26.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/15 |
Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-164/08) (1)
(Sprachenregelung - Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Ärzten - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Informationen über die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)
2013/C 313/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 (ABl. 2008, C 48 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9)
Tenor
1. |
Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9) wird für nichtig erklärt. |
2. |
Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |