18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle — Deutschland) — Günter Fuß/Stadt Halle

(Rechtssache C-243/09) (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Weigerung, eine Arbeit auszuüben, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet - Umsetzung in einen anderen Dienst gegen den Willen des Arbeitnehmers - Unmittelbare Wirkung - Folge für die nationalen Gerichte)

2010/C 346/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Halle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Günter Fuß

Beklagte: Stadt Halle

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle — Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Nationale Regelung, die unter Verstoß gegen die Richtlinie für im Einsatzdienst der Feuerwehr tätige Beamte eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden vorsieht — Von Amts wegen erfolgte Umsetzung eines Beamten, der diese Arbeitszeit ablehnt, auf eine gleich besoldete Stelle im Innendienst — Begriff „Nachteil“

Tenor

Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es zulässt, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eine Umsetzung eines Arbeitnehmers, der als Feuerwehrmann im Einsatzdienst beschäftigt ist, in einen anderen Dienst gegen dessen Willen mit der Begründung vornimmt, dass dieser die Einhaltung der in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Einsatzdienst verlangt hat. Der Umstand, dass einem solchen Arbeitnehmer durch diese Umsetzung neben dem Nachteil, der sich aus der Verletzung von Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ergibt, kein spezifischer Nachteil entstanden ist, ist in dieser Hinsicht unerheblich.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.