6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/17


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Oktober 2008 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-296/05 und T-408/05, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache C-432/08 P)

(2008/C 313/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1a)

das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit aufzuheben;

1b)

die beiden Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

außerdem:

2. A seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, d. h. (2. A1) die streitigen Entscheidungen aufzuheben; (2. A2) die beiden Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden gegen diese Entscheidungen, soweit erforderlich, aufzuheben; (2. A3) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Rückzahlung des von ihm getragenen Anteils der Kosten für ärztliche Behandlung, die er in den fraglichen Anträgen im Hinblick auf den Erhalt einer Erstattung in Höhe von 100 % aufgeführt hatte, oder als Entschädigung für den durch das unzulässige Verhalten der Beklagten entstandenen Schaden 2 572,32 Euro (zweitausendfünfhundertzweiundsiebzig Euro und zweiunddreißig Cents) und 381,04 Euro (dreihunderteinundachtzig Euro und vier Cents) oder nach billigem Ermessen des Gerichtshofs festzusetzende höhere oder niedrigere Beträge zu zahlen; (2. A4) die Beklagte zu verurteilen, ihm auf die in 2. A3 dieser Rechtsmittelschrift genannten Beträge Verzugszinsen zu zahlen, und zwar kapitalisiert für die Zeit zwischen dem in den Akten der beiden oben erwähnten Rechtssachen bestimmten Anfangs- und dem dort bestimmten Endzeitpunkt; (2. A5) der Beklagten die Kosten des ersten Rechtszuges und die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

oder

2. B, hilfsweise, die beiden Rechtssachen zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht eine Verzerrung und Verfälschung des Sachverhalts sowie seines in seinen Schriftsätzen dargelegten Vorbringens geltend. Daraus folge, dass die Feststellungen des Gerichts (insbesondere die Randnrn. 30, 44, 46 und 49 des angefochtenen Urteils) sachlich unzutreffend seien.

Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs „anfechtbare Handlung“, auch wegen Unklarheit, Abwegigkeit und Unlogik, Verstoß gegen Art. 231 EG-Vertrag und Missachtung der Rechtsprechung zur Wirkung der Aufhebung einer von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft und den der Gewaltenteilung (insbesondere Randnrn. 43, 44 und 49 des angefochtenen Urteils).

Völliges Fehlen einer Beweisaufnahme und Versäumnis, sich zu einem grundlegenden Punkt des Rechtsstreits zu äußern (insbesondere Randnrn. 12 und 43 bis 51 des angefochtenen Urteils).