4.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/25 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2009 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan
(Rechtssache T-511/08 R) (1)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verlust einer Chance - Fehlende Dringlichkeit)
(2009/C 82/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Unity OSG FZE (Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: C. Bryant und J. McEwen, Solicitors)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Marhic und A. Vitro) und Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) (Kabul, Afghanistan)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EUPOL Afghanistan, im Rahmen eines Vergabeverfahrens das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag für Bewachungsdienste und unmittelbaren Personenschutz in Afghanistan an eine andere Bieterin zu vergeben
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |