Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2011 – Konsum Nord/Kommission

(Rechtssache T‑244/08)

„Staatliche Beihilfen – Preis für den Verkauf eines Grundstücks – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des privaten Investors – Bestimmung des Marktpreises“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Überprüfung – Tragweite (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 37-38)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung anhand aller für den fraglichen Verkauf und dessen Kontext maßgeblichen Umstände – Verkauf eines Grundstücks im Rahmen einer Serie von miteinander verbundenen Verkäufen zur Durchführung eines kommunalen Entwicklungsplans (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 56-58)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung anhand sämtlicher für den fraglichen Verkauf und dessen Kontext maßgeblichen Umstände – Verkauf eines Grundstücks durch eine Behörde an eine Privatperson trotz des Vorliegens eines Angebots zu einem höheren Preis – Vergleichbarkeit der beiden Angebote – Beurteilungskriterien (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 61-63, 65, 72, 76)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Jämtland ekonomisk forening gewährt hat (ABl. L 126, S. 3)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2008/366/EG der Kommission vom 30. Januar 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/06 (ex NN 37/06), die Schweden der Konsum Jämtland ekonomisk forening gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Konsum Nord ekonomisk forening.