7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/34


Klage, eingereicht am 11. April 2008 — Loufrani/HABM (half-smiley)

(Rechtssache T-139/08)

(2008/C 142/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Franklin Loufrani (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2008 in der Sache R 0958/2007-4 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „half-smiley“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 893 580.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft erworben habe.