26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Ilonka Sayn-Wittgenstein/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-208/09) (1)

(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Im Verfassungsrang stehendes Gesetz eines Mitgliedstaats über die Aufhebung des Adels in diesem Staat - Nachname, den eine volljährige Person, die Angehörige dieses Staates ist, durch Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnt, erworben hat - Adelstitel und Adelsprädikat, die Teil des Nachnamens sind - Eintragung in das Personenstandsregister durch die Behörden des ersten Mitgliedstaats - Berichtigung der Eintragung von Amts wegen - Rücknahme des Adelstitels und des Adelsprädikats)

2011/C 63/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ilonka Sayn-Wittgenstein

Beklagter: Landeshauptmann von Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Art. 18 EG — Verfassungsgesetz eines Mitgliedstaats, das die Aufhebung des Adels in diesem Staat zum Gegenstand hat und dessen Staatsangehörigen die Führung ausländischer Adelstitel untersagt — Weigerung der Behörden dieses Mitgliedstaats, in das Geburtenbuch einen Adelstitel und ein Adelsprädikat einzutragen, die Teil eines Familiennamens sind, den ein volljähriger Staatsangehöriger dieses Staates in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er wohnt, infolge seiner Adoption durch einen Staatsangehörigen des letztgenannten Staates erlangt hat

Tenor

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Staatsangehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.