URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Juni 2010 ( *1 )

In der Rechtssache T-153/08

Shenzhen Taiden Industrial Co. Ltd mit Sitz in Shenzhen, Guangdong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und M. Helmer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Bosch Security Systems BV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande), Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte C. Gielen, M. Bom und B. van Hunnik,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2008 (Sache R 1437/2006-3) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bosch Security Systems BV und der Shenzhen Taiden Industrial Co. Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. April 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 4. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, die Shenzhen Taiden Industrial Co. Ltd, ist Inhaberin des am 11. August 2004 angemeldeten und unter der Nr. 214/903-0001 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, für das sie als Prioritätsdatum den 22. April 2004 geltend macht (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster). Das angegriffene Geschmacksmuster, das für „Fernmeldegeräte“ verwendet werden soll, ist wie folgt dargestellt:

1.1

Image

1.2

Image

1.3

Image

1.4

Image

1.5

Image

1.6

Image

1.7

Image

2

Am 2. September 2005 beantragte die Streithelferin, die Bosch Security Systems BV, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters. Sie machte geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht neu sei und keine Eigenart im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 und 6 besitze.

3

Sie stützte ihren Nichtigkeitsantrag auf das am 17. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen DM/055655 eingetragene internationale Geschmacksmuster, das am 31. Mai 2001 durch seine Veröffentlichung im WIPO (World Intellectual Property Organization) Bulletin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und für „Konferenzeinheiten“ verwendet werden sollte (im Folgenden: internationales Geschmacksmuster). Das internationale Geschmacksmuster ist wie folgt dargestellt:

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

4

Die Streithelferin legte auch eine Broschüre, Presseartikel und Werbung aus den Jahren 2000 und 2001 vor, in denen das Muster einer Konferenzeinheit (im Folgenden: in Randnr. 4 wiedergegebenes Muster) abgebildet war, das ihrer Ansicht nach mit dem internationalen Geschmacksmuster übereinstimmte. Die Streithelferin legte u. a. folgende Abbildungen vor:

Image Image

5

Mit Entscheidung vom 15. September 2006 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM den Antrag auf Nichtigerklärung zurück.

6

Am 6. November 2006 legte die Streithelferin gemäß den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.

7

Mit Entscheidung vom 11. Februar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Dritte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt. Im Rahmen eines Vergleichs des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem internationalen Geschmacksmuster in Verbindung mit den beiden Abbildungen des in Randnr. 4 wiedergegebenen Musters war die Beschwerdekammer anfänglich der Auffassung, dass das angegriffene Geschmacksmuster neu sei, da keine Übereinstimmung zwischen den fraglichen Geschmacksmustern bestehe und die Unterschiede zwischen ihnen nicht unerheblich seien. Später kam sie jedoch unter Hinweis auf den verhältnismäßig hohen Grad der Gestaltungsfreiheit bei dem Geschmacksmuster, das in eine Konferenzeinheit aufgenommen werden soll, zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen den fraglichen Geschmacksmustern nicht hinreichend wahrnehmbar seien, um bei einem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen. Demzufolge stellte die Beschwerdekammer fest, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart besitze.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

8

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

9

Das HABM beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

10

Die Streithelferin beantragt,

die Klage abzuweisen;

die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM aufzuerlegen.

11

Die Streithelferin hat in der mündlichen Verhandlung ihren zweiten Streithilfeantrag und auch ihren dritten Streithilfeantrag, soweit er die Kosten im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung betrifft, zurückgezogen.

Rechtliche Würdigung

12

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, wobei sie mit dem ersten einen Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 6 dieser Verordnung rügt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

13

Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer dadurch gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, dass sie Umstände berücksichtigt habe, die von der Streithelferin nicht bewiesen worden seien. Zum einen habe diese nicht bewiesen, dass die Broschüre und die anderen Unterlagen, die das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster enthielten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, denn sie habe nichts vorgetragen, woraus das Datum der Veröffentlichung und die Adressaten zu entnehmen seien. Außerdem habe die Streithelferin nicht nachgewiesen, dass das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster mit dem internationalen Geschmacksmuster übereinstimme, und somit den Nachweis eines einheitlichen älteren Musters nicht erbracht. Während nämlich einige Abbildungen des in Randnr. 4 wiedergegebenen Musters die Konferenzeinheit mit aufgeklapptem Lautsprecher zeigten, enthalte das internationale Geschmacksmuster keine vergleichbare Abbildung.

14

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

15

Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass mit dem ersten Klagegrund ein Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend gemacht wird, nach dem sich die Prüfung durch das HABM bei einer Nichtigkeitsklage auf das Vorbringen und die Anträge der Verfahrensbeteiligten beschränkt.

16

Die Klägerin trägt jedoch vor, dass die von der Streithelferin für das Vorliegen eines einheitlichen älteren Musters vorgebrachten Beweise unzureichend seien. Daher ist davon auszugehen, dass der erste Klagegrund in Wirklichkeit aus zwei Rügen besteht, mit denen zum einen ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Bezug auf die Frage, ob das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zum anderen ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung wegen der Gleichstellung gerügt wird, die die Beschwerdekammer hinsichtlich des in Randnr. 4 wiedergegebenen Musters und des internationalen Geschmacksmusters vorgenommen hat.

— Zur Frage, ob das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist

17

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bei diesem Benutzer hervorruft.

18

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt, dass ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.

19

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich aus dem, was dem HABM vorgetragen wurde, ergibt, dass das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster vor dem 22. April 2004 — dem von der Klägerin für das angegriffene Geschmacksmuster geltend gemachten Prioritätstag — der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

20

Dazu ergibt sich aus dem Ausschnitt aus der spanischen Fachzeitschrift El Instalador de Telecomunicación, den die Streithelferin der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt hat, dass im Jahr 2000 in Madrid auf der Messe Matelec der Öffentlichkeit eine Konferenzeinheit unter dem Namen „Concentus“ vorgestellt wurde, die äußerlich dem in Randnr. 4 wiedergegebenen Muster entspricht. In dem übrigen Werbematerial und den Presseartikeln, die die Streithelferin der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt hat, wird eine Konferenzeinheit gleichen Namens und mit Fotos erwähnt, die, obwohl sie aus verschiedenen Blickwinkeln und mit unterschiedlichen Detaillierungsgraden gemacht wurden, mit der Konferenzeinheit übereinstimmen, die in dem Ausschnitt aus der spanischen Fachzeitschrift El Instalador de Telecomunicación abgebildet ist.

21

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Streithelferin vor dem HABM nachgewiesen hat, dass das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster ab dem Jahr 2000 auf einer Messe und in der Fachpresse veröffentlicht wurde. Die in der Union tätigen Fachkreise des Wirtschaftszweigs für Konferenzeinheiten verfolgen im normalen Geschäftsverlauf die für diesen Sektor einschlägigen Messen und Fachzeitschriften.

22

Demzufolge ist festzustellen, dass die Streithelferin vor dem HABM den Nachweis erbracht hat, dass das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster vor dem 22. April 2004, dem von der Klägerin für das angegriffene Geschmacksmuster geltend gemachten Prioritätstag, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Deshalb konnte die Beschwerdekammer das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster berücksichtigen, so dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

— Zur Gleichstellung des in Randnr. 4 wiedergegebenen Musters mit dem internationalen Geschmacksmuster

23

Da Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 darauf abstellt, dass die fraglichen Geschmacksmuster einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen, kann die Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht im Hinblick auf spezifische Elemente durchgeführt werden, die auf abweichenden älteren Geschmacksmustern beruhen.

24

Deshalb ist der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, das vom Antragsteller auf Nichtigerklärung wirksam geltend gemacht wird.

25

Die Pflicht, den Gesamteindruck, der von den fraglichen Geschmacksmustern jeweils hervorgerufen wird, zu vergleichen, schließt nicht aus, Elemente in Form von Wiedergaben ein und desselben älteren Geschmacksmusters zu berücksichtigen, die der Öffentlichkeit auf unterschiedliche Art und Weise — insbesondere durch die Bekanntmachung einer Registrierung und durch die Veröffentlichung eines das registrierte Geschmacksmuster verkörpernden Produkts — zugänglich gemacht wurden. Zweck der Registrierung eines Geschmacksmusters ist es nämlich, insbesondere für die Herstellung und die Vermarktung des das Geschmacksmuster verkörpernden Produkts ein ausschließliches Recht zu erlangen. Demzufolge stehen die in der Anmeldung enthaltenen Abbildungen im Allgemeinen mit dem Aussehen des vermarkteten Produkts in engem Zusammenhang.

26

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall bei dem internationalen Geschmacksmuster und dem in Randnr. 4 wiedergegebenen Muster, wie sie von der Streithelferin vor dem HABM geltend gemacht wurden, tatsächlich um Abbildungen desselben älteren Geschmacksmusters handelt.

27

In diesem Zusammenhang ergibt die Prüfung der einzelnen dem HABM vorgelegten Abbildungen, des internationalen Geschmacksmusters und des in Randnr. 4 wiedergegebenen Musters nichts, was darauf schließen ließe, dass die beiden Geschmacksmuster in Bezug auf das Aussehen des abgebildeten Produkts voneinander abweichen. Zwar zeigt in diesem Zusammenhang keine der Abbildungen des internationalen Geschmacksmusters das Gerät mit aufgeklappter Abdeckung, während die einzelnen Abbildungen des in Randnr. 4 wiedergegebenen Musters das Gerät im Allgemeinen in diesem Zustand zeigen, doch ist den Abbildungen 1.1 und 1.6 des internationalen Geschmacksmusters gleichwohl zu entnehmen, dass die Abdeckung über ein Scharnier verfügt und daher aufgeklappt werden kann.

28

Das in Randnr. 4 wiedergegebene Muster weist zwar im Vergleich zum internationalen Geschmacksmuster auf der Innenseite der Abdeckung und der von dieser überdeckten Fläche des Gerätegehäuses zusätzliche Elemente auf, umfasst jedoch sämtliche äußeren Aspekte des internationalen Geschmacksmusters.

29

Außerdem bestreitet die Klägerin lediglich ganz allgemein, dass die Übereinstimmung zwischen dem internationalen Geschmacksmuster und dem in Randnr. 4 wiedergegebenen Muster bewiesen worden sei, sie führt jedoch keine spezifischen Unterscheidungsmerkmale oder andere tatsächliche Gesichtspunkte an, aus denen sich ergäbe, dass es sich nicht tatsächlich um zwei Abbildungen ein und desselben Geschmacksmusters handelte.

30

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei dem internationalen Geschmacksmuster und dem in Randnr. 4 wiedergegebenen Muster um verschiedene Abbildungen ein und desselben älteren Geschmacksmusters (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster) handele.

31

Deshalb ist diese Rüge und demzufolge der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen, dass sie festgestellt habe, dass das angegriffene Geschmacksmuster angesichts des Gesamteindrucks, den es bei einem informierten Benutzer hervorrufe, keine Eigenart besitze.

33

Erstens nämlich sei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers auf dem Gebiet von Geräten der Informationstechnologie durch die Funktionalität dieser Geräte und die allgemeine Tendenz begrenzt, vorzugsweise kleine, flache und rechteckige Geräte zu verwenden, die oftmals mit Scharnieren versehene Teile besäßen.

34

Der über die fraglichen Produkte informierte Benutzer kenne diese Beschränkungen. Daher hätten für ihn im Rahmen des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster hervorrufe, ästhetische, gewillkürte oder nicht standardisierte Elemente größere Bedeutung als funktionelle Elemente.

35

Zweitens werde der durch das angegriffene Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck angesichts der Beschränkungen und der Tendenz, die für die Konfiguration einer Konferenzeinheit gälten, nicht durch die Grundkonfiguration des Geräts oder durch Einzelheiten bestimmt, die mit funktionellen Elementen zusammenhingen. Aus der Sicht des informierten Benutzers zeichne sich daher das angegriffene Geschmacksmuster in ästhetischer Hinsicht zunächst durch das asymmetrische Aussehen aus, das sich durch die Kombination eines auf der rechten Seite mit Scharnieren versehenen Lautsprechers mit einer kleinen Platte auf der linken Seite sowie durch eine Verzierung in Form eines stilisierten Adlers auf der mit Scharnieren versehenen Abdeckung des Lautsprechers auf der Oberseite des Geräts ergebe, und schließlich durch die Gestaltung des Mikrofonkopfes und des Mikrofonhalses.

36

Drittens habe sich die Beschwerdekammer beim Vergleich des angegriffenen Geschmacksmusters mit dem älteren Geschmacksmuster auf Ähnlichkeiten gestützt, die auf funktionellen oder technischen Erwägungen beruhten, und nicht auf den Gesamteindruck, für den ästhetische Elemente von größerer Bedeutung seien. Die fraglichen Geschmacksmuster unterschieden sich aber gerade im Hinblick auf diese Elemente, denn das ältere Geschmacksmuster sei durch eine symmetrische Anordnung seiner Bestandteile gekennzeichnet und trage auf der Oberseite keine Verzierung in Form eines stilisierten Adlers.

37

Außerdem unterschieden sich die fraglichen Geschmacksmuster in mehreren Aspekten, die für den Gesamteindruck eine gewisse Bedeutung hätten. Diese Unterschiede beträfen die Form der Luftlöcher des Lautsprechers und des Mikrofons, die Form des Mikrofonhalses sowie die Seiten und die Rückseite des Gehäuses der Konferenzeinheit.

38

Die Tatsache, dass beide Konferenzeinheiten einen mit Scharnieren versehenen Lautsprecher besäßen, der aufgeklappt werden könne, sei ein rein funktioneller Aspekt, den viele Geräte der Informationstechnologie, z. B. Computer oder Mobiltelefone, besäßen. Außerdem müsse das Mikrofon auf der linken Seite angebracht sein, um das Öffnen des Lautsprechers nicht zu behindern und um zu berücksichtigen, dass die meisten Benutzer Rechtshänder seien. Aus demselben Grund müsse der Kartenleser vorne rechts angebracht sein.

39

Im Übrigen sei das Argument, dass die die Abdeckung betreffenden Unterschiede nicht mehr zu sehen seien, wenn diese aufgeklappt sei, unerheblich, denn es betreffe lediglich eine der sieben Abbildungen des angegriffenen Geschmacksmusters und beruhe daher nicht auf dem Gesamteindruck, den dieses hervorrufe. Außerdem sei die fragliche Verzierung selbst dann zu sehen, wenn die Abdeckung aufgeklappt sei, denn sie werde auf der Rückseite des Geräts durch nichts verdeckt.

40

Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

41

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

42

Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat, wie dargelegt, gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bei diesem Benutzer hervorruft. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt außerdem, dass bei der Beurteilung dieser Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.

43

Aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt sich schließlich, dass im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird und insbesondere der jeweilige Industriezweig zu berücksichtigen sind.

44

Im vorliegenden Fall wurde das ältere Geschmacksmuster, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, vor dem 22. April 2004 — dem für das angegriffene Geschmacksmuster geltend gemachten Prioritätstag — der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

45

Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob aus der Sicht des informierten Benutzers und unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einer Konferenzeinheit der von dem angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem abweicht, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft.

— Zum informierten Benutzer

46

Was die Auslegung des Begriffs „informierter Benutzer“ angeht, ist festzustellen, dass die Benutzereigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt.

47

Außerdem setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt.

48

Dieser Umstand bedeutet jedoch entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass ein informierter Benutzer über die durch die Benutzung des betreffenden Produkts erworbenen Erfahrungen hinaus in der Lage wäre, die durch die technische Funktion gebotenen äußeren Aspekte des Produkts von dessen gewillkürten Aspekten zu unterscheiden.

49

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, der informierte Benutzer könne „jeder beliebige Teilnehmer an Konferenzen oder offiziellen Veranstaltungen sein, bei denen die einzelnen Teilnehmer über eine vor ihnen auf dem Tisch stehende Konferenzeinheit verfügen, die mit einem Mikrofon ausgestattet ist“.

50

Diese Definition entspricht der vorgenannten Auslegung des Begriffs „informierter Benutzer“. Der Teilnehmer an einer Konferenz oder einer offiziellen Veranstaltung benutzt eine Konferenzeinheit nämlich ihrem Zweck entsprechend, d. h. zur Übertragung von Mitteilungen und für damit zusammenhängende Funktionen, z. B. für Abstimmungen, zur Identifizierung von Personen sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch mit den Teilnehmern. Außerdem kennt ein informierter Benutzer aufgrund seiner regelmäßigen Teilnahme an Konferenzen oder Sitzungen die verschiedenen Modelle von Konferenzeinheiten und der Elemente, die diese normalerweise aufweisen. Da er sich im Übrigen mit den einzelnen Funktionen und der Bedienungsfläche einer Konferenzeinheit vertraut machen muss, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann, geht er mit den fraglichen Produkten mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit um.

— Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

51

Die Beschwerdekammer hat in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine Konferenzeinheit zwar bestimmte Merkmale aufweisen müsse, um ihre Funktion erfüllen zu können, dass jedoch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers eines solchen Geräts gleichwohl verhältnismäßig hoch sei.

52

Die Klägerin hält dieser Schlussfolgerung entgegen, dass viele Elemente einer Konferenzeinheit und deren Gestaltung durch die technische Funktion des Geräts geboten seien und dass es eine allgemeine Tendenz gebe, vorzugsweise kleine, flache und rechteckige Geräte zu verwenden, die oftmals Elemente aufwiesen, die mit Scharnieren versehen seien.

53

Was den ersten Umstand angeht, trifft es zwar zu, dass eine Konferenzeinheit zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe zumindest über einen Lautsprecher und ein Mikrofon verfügen muss, die so ausgerichtet sind, dass der Benutzer den vom Lautsprecher wiedergegebenen Ton hören und das Mikrofon seine Worte aufnehmen kann. Außerdem müssen dem Benutzer Bedienelemente zugänglich sein, insbesondere um das Mikrofon einschalten und die Lautstärke des Lautsprechers regeln zu können. Falls die Konferenzeinheiten darüber hinaus über entsprechende Funktionen verfügen, können auch Elemente wie Abstimmtasten, Bildschirm und Kartenleser in funktioneller Hinsicht erforderlich sein.

54

Diese Vorgaben beziehen sich jedoch, wie das HABM und die Streithelferin geltend machen, darauf, ob die Konferenzeinheit bestimmte Elemente aufweist, haben aber keinen nennenswerten Einfluss auf deren Anordnung und insofern auf die Form und das allgemeine Aussehen der Konferenzeinheit selbst. Insbesondere bedarf es offenbar keines mit Scharnieren versehenen Elements, um irgendeine Funktion des Geräts zu gewährleisten.

55

Für diese Schlussfolgerung spricht der Formenschatz der Geschmacksmuster, wie ihn die Streithelferin dem HABM dargelegt hat. Dieser Formenschatz enthält Konferenzeinheiten in unterschiedlichen Formen und Gestaltungen, die sich von denen, bei denen das angegriffene Geschmacksmuster verwendet wird, erheblich unterscheiden. So besitzt das Mikrofon je nach Modell einen Hals oder auch nicht und befindet sich links, rechts oder in der Mitte des Gerätegehäuses. Außerdem befindet sich der Kartenleser normalerweise zwar auf der rechten Seite, jedoch ist er im Allgemeinen nicht in den Lautsprecher der Konferenzeinheit, sondern in das Gerätegehäuse selbst eingebaut. Darüber hinaus ist das Vorhandensein irgendeines mit Scharnieren versehenen Elements eher die Ausnahme als die Regel.

56

Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was ihre Behauptung stützen könnte, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einer Konferenzeinheit durch technische oder funktionelle Erfordernisse erheblich eingeschränkt sei.

57

Unter diesen Umständen kann das genannte Vorbringen nicht durchgreifen.

58

Hinsichtlich der behaupteten allgemeinen Tendenz, vorzugsweise kleine, flache und rechteckige Geräte zu verwenden, die oftmals mit Scharnieren versehene Elemente aufwiesen, ist die Frage, ob ein Geschmacksmuster einer allgemeinen Designtendenz folgt oder nicht, allenfalls in Bezug auf die ästhetische Wahrnehmung des betroffenen Geschmacksmusters von Bedeutung und kann sich daher unter Umständen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Produkts auswirken, das dieses Geschmacksmuster verkörpert. Dagegen spielt diese Frage keine Rolle im Rahmen der Prüfung, ob das betroffene Geschmacksmuster Eigenart besitzt, für die zu untersuchen ist, ob sich der von dem Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem unterscheidet, der — unabhängig von ästhetischen oder kommerziellen Erwägungen — jeweils von älteren Geschmacksmustern hervorgerufen wird.

59

Im Übrigen hat die Klägerin das Bestehen der von ihr behaupteten Tendenz durch nichts belegt, denn sie hat keine Beispiele für Konferenzeinheiten vorgelegt, die die von ihr hervorgehobenen Merkmale aufweisen. Darüber hinaus wird die Plausibilität ihres Vorbringens durch den Formenschatz der Geschmacksmuster in Frage gestellt, den die Streithelferin dem HABM vorgelegt hat. Damit wurde nämlich u. a. auf Konferenzeinheiten in verschiedenen Formen — rechteckig, dreieckig oder rund — und in verschiedenen Größen hingewiesen, von denen die meisten keinen Lautsprecher und kein sonstiges mit Scharnieren versehenes Element aufweisen.

60

Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang auch auf Computer und Mobiltelefone hin, die einen mit Scharnieren versehenen Bildschirm besitzen, sowie auf Flachbild-Fernseher. Da jedoch die Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt oder in das es aufgenommen wird, berücksichtigen muss, sind diese Beispiele unerheblich.

61

Die Größe eines Geräts kann nämlich durch einen mit Scharnieren versehenen Bildschirm verringert werden. Dies ist ein wichtiges Merkmal bei Computern und Mobiltelefonen. Ebenso kann bei einem Fernsehgerät die Tiefe des Geräts durch einen Flachbildschirm erheblich verringert werden, so dass es leichter aufgestellt werden kann. Eine Konferenzeinheit ist demgegenüber im Allgemeinen nicht als tragbares Gerät konzipiert, und die Wahl einer flachen Form hat im Hinblick auf den für ihre Aufstellung erforderlichen Platz keine besonderen Auswirkungen. Deshalb unterliegt eine Konferenzeinheit nicht denselben Vorgaben wie die von der Klägerin erwähnten Geräte.

62

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einer Konferenzeinheit verhältnismäßig hoch sei, nicht fehlerhaft gehandelt hat.

— Zum Vergleich des Gesamteindrucks, der von den beiden fraglichen Geschmacksmustern jeweils hervorgerufen wird

63

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers einer Konferenzeinheit ist festzustellen, dass der vom angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck durch folgende Elemente bestimmt wird:

ein rechteckiges Gerätegehäuse, dessen Oberteil zum Benutzer geneigt ist;

einen mit Scharnieren versehenen rechteckigen Lautsprecher, der einen großen Teil der Oberfläche des Gerätegehäuses bedeckt und in den ein Kartenleser eingebaut ist;

eine Platte mit mehreren Bedienelementen und Displays, die durch den mit Scharnieren versehenen Lautsprecher, wenn dieser heruntergeklappt ist, bedeckt ist;

ein auf der linken Seite angebrachtes Mikrofon mit Hals.

64

Außerdem befindet sich auf der Abdeckung des Lautsprechers eine stilisierte Verzierung. Obwohl dieses Element zum Gesamteindruck beiträgt, den das angegriffene Geschmacksmuster hervorruft, ist es jedoch weniger bedeutend als die vorstehend in Randnr. 63 genannten Elemente.

65

Bei der Benutzung der Konferenzeinheit ist nämlich, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung bemerkt, der Lautsprecher aufgeklappt, damit er seine Funktion erfüllen kann. Demzufolge befindet sich die genannte Verzierung auf der Rückseite des Geräts und somit außerhalb des unmittelbaren Gesichtsfelds des Benutzers; sie hat deshalb keine größeren Auswirkungen auf die Wahrnehmung des Benutzers. Dieser kann allenfalls die gleiche Verzierung auf der Rückseite der Geräte der ihm gegenübersitzenden anderen Teilnehmer sehen. Diese Wahrnehmung erfolgt jedoch im Allgemeinen aus einer gewissen Entfernung, so dass die Einzelheiten der Gestaltung der Lautsprecherabdeckung weniger erkennbar sein werden.

66

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin widerspricht die Berücksichtigung der eingeschränkten Sichtbarkeit der Lautsprecherabdeckung nicht der Regel, wonach der Gesamteindruck zu beurteilen ist, den das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft. Dieser Eindruck wird nämlich zwangsläufig auch durch die Art und Weise bestimmt, wie das fragliche Produkt benutzt wird, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise.

67

Die anderen von der Klägerin hervorgehobenen Elemente sind unerheblich. Zum einen fällt nämlich die leicht asymmetrische Platzierung des mit Scharnieren versehenen Lautsprechers weitaus weniger auf als das Vorhandensein eines solchen Lautsprechers als solches. Selbst wenn der informierte Benutzer die Asymmetrie der Konferenzeinheit als ein wesentliches Merkmal auffassen sollte, wäre dies im Übrigen vor allem auf die seitliche und daher asymmetrische Position des Mikrofonhalses zurückzuführen.

68

Zum anderen sind die Form des Mikrofonkopfes und die Basis des Mikrofonhalses Elemente, die auf das Aussehen einer Konferenzeinheit geringen Einfluss haben und — wie die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat — einem informierten Benutzer nicht auffallen.

69

Der durch das ältere Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck wird im Wesentlichen durch die vorstehend in Randnr. 63 genannten Merkmale bestimmt. Das Gerätegehäuse ist nämlich im Großen und Ganzen rechteckig, sein Oberteil ist zum Benutzer geneigt und besitzt einen an Scharnieren befestigten Lautsprecher. Dieser ist ebenfalls rechteckig und beinhaltet auch einen Kartenleser, der ebenso aussieht. Die Platte unterhalb des Lautsprechers entspricht sowohl in Bezug auf die Form ihrer einzelnen Elemente als auch in Bezug auf deren Anordnung der beim angegriffenen Geschmacksmuster am selben Ort befindlichen Platte. Das ältere Geschmacksmuster besitzt genauso wie das angegriffene Geschmacksmuster ein auf der linken Seite angebrachtes Mikrofon mit Hals.

70

Der einzige Unterschied zwischen den beiden fraglichen Geschmacksmustern, dem eine gewisse Bedeutung zukommen könnte, betrifft, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Abdeckung des mit Scharnieren versehenen Lautsprechers, denn bei dem älteren Geschmacksmuster ist diese im Gegensatz zum angegriffenen Geschmacksmuster nicht mit einer stilisierten Verzierung versehen.

71

Dieser Unterschied ist jedoch zum einen nicht sehr auffällig, weil die Abdeckungen der beiden Geschmacksmuster gewölbt sind und die Verzierung des angegriffenen Geschmacksmusters in hohem Maße stilisiert ist.

72

Zum anderen ist die Bedeutung dieses Unterscheidungselements, wie vorstehend in den Randnrn. 64 und 65 festgestellt worden ist, eingeschränkt, weil die Abdeckung der Konferenzeinheit, sobald diese benutzt wird, weniger sichtbar ist.

73

Daher ist festzustellen, dass die beim angegriffenen Geschmacksmuster vorhandene stilisierte Verzierung die festgestellten Ähnlichkeiten nicht aufwiegen kann und demzufolge nicht ausreicht, um dem genannten Geschmacksmuster Eigenart zu verleihen.

74

Die anderen von der Klägerin geltend gemachten Unterschiede betreffend die Form der Luftlöcher des Lautsprechers, des Mikrofonkopfes und der Basis des Mikrofonhalses sowie der Seiten des Gehäuses der Konferenzeinheit und seiner Rückseite sind für den Gesamteindruck, der von den beiden fraglichen Geschmacksmustern hervorgerufen wird, unerheblich. Diese Unterschiede sind nämlich nicht hinreichend ausgeprägt, um die beiden Geräte aus der Sicht eines informierten Benutzers zu unterscheiden, zumal sie sich weitgehend auf Elemente einer Konferenzeinheit beziehen, die dem informierten Benutzer nicht auffallen.

75

Nach alledem ist festzustellen, dass das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck hervorrufen. Deshalb ist die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu derselben Feststellung gelangt und hat daraus geschlossen, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 habe.

76

Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

77

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

78

Im Übrigen gelten gemäß Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren. Demzufolge sind die dort von der Streithelferin aufgewendeten Kosten, wie von dieser beantragt, der Klägerin aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

 

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

 

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Shenzhen Taiden Industrial Co. Ltd trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der Bosch Security Systems BV im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

 

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2010.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.