30.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/34


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier (Frankreich), eingereicht am 3. Juli 2008 — Ministère public/Ignacio Pédro Santesteban Goicoechea

(Rechtssache C-296/08)

(2008/C 223/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Montpellier

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministère public

Beklagter: Ignacio Pédro Santesteban Goicoechea

Vorlagefragen

1.

Hat die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat — im vorliegenden Fall Spanien — es unterlassen hat, gemäß Art. 31 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) von seiner Absicht zu unterrichten, weiterhin bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, aufgrund des Wortes „ersetzt“ in Art. 31 dieses Rahmenbeschlusses zur Folge, dass es diesem Mitgliedstaat nicht möglich ist, mit einem anderen Mitgliedstaat — im vorliegenden Fall Frankreich, das eine Erklärung nach Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegeben hat — andere Verfahren als das des Europäischen Haftbefehls zu verwenden?

2.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Gestatten es die Vorbehalte, die der Vollstreckungsstaat gemacht hat, diesem Staat, ein in Art. 32 des Rahmenbeschlusses angesprochenes Übereinkommen anzuwenden, das am 27. September 1996, also vor dem 1. Januar 2004, geschlossen wurde, aber im Vollstreckungsstaat erst nach dem 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1).