Rechtssache C-526/08

Europäische Kommission

gegen

Großherzogtum Luxemburg

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Ne bis in idem – Rechtskraft – Art. 226 EG und 228 EG – Art. 29 der Verfahrensordnung – Verfahrenssprache – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Nationale Maßnahmen, die nicht mit den Regeln über die Zeiträume, Voraussetzungen und Techniken des Ausbringens von Düngemitteln im Einklang stehen – Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle – Verbot der Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen – Techniken, die ein gleichmäßiges und effizientes Ausbringen von Düngemitteln gewährleisten“

Leitsätze des Urteils

1.        Verfahren – Sprachenregelung – Vorlage von Urkunden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 29 § 2 Abs. 1 Buchst. a und § 3)

2.        Verfahren – Rechtskraft – Umfang

3.        Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676

(Richtlinie 91/676 des Rates, Art. 4 und 5, Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2)

1.        Nach Art. 29 § 2 Abs. 1 Buchst. a und § 3 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen Schriftsätze und ihre Anlagen in der Verfahrenssprache eingereicht werden, Dokumenten, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist daher eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizugeben.

Nach Art. 29 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann jedoch bei umfangreichen Urkunden die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Außerdem kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen.

Daher sind zwei Anlagen, die die Kommission bei Erhebung der Klage in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorgelegt hat, deren relevante Passagen übersetzt und in der Klageschrift wiedergegeben worden sind und deren Übersetzung in die Verfahrenssprache auf Aufforderung der Kanzlei des Gerichtshofs später nachgereicht worden ist, nicht aus der Akte zu entfernen.

(Randnrn. 16-17, 19-20)

2.        Der Grundsatz der Rechtskraft gilt auch im Vertragsverletzungsverfahren. Die Rechtskraft erstreckt sich jedoch lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren. Im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat kann daher von diesem die Rechtskraft eines älteren Urteils nicht wirksam eingewendet werden, wenn zwischen den beiden Rechtssachen nicht im Wesentlichen ‑ unter Berücksichtigung der von der Kommission geltend gemachten Klagegründe – tatsächliche und rechtliche Identität besteht.

(vgl. Randnrn. 27, 34)

3.        Ein Mitgliedstaat, der keine Zeiträume festlegt, in denen das Ausbringen jeglicher Düngemittel einschließlich Mineraldüngern verboten ist, vorsieht, dass die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln verboten ist, nicht für Grünland gelten, den zuständigen Ministern gestattet, bei außerordentlichen klimatischen Verhältnissen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen, die Auswirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, Ausnahmen von den Zeiträumen des Ausbringungsverbots anzuordnen, für bestehende Anlagen, die nicht modernisiert werden, keine Regeln über das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung vorsieht und auch nicht vorsieht, dass dieses größer als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums sein muss, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, es kann nachgewiesen wiesen, dass die Menge, die das gegebene Fassungsvermögen übersteigt, umweltgerecht entsorgt wird, auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen nur das Ausbringen von organischen Düngemitteln und nicht auch von Mineraldünger verbietet und keine Bestimmungen über die Verfahren für das Ausbringen – einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens – von sowohl Mineraldünger als auch Dung vorsieht, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben, verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie.

(vgl. Randnrn. 54-55, 58, 60, 62-66, 68, 70-71 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

29. Juni 2010(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Zulässigkeit – Ne bis in idem – Rechtskraft – Art. 226 EG und 228 EG – Art. 29 der Verfahrensordnung – Verfahrenssprache – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Nationale Maßnahmen, die nicht mit den Regeln über die Zeiträume, Voraussetzungen und Techniken des Ausbringens von Düngemitteln im Einklang stehen – Mindestkapazität für die Lagerung von Gülle – Verbot der Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen – Techniken, die ein gleichmäßiges und effizientes Ausbringen von Düngemitteln gewährleisten“

In der Rechtssache C‑526/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Dezember 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán, N. von Lingen und B. Smulders als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kinsch, avocat,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot und E. Levits, der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter), J. Malenovský, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009,

unter Berücksichtigung der mündlichen Erklärungen

–        der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch N. Wunderlich als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und S. Chala als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Jarosz und K. Zawisza als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, K. Petkovska und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Bradley und A. Auersperger Matić als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Januar 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

2        Art. 1 der Richtlinie 91/676 lautet:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel,

–        die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und

–        weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“

3        Art. 4 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:

a)      Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;

b)      sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.

(2)      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält.“

4        Art. 5 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.

(2)      Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält.

(3)      In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt:

a)      die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;

b)      die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaats.

(4)      Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:

a)      die Maßnahmen nach Anhang III;

b)      Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.

(5)      Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung.

(6)      Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Messstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann.

(7)      Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme.“

5        Anhang II („Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft“) der Richtlinie 91/676 sieht Folgendes vor:

„A.      Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind:

1.      Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten;

2.      Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen;

5.      Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z. B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer;

6.      Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen – einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens – von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben.

...“

6        Anhang III („Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a aufzunehmen sind“) dieser Richtlinie bestimmt:

„1.      Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend:

1.      die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist;

2.      das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird;

2.      Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet.

Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. …

…“

 Nationales Recht

7        Art. 6 („Verbote und Beschränkungen“) der Großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2000 über die Verwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln in der Landwirtschaft (Mémorial A 2000, S. 2856, im Folgenden: Großherzogliche Verordnung) lautet:

„A.      Verbote und Beschränkungen, die im gesamten Gebiet gelten:

1.      Das Ausbringen stickstoffhaltiger Düngemittel ist verboten:

–        auf Schwarzbrachen;

–        auf mehrjährigen Brachen;

–        auf Spontanbrachen;

–        auf durchgefrorenen Böden, an deren Oberfläche es zu einem Abfließen aus dem Ausbringungsgebiet kommen kann, vor dem Auftauen;

–        auf wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten Böden, insb. bei Überschreiten ihrer Aufnahmefähigkeit;

–        in einer Entfernung von weniger als 50 Metern von Trinkwasserbrunnen, ‑leitungen und ‑speichern bei organischen Düngemitteln und weniger als 10 Metern von Trinkwasserbrunnen und ‑leitungen bei stickstoffhaltigen Mineraldüngern;

–        in einer Entfernung von weniger als 10 Metern von Wasserläufen und -flächen bei organischen Düngemitteln.

Stickstoffhaltige Mineraldünger sind in der dem Ufer des Wasserlaufs entgegengesetzten Richtung auszubringen. Die Abgabe von stickstoffhaltigen Mineraldüngern in den Wasserlauf ist verboten.

2.      Zwischen 15. Oktober und 1. März ist das Ausbringen von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm auf unbedeckten Böden verboten.

3.      Zwischen 15. Oktober und 15. Februar ist das Ausbringen von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm auf bedeckten Böden mit Ausnahme von Grün- und Weideland verboten. Grün- und Weideland, auf dem zwischen 15. Oktober und 15. Februar organische Düngemittel ausgebracht wurden, dürfen vor dem 15. Februar des laufenden Jahres nicht gepflügt werden.

4.      Die Gesamtmenge an Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm, die im Zeitraum zwischen 1. September und 1. März ausgebracht wird, darf die 80 kg Stickstoff pro Hektar entsprechende Menge nicht überschreiten.

5.      Gülle, Jauche und flüssiger Klärschlamm sind auf geneigten Böden so auszubringen, dass es zu keinem Abfließen aus dem Feld der Ausbringung kommt, wobei insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

–        die Art und Bearbeitung des Bodens;

–        die Bewuchsrichtung der Pflanzenbedeckung;

–        die klimatischen Verhältnisse während der möglichen Ausbringungszeiträume;

–        die Art der Düngemittel.

Auf Flächen mit einer durchschnittlichen Neigung von mehr als 8 % ohne Pflanzenbedeckung ist das Ausbringen von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm verboten, wenn nicht so rasch wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Ausbringung eine Einarbeitung erfolgt.

6.      Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln ist nur zur Abdeckung des physiologischen Bedarfs der Pflanzen zulässig, wobei auf die Begrenzung von Nährstoffverlusten zu achten und die im Boden vorhandenen Stickstoffmengen zu berücksichtigen sind.

Die jährlich ausgebrachte Menge organischer Düngemittel darf die Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff pro Hektar entspricht; für Eiweißpflanzenkulturen und Hülsenfruchtreinkulturen beträgt die Grenze 85 kg Stickstoff.

Die pro Jahr und Hektar ausgebrachte Menge an stickstoffhaltigem Mineraldünger darf je nach Art und Ertrag der Kulturen und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten sowie der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen des Jahres die in der Tabelle in Anhang I festgesetzten Höchstmengen für stickstoffhaltige Düngemittel nicht überschreiten.

Werden organische Düngemittel und Mineraldünger kombiniert, muss die Düngung mit stickstoffhaltigem Mineraldünger je nach der Menge an ausgebrachten organischen Düngemitteln und, wie im Handbuch der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft beschrieben, unter Berücksichtigung der Art des organischen Düngemittels und seines Ausbringens, des Kulturtyps sowie des Zeitraums der Ausbringung verringert werden.

Verfügt der Landwirt über keine ausreichenden Flächen, auf denen das Ausbringen organischer Düngemittel erlaubt ist, hat er sicherzustellen, dass ihm die Felder anderer Landwirte zur Verfügung stehen, sofern diese Felder für die Ausbringung geeignet sind.

B.      Besondere Verbote und Beschränkungen in Gebieten zum Schutz von Gewässern, die der Versorgung des Menschen dienen

1.      In unmittelbaren Schutzzonen ist das Ausbringen stickstoffhaltiger Düngemittel verboten.

2.      Für engere und weitere Schutzzonen gelten folgende Ausbringungsverbote:

–        Ausbringen von Dung, Kompost und getrocknetem Klärschlamm im Zeitraum zwischen 1. August und 1. Februar. Auf bedeckten Böden gilt dieses Verbot vom 1. Oktober bis 1. Februar.

–        Ausbringen jedes anderen organischen Düngemittels im Zeitraum zwischen 1. August und 1. März. Auf bedeckten Böden, ausgenommen Winterweizen-, Wintertriticale- und Winterroggenkulturen, gilt dieses Verbot vom 1. Oktober bis 1. März.

3.      Das Ausbringen organischer Düngemittel bei Änderung der Widmung von Weideland, Dauergrünland oder Ackerwiesen oder beim Pflügen von Hülsenfruchtreinkulturen ist verboten.

4.      Die Gesamtmenge an Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm, die im Zeitraum zwischen 1. August und 1. Oktober ausgebracht wird, darf die Menge nicht überschreiten, die 80 kg Stickstoff pro Hektar entspricht.

5.      Bedeckte Böden, auf denen im Zeitraum zwischen 1. August und 1. Oktober organische Düngemittel ausgebracht wurden, dürfen vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres nicht gepflügt werden.

6.      Die Menge an organischen Düngemitteln, die pro Jahr und Hektar ausgebracht wird, darf die 130 kg Stickstoff entsprechende Menge nicht überschreiten; ausgenommen hiervon sind Eiweißpflanzenkulturen und Hülsenfruchtreinkulturen, auf denen das Ausbringen organischer Düngemittel verboten ist.

Die pro Jahr und Hektar ausgebrachte Menge an stickstoffhaltigem Mineraldünger darf je nach Art und Ertrag der Kulturen und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten sowie der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen des Jahres die in der Tabelle in Anhang II festgesetzten Höchstmengen für stickstoffhaltige Düngemittel nicht überschreiten.

Werden organische Düngemittel und Mineraldünger kombiniert, muss die Düngung mit stickstoffhaltigem Mineraldünger je nach der Menge an ausgebrachten organischen Düngemitteln und, wie im Handbuch der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft beschrieben, unter Berücksichtigung der Art des organischen Düngemittels und seines Ausbringens, des Kulturtyps sowie des Zeitraums der Ausbringung verringert werden.“

8        Art. 7 („Ausnahmen“) der Großherzoglichen Verordnung sieht vor:

„1.      Bei außerordentlichen klimatischen Verhältnissen können die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft und die Umwelt gehören, Ausnahmen hinsichtlich der Zeiträume eines Ausbringungsverbots nach Art. 6 anordnen und angemessene Voraussetzungen für die Ausbringung vorschreiben.

2.      Bei außergewöhnlichen Ereignissen, die Auswirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, können die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft und die Umwelt gehören, oder ihre Vertreter auf besonderen Antrag des betroffenen Landwirts Ausnahmen hinsichtlich der Zeiträume eines Ausbringungsverbots nach Art. 6 bewilligen und die Voraussetzungen, unter denen eine Ausbringung erfolgen darf, sowie die Modalitäten der Ausbringung vorschreiben.“

9        Art. 8 („Lagerung“) der Großherzoglichen Verordnung bestimmt:

„Landwirte müssen über eigene geeignete Ausrüstung für die Lagerung und das Ausbringen von Dung verfügen oder ihre Verfügbarkeit sicherstellen.

Neue oder zu modernisierende Ausrüstung muss eine Lagerung von Gülle oder Jauche für einen Mindestzeitraum von sechs aufeinander folgenden Monaten gewährleisten.“

 Vorverfahren

10      Da die Kommission der Ansicht war, dass die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676, Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie vom Großherzogtum Luxemburg nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien, leitete sie das in Art. 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein.

11      Nachdem sie dem Großherzogtum Luxemburg Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab die Kommission, die der Ansicht war, dass die abgegebenen Erklärungen nicht im Hinblick auf sämtliche angesprochenen Gesichtspunkte zufriedenstellend gewesen seien, am 27. Juni 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie das Großherzogtum Luxemburg aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zugang dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihr nachzukommen.

12      Das Großherzogtum Luxemburg verteidigte mit Schreiben vom 29. Mai 2008 seinen Standpunkt.

13      Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

 Zur Klage

 Zur Zulässigkeit

 Zur Nichtbeachtung der Regeln über die Bestimmung der Verfahrenssprache

14      Das Großherzogtum Luxemburg beantragt, die Klage der Kommission wegen Verstoßes gegen Art. 29 § 2 Abs. 1 Buchst. a und § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für nichtig oder unzulässig zu erklären, da in ihr die Regeln über die Bestimmung der Verfahrenssprache nicht beachtet worden seien. Die Klageschrift sei auf Französisch als der zur Verfahrenssprache bestimmten Sprache eingereicht worden. Die Anlagen V und VII zur Klageschrift seien jedoch auf Englisch abgefasst worden.

15      Die Kommission macht dazu geltend, dass Art. 29 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine Ausnahme enthalte, nach der sie annehmen durfte, dass es aufgrund des großen Umfangs der Anlage V zur Klageschrift sowie der Tatsache, dass nur an einer Stelle der Klageschrift auf die beiden fraglichen Anlagen Bezug genommen werde und diese eine vollständige Übersetzung der relevanten Passagen der Anlagen enthalte, nicht unbedingt erforderlich gewesen sei, eine vollständige Übersetzung dieser Anlagen vorzulegen. Sie sei jedenfalls Art. 29 der Verfahrensordnung vollständig nachgekommen, da sie der Kanzlei nach Aufforderung eine französische Fassung der fraglichen Anlagen übermittelt habe.

16      Dazu ist festzustellen, dass nach Art. 29 § 2 Abs. 1 Buchst. a und § 3 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung die Verfahrenssprache Französisch ist und daher, da die Schriftsätze und ihre Anlagen in dieser Sprache eingereicht werden müssen, Dokumenten, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, eine französische Übersetzung beizugeben ist.

17      Im vorliegenden Fall ist die Klageschrift zur Gänze auf Französisch abgefasst. Außerdem sind zwar zwei der Klageschrift beigefügte Dokumente in einer anderen Sprache eingereicht worden, die relevanten Passagen dieser Dokumente sind jedoch übersetzt und in der Klageschrift wiedergegeben worden.

18      Unter diesen Umständen kann die Klage nicht als unzulässig angesehen werden, und es stellt sich allein die Frage, ob die beiden fraglichen Anlagen aus der Akte entfernt werden müssen.

19      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung bei umfangreichen Urkunden die vorgelegte Übersetzung auf Auszüge beschränkt werden kann. Außerdem kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen. Die Kommission hat im vorliegenden Fall auf Aufforderung der Kanzlei des Gerichtshofs die französischen Übersetzungen der zwei fraglichen Anlagen übermittelt.

20      Die zwei fraglichen Anlagen, die bei Erhebung der vorliegenden Klage in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorgelegt worden sind und deren Übersetzung in die Verfahrenssprache später nach Art. 29 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung nachgereicht worden ist, sind daher nicht aus der Akte zu entfernen.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft und den Grundsatz ne bis in idem

21      Nach Ansicht des Großherzogtums Luxemburg ist die Klage, was den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den dritten Klagegrund betrifft, wegen Nichtbeachtung von Art. 226 EG unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Rechtskraft und den Grundsatz ne bis in idem verstoße. Es macht geltend, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes betreffend das Fehlen eines Ausbringungsverbots für Mineraldünger dem ersten Klagegrund in der Rechtssache entspreche, über die mit Urteil vom 8. März 2001, Kommission/Luxemburg (C‑266/00, Slg. 2001, I‑2073), entschieden worden sei, und dass auch der dritte Klagegrund betreffend die Voraussetzungen für die Ausbringung auf stark geneigten Böden im Rahmen der erwähnten Rechtssache als zweiter Klagegrund geltend gemacht worden sei. Wenn die Kommission der Ansicht sei, dass das Großherzogtum Luxemburg die Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils nicht ergriffen habe, müsse sie nach Art. 228 Abs. 2 EG vorgehen und dürfe kein neues Verfahren nach Art. 226 EG einleiten.

22      Die Kommission macht geltend, das vorliegende Verfahren orientiere sich zwar an den Ergebnissen des Urteils Kommission/Luxemburg, habe aber neues nationales Recht und andere Rügen zum Gegenstand. Der Grundsatz ne bis in idem sei auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar, da es nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren oder Strafverfahren gehe. Selbst wenn dieser Grundsatz auf Vertragsverletzungsverfahren anzuwenden wäre, wären seine Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da seine Anwendung von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhänge.

23      Zunächst ist zu bemerken, dass die Kommission das vorliegende Verfahren nach Art. 226 EG eingeleitet hat. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 228 EG stellt sich nur, wenn sich herausstellt, dass die in ihm geltend gemachten Klagegründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit den Klagegründen in der Rechtssache identisch sind, über die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist.

24      Sowohl die Parteien als auch die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und das Europäische Parlament sind der Ansicht, dass der Grundsatz der Rechtskraft auch für Vertragsverletzungsverfahren gilt.

25      Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob wegen des Urteils Kommission/Luxemburg, mit dem über eine Klage der Kommission nach Art. 226 EG entschieden wurde, der Erhebung der vorliegenden Klage durch die Kommission nach demselben Artikel der Grundsatz der Rechtskraft entgegensteht.

26      Der Gerichtshof hat wiederholt auf die große Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 38, vom 16. März 2006, Kapferer, C‑234/04, Slg. 2006, I‑2585, Randnr. 20, und vom 3. September 2009, Fallimento Olimpiclub, C‑2/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 22).

27      Nach der Rechtsprechung gilt dieser Grundsatz auch für Vertragsverletzungsverfahren, und die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 12. Juni 2008, Kommission/Portugal, C‑462/05, Slg. 2008, I‑4183, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Da sowohl das Verfahren in der Rechtssache, über die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist, als auch das vorliegende Verfahren von der Kommission auf der Grundlage von Art. 226 EG eingeleitet wurden, ist der tatsächliche und rechtliche Rahmen dieser beiden Verfahren zu prüfen, um zu ermitteln, ob zwischen ihnen im Wesentlichen tatsächliche und rechtliche Identität besteht.

29      Bei der Prüfung der von der Kommission in einer mit Urteil entschiedenen Rechtssache geltend gemachten Klagegründe ist der Tenor dieses Urteils im Licht der ihm zugrunde liegenden Feststellungen und Gründe zu untersuchen.

30      Was den ersten Klagegrund im Urteil Kommission/Luxemburg anbelangt, ist daher der Tenor dieses Urteils im Licht seiner Randnrn. 22 und 29 bis 31 zu analysieren. Aus diesen Randnummern geht hervor, dass Gegenstand der erwähnten Rechtssache die Verpflichtungen nach Anhang II Punkt A Nr. 4 und Anhang III Nr. 1.3 der Richtlinie 91/676 waren. Diese Verpflichtungen betrafen zum einen die Voraussetzungen für das Ausbringen von Mineraldüngern in der Nähe von Wasserläufen und zum anderen die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffnachlieferung, insbesondere durch Einträge von Stickstoffverbindungen aus Mineraldüngern.

31      Der erste Teil des ersten Klagegrundes im vorliegenden Verfahren betrifft hingegen Anhang II Punkt A Nr. 1 der Richtlinie 91/676. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten, in die Regeln der guten fachlichen Praxis aufzunehmen sind.

32      Was den zweiten Klagegrund im Urteil Kommission/Luxemburg betrifft, geht aus dem Tenor dieses Urteils sowie aus seinen Randnrn. 23 und 33 hervor, dass die Kommission mit diesem Klagegrund dem Großherzogtum Luxemburg vorwarf, die Voraussetzungen für die Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen nur für den Fall geregelt zu haben, dass die Böden mehr als 24 Stunden wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren seien, obwohl eine von den klimatischen Verhältnissen unabhängige Regelung hätte erlassen werden müssen.

33      Mit dem dritten Klagegrund in der vorliegenden Rechtssache kritisiert die Kommission jedoch den Umstand, dass die in der Großherzoglichen Verordnung enthaltenen Bestimmungen über stark geneigte Böden nur flüssige organische Dünger beträfen und keine Regelung über das Ausbringen von Mineraldüngern auf solchen Böden bestehe.

34      Es ist daher festzustellen, dass in Anbetracht des Inhalts des ersten und zweiten Klagegrundes in dem Verfahren, über das mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist, einerseits und des ersten Teils des ersten Klagegrundes sowie des dritten Klagegrundes, die die Kommission in der vorliegenden Rechtssache geltend macht, andererseits zwischen diesen beiden Rechtssachen im Wesentlichen keine rechtliche und tatsächliche Identität besteht.

35      Nach alledem hat die Kommission durch die Erhebung der vorliegenden Klage nicht gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

36      Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem, die Zulässigkeit einer Berufung auf ihn im vorliegenden Fall einmal unterstellt, ist in der vorliegenden Rechtssache wegen ihrer fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Identität mit der Rechtssache, über die mit dem Urteil Kommission/Luxemburg entschieden worden ist, jedenfalls ausgeschlossen.

37      Ferner stellt sich wegen des Fehlens einer solchen Identität zwischen diesen beiden Rechtssachen die Frage der Anwendbarkeit von Art. 228 EG nicht.

38      Nach alledem ist die Klage der Kommission zulässig.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

39      Die Kommission macht vier Klagegründe geltend.

40      Mit dem ersten, aus drei Teilen bestehenden Klagegrund wirft die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg vor, dass die Großherzogliche Verordnung, in der die Zeiträume geregelt seien, in denen keine Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden dürften, Mineraldünger nicht erfasse, keinen Zeitraum eines vollständigen Verbots in Bezug auf Grünland vorsehe und die vorgesehenen Ausnahmen unzureichend definiere.

41      Sie weist im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes darauf hin, dass die nationale Regelung nach Anhang II Punkt A Nr. 1 der Richtlinie 91/676 Bestimmungen enthalten sollte, nach denen in bestimmten Zeiträumen das Ausbringen von „Düngemitteln“ verboten sei, ohne zwischen organischen Düngemitteln und Mineraldüngern zu unterscheiden. Die in Art. 6 der Großherzoglichen Verordnung vorgesehenen Zeiträume eines Ausbringungsverbots erfassten jedoch nur organische Düngemittel und keine Mineraldünger, obwohl keine Bestimmung der Richtlinie 91/676 den Ausschluss von Mineraldüngern vorsehe oder gestatte. Die luxemburgische Regelung sei daher mit der Definition des Begriffs „Düngemittel“ in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht vereinbar.

42      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes weist die Kommission darauf hin, dass die Großherzogliche Verordnung keine Vorschrift über die Zeiträume eines Ausbringungsverbots enthalte, die auf Grünland anwendbar wäre, obwohl Art. 5 und Anhang III Nr. 1.1 der Richtlinie 91/676 es nicht gestatteten, bestimmte landwirtschaftliche Flächen auszunehmen. Zum einen sei nach wissenschaftlichen Studien die Gefahr des Auswaschens von Nitraten aus dem Boden im Herbst und im Winter besonders groß, nicht nur bei Ackerböden, sondern auch bei Grünland, und zum anderen seien die durchschnittlichen Temperaturen in Luxemburg im Spätherbst und Winter nicht geeignet, um eine ausreichende Aufnahme zu ermöglichen und erhebliche Auswaschungsrisiken auszuschließen. Außerdem reiche die in Art. 6 Punkt A Nr. 4 der Großherzoglichen Verordnung vorgesehene Begrenzung nicht aus, um die Gefahr von Verunreinigungen auszuschließen, da diese Verordnung Mineraldünger nicht erfasse, kein strikter Verbotszeitraum bestehe und die Grenze von 80 kg Stickstoff pro Hektar fast die Hälfte des nach Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 91/676 erlaubten Jahresgrenzwerts darstelle.

43      Was den dritten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass die luxemburgische Regelung die Fälle, die in bestimmten Zeiträumen des Jahres zu einer Ausnahme vom Ausbringungsverbot führen könnten, genauer definieren müsse. Art. 7 der Großherzoglichen Verordnung sei ungenau, da er vorsehe, dass der zuständige Minister bei „außerordentlichen klimatischen Verhältnissen“ oder „außergewöhnlichen Ereignissen, die Auswirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb haben“, die Ausbringung im Verbotszeitraum genehmigen könne, aber die Verordnung diese Begriffe nicht definiere. Das Verbot der Ausbringung in bestimmten Zeiträumen sei eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 91/676, diese sehe eine solche Ausnahme nicht vor, und die klare und genaue Umsetzung dieser Richtlinie sei zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung der Richtlinie unerlässlich.

44      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, die Großherzogliche Verordnung schreibe eine minimale Lagerungskapazität von sechs Monaten für Dung nur für neue, nicht aber für bestehende Anlagen vor. Obwohl die Richtlinie 91/676 nicht zwischen neuen und bestehenden Anlagen unterscheide, sehe die Großherzogliche Verordnung in Art. 8 vor, dass neue oder zu modernisierende Ausrüstung die Lagerung von Gülle und Jauche für einen Mindestzeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten gewährleisten müsse.

45      Mit dem dritten Klagegrund weist sie darauf hin, dass eine nationale Regelung nach Anhang II Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676 Bestimmungen über das „Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen“ enthalten müsse und der Gerichtshof entschieden habe, dass Anhang II Punkt A dieser Richtlinie sämtliche Düngemittel betreffe und nicht nur solche, die wie Dung organischen Ursprungs seien (Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, C‑322/00, Slg. 2003, I‑11267, Randnr. 134). Die Großherzogliche Verordnung sehe jedoch in ihrem Art. 6 Punkt A Nr. 5 vor, dass „[a]uf Flächen mit einer durchschnittlichen Neigung von mehr als 8 % ohne Pflanzenbedeckung … das Ausbringen von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm verboten [ist]“, ohne dieses Verbot auf Mineraldünger zu erstrecken.

46      Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die Kommission, die vom Großherzogtum Luxemburg erlassenen Maßnahmen seien unzureichend, da die nationalen Regelungen nach Anhang II Punkt A Nr. 6 der Richtlinie 91/676 Bestimmungen über „Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen – einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens – von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben“, enthalten müssten. Das luxemburgische Recht enthalte jedoch keine Regelung über Ausbringungsverfahren, insbesondere über Techniken für das gleichmäßige und effiziente Ausbringen von Düngemitteln. Die Modernität der luxemburgischen Landwirtschaft und die Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Maschinen reichten nicht aus, um anzunehmen, der Erlass von Regeln über die Techniken des Ausbringens von Mineraldünger und Dung sei belanglos. Die Richtlinie 91/676 befreie die Mitgliedstaaten selbst dann nicht von ihrer Verpflichtung, Ausbringungsverfahren vorzuschreiben, wenn ihre Landwirtschaft hoch entwickelt sei.

47      Das Großherzogtum Luxemburg bestreitet die Begründetheit der Klage der Kommission nur in seiner Gegenerwiderung.

 Würdigung durch den Gerichtshof

48      Zum Verteidigungsvorbringen des Großherzogtums Luxemburg in der Sache ist auszuführen, dass nach Art. 42 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

49      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Verteidigungsmittel in der Sache, die erstmalig in der Gegenerwiderung vorgebracht worden sind, im Wesentlichen in der Antwort des Großherzogtums Luxemburg auf die mit Gründen versehene Stellungnahme enthalten waren. Auf diese Antwort hat die Kommission die Klage erhoben, darin vier der acht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthaltenen Vorwürfe fallen gelassen und die übrigen vier aufrechterhalten. In seiner Klagebeantwortung hat das Großherzogtum Luxemburg weder zur Begründetheit der Klage der Kommission Stellung genommen noch beantragt, sie als unbegründet abzuweisen, und hat damit seine Verteidigung auf die Unzulässigkeit der Klage beschränkt.

50      Nach alledem sind der Antrag, die Klage als unbegründet abzuweisen, und das ihm zugrunde liegende Vorbringen, das erstmalig in der Gegenerwiderung vorgebracht worden ist, als verspätet und daher unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Belgien, C‑471/98, Slg. 2002, I‑9681, Randnrn. 41 bis 43).

51      Es ist daher allein auf der Basis der Klagegründe der Kommission zu prüfen, ob eine Vertragsverletzung vorliegt.

52      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass Anhang II Punkt A Nr. 1 der Richtlinie 91/676 eine Verpflichtung vorsieht, in die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft die Zeiträume aufzunehmen, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten.

53      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie jeden Stoff, der eine oder mehrere Stickstoffverbindungen enthält und auf den Boden zur Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht wird, worunter auch Dung fallen kann, als „Düngemittel“ definiert. Art. 2 Buchst. f der Richtlinie definiert alle industriell hergestellten Düngemittel als „Mineraldünger“. Der Begriff „Düngemittel“ im Sinne der Richtlinie 91/676 umfasst daher auch Mineraldünger.

54      Da nach alledem die Richtlinie 91/676 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Zeiträume festzulegen, in denen das Ausbringen jeglicher Düngemittel verboten ist, ohne Ausnahmen davon vorzusehen, ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dieser Verpflichtung hinsichtlich Mineraldüngern nicht nachgekommen ist.

55      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes ist zunächst festzustellen, dass die luxemburgischen Vorschriften über die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln verboten ist, nicht für Grünland gelten, obwohl in der Richtlinie 91/676 für diese Flächenart keine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen ist.

56      Selbst wenn man unterstellt, dass Grünland erhebliche Mengen an Stickstoff aufnimmt, kann damit auf keinen Fall die Erlaubnis gerechtfertigt werden, zwischen 1. September und 1. März eine Gesamtmenge an Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm von bis zu 80 kg Stickstoff pro Hektar auszubringen, wie dies in Art. 6 Punkt A Nr. 4 der Großherzoglichen Verordnung vorgesehen ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 93 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, ist diese Menge überzogen, da Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 91/676 erlaubt, während des ganzen Jahres 170 kg Stickstoff auszubringen. Fast die Hälfte dieser Menge im Winterhalbjahr zuzulassen, würde unterstellen, dass die Vegetation während dieser Zeit fast so viel Stickstoff aufnimmt und verwertet wie während des Sommerhalbjahrs. Außerdem betrifft Art. 6 Punkt A Nr. 4 der Großherzoglichen Verordnung nur die Menge an Stickstoff, die ausschließlich auf das Ausbringen von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm zurückzuführen ist, während die Höchstgrenze nach Anhang III Nr. 2 der Richtlinie für die Stickstoffmenge gilt, die aus dem Ausbringen jeglichen Dungs stammt.

57      Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes macht die Kommission zu Recht geltend, dass das Verbot der Ausbringung in bestimmten Zeiträumen des Jahres eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 91/676 sei und diese keine Ausnahmen vorsehe.

58      Art. 7 der Großherzoglichen Verordnung gestattet jedoch den zuständigen Ministern, bei außerordentlichen klimatischen Verhältnissen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen, die Auswirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, Ausnahmen von den Zeiträumen des Ausbringungsverbots anzuordnen.

59      Selbst wenn man unterstellt, ein Mitgliedstaat sei berechtigt, in seinem innerstaatlichen Recht für den Fall außerordentlicher klimatischer Verhältnisse oder außergewöhnlicher Ereignisse, die Auswirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb haben, Ausnahmen von den Zeiträumen des Ausbringungsverbots vorzusehen, müssen diese Ausnahmen auf jeden Fall in der Umsetzungsregelung zur Richtlinie 91/676 ausreichend umschrieben sein.

60      Eine innerstaatliche Regelung, die die Entscheidung über individuelle Anträge auf Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen in das Ermessen der zuständigen Minister stellt, entspricht diesem Erfordernis jedoch nicht.

61      Zur vom zweiten Klagegrund der Kommission erfassten Lagerungskapazität ist festzustellen, dass die einzige in dieser Hinsicht maßgebliche Bestimmung Nr. 1.2 des Anhangs III der Richtlinie 91/676 ist.

62      Nach dieser Bestimmung umfassen die Aktionsprogramme Vorschriften über das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung, und dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist.

63      Die einzige in dieser Bestimmung selbst vorgesehene Ausnahme betrifft den Fall, dass nachgewiesen werden kann, dass die Menge, die das gegebene Fassungsvermögen übersteigt, umweltgerecht entsorgt wird.

64      Art. 8 der Großherzoglichen Verordnung enthält keine solche Bedingung.

65      Nach alledem ist festzustellen, dass die Großherzogliche Verordnung, die die Verpflichtung nach Anhang III Nr. 1.2 der Richtlinie 91/676 hinsichtlich bestehender Anlagen, die nicht modernisiert werden, nicht vorsieht, nicht im Einklang mit dieser Richtlinie steht.

66      Zum dritten Klagegrund der Kommission ist zu bemerken, dass nach Anhang II Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676 die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft Bestimmungen über das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen enthalten müssen, soweit diese von Belang sind.

67      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Anhang II Punkt A der Richtlinie 91/676 sämtliche Düngemittel betrifft und nicht nur solche, die organischen Ursprungs sind (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 134).

68      Art. 6 Punkt A Nr. 5 der Großherzoglichen Verordnung verbietet jedoch nur das Ausbringen von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm, also von organischen Düngemitteln, enthält aber keine Vorschrift über das Ausbringen von Mineraldüngern.

69      Daher ist festzustellen, dass die Richtlinie 91/676 vom Großherzogtum Luxemburg in dieser Hinsicht nicht richtig umgesetzt wurde.

70      Zum vierten Klagegrund der Kommission ist auszuführen, dass Anhang II Punkt A Nr. 6 der Richtlinie 91/676 vorsieht, dass die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft Bestimmungen über die Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen – einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens – von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben, enthalten sollten, soweit diese von Belang sind.

71      Da diese Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg fehlen, ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift festzustellen.

72      Daher ist allein auf der Grundlage der Rügen der Kommission die Vertragsverletzung als nachgewiesen anzusehen.

73      Nach alledem ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676 verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie nachzukommen.

 Kosten

74      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 5 dieser Richtlinie in Verbindung mit Anhang II Punkt A Nrn. 1, 2, 5 und 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Richtlinie nachzukommen.

2.      Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.