15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Leverkusen/Verigen Transplantation Service International AG

(Rechtssache C-156/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten)

2011/C 13/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Leverkusen

Beklagte: Verigen Transplantation Service International AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 28b Teil F Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial, das einem Menschen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungsempfängern entnommen wurde, und anschließende Vermehrung dieser Zellen zum Zweck ihrer Implantation bei einem Patienten durch ebendiese Leistungsempfänger — Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung — Befreiung dieser Leistungen als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der … ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“?

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne dieser Bestimmung ist.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.