7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/34 |
Klage, eingereicht am 11. April 2008 — Loufrani/HABM (half-smiley)
(Rechtssache T-139/08)
(2008/C 142/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Franklin Loufrani (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2008 in der Sache R 0958/2007-4 aufzuheben und |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „half-smiley“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 893 580.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft erworben habe.