64      Wie die Generalanwältin in Nr. 103 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, ist der Schutzgedanke, dem durch das Erfordernis der Mitteilung der belastenden Umstände und durch das Recht auf eine Stellungnahme vor Erlass einer Maßnahme wie des streitigen Beschlusses, der restriktive Maßnahmen auslöst, Rechnung getragen wird, von fundamentaler und entscheidender Bedeutung für die Verteidigungsrechte. Dies gilt umso mehr, als sich solche Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken.

65      Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll es nämlich der zuständigen Behörde ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel diesem insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C‑349/07, Slg. 2008, I‑10369, Randnr. 49).

66      Dieses Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme wie des streitigen Beschlusses vorausgeht, ist im Übrigen ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt.

67      Wenn, wie in Randnr. 61 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, bei Ausgangsbeschlüssen über das Einfrieren von Geldern eine Ausnahme von diesem Grundrecht zugelassen worden ist, so ist diese durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zu gewährleisten, und letztlich durch zwingende Gründe der Sicherheit oder der Gestaltung der internationalen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Randnr. 342).

68      Das Gericht hat in den Randnrn. 39 bis 44 des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Rates geprüft, er habe wegen der besonderen Lage, in der er sich im vorliegenden Fall befunden habe, und speziell wegen der Dringlichkeit, mit der der streitige Beschluss habe erlassen werden müssen, der PMOI die ihr gegenüber berücksichtigten belastenden neuen Erkenntnisse zu Recht gleichzeitig mit und nicht vor Erlass des streitigen Beschlusses mitgeteilt, auch wenn es sich bei diesem nicht um einen Ausgangsbeschluss über das Einfrieren von Geldern gehandelt habe.

69      Dieses Vorbringen wird von der Französischen Republik im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels im Wesentlichen übernommen.

70      Zum einen hat das Gericht befunden, dass sich der Rat bereits am 7. Mai 2008, dem Tag der Verkündung des Urteils des Court of Appeal, endgültig nicht mehr auf den Beschluss des Home Secretary vom 28. März 2001 als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 habe stützen können, um die Eintragung der PMOI in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufrechtzuerhalten. Außerdem ist der Home Secretary diesem Urteil mit dem am 24. Juni 2008 in Kraft getretenen Beschluss vom 23. Juni 2008 nachgekommen, indem er die PMOI von der Liste der nach dem Terrorism Act 2000 verbotenen Organisationen gestrichen hat.

71      Zum anderen ist unstreitig, dass dem Rat von der Französischen Republik am 9. Juni 2008 neue Erkenntnisse über in Frankreich gegen mutmaßliche Mitglieder der PMOI eingeleitete gerichtliche Verfahren mitgeteilt wurden, die dieser Mitgliedstaat als geeignete Grundlage ansah, um diese Organisation auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu belassen.

72      Dazu ist zu sagen, dass der Rat demnach innerhalb kürzester Zeit diese neuen Erkenntnisse prüfen musste, um zu entscheiden, ob diese Erkenntnisse als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen waren, der es rechtfertigen konnte, die PMOI auf dieser Liste zu belassen, oder aber ob diese Vereinigung unverzüglich von dieser Liste zu streichen war.

73      Auch wenn der Rat, wie die Französische Republik ausgeführt hat, zumindest ab 24. Juni 2008 eine Situation, in der dem Beschluss 2007/868 die Grundlage entzogen war, nicht fortbestehen lassen durfte, sondern aus ihr umgehend die Konsequenzen zu ziehen hatte, wirkten sich, wie dieser Mitgliedstaat auch einräumt und das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, das Urteil des Court of Appeal vom 7. Mai 2008 oder der Beschluss des Home Secretary vom 23. Juni 2008 doch nicht automatisch und unmittelbar auf den damals anwendbaren Beschluss 2007/868 aus.

74      Dieser Beschluss blieb nämlich wegen des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Unionsorgane in Kraft, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg. 2008, I‑469, Randnr. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Daher hat das Gericht auch in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung, die entsprechend den Ausführungen in den Randnrn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils der Wahrung der Verteidigungsrechte in dem dem Erlass eines Beschlusses wie des streitigen vorangehenden Verfahren beizumessen ist, keinen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnrn. 39 und 43 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat nicht nachgewiesen habe, dass der streitige Beschluss so dringend habe erlassen werden müssen, dass es ihm vor dessen Erlass nicht möglich gewesen sei, der PMOI die ihr gegenüber berücksichtigten neuen Erkenntnisse mitzuteilen und ihre Anhörung zuzulassen.

76      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt insgesamt, dass der erste Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

 Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

77      Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund, die auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bzw. einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Grundsätze betreffend das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gestützt werden, sind gegen den zweiten Teil des angefochtenen Urteils gerichtet, in dem das Gericht den zweiten und den dritten von der PMOI vor ihm geltend gemachten Klagegrund geprüft und als begründet erachtet hat.

78      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass die streitige Entscheidung wegen einer Verletzung der Verteidigungsrechte der PMOI für nichtig zu erklären sei, in Randnr. 48 dieses Urteils eine Entscheidung über die anderen Klagegründe zwar unter diesen Umständen nicht für erforderlich gehalten hat, aber dennoch erklärt hat, den zweiten und den dritten Klagegrund wegen ihrer Bedeutung für das Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu prüfen.

79      Der Gerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nichttragende Gründe eines Urteils des Gerichts gerichtet sind, ohne Weiteres zurück, da sie nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen können und daher ins Leere gehen (vgl. u. a. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 75, und vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Demgemäß ist festzustellen, dass der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund ins Leere gehen.

81      Da keinem der von der Französischen Republik angeführten Rechtsmittelgründe stattgegeben worden ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

82      Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die PMOI ihre Verurteilung beantragt hat, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Französische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.