Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑76/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 21. Februar 2008,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch D. Recchia, D. Lawunmi und P. Oliver als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Malta , vertreten durch S. Camilleri und D. Mangion als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bouckaert, advocaat,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), P. Kūris und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in der für die Jahre 2004 bis 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 36) und für das Jahr 2007 durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 368) geänderten Fassung (im Folgenden in beiden Fällen: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie für die Jagd auf Wachteln ( Coturnix coturnix ) und Turteltauben ( Streptopelia turtur ) während des Frühjahrszugs nicht erfüllt hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Gemäß ihrem Art. 1 hat die Richtlinie den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, heimisch sind, zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

3. Nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie können einige Arten aufgrund ihrer großen Bestände, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft Gegenstand einer jagdlichen Nutzung sein; dies stellt eine zulässige Nutzung dar, sofern bestimmte Grenzen gesetzt und eingehalten werden und diese Nutzung mit der Erhaltung der Bestände dieser Arten auf ausreichendem Niveau vereinbar ist.

4. Nach Art. 2 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

5. Art. 5 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 fallenden Vögel, insbesondere zur Einführung des Verbots ihres Tötens, Fangens oder Störens und der Zerstörung ihrer Nester. Diese Verpflichtung gilt jedoch unbeschadet der Art. 7 und 9 der Richtlinie.

6. Art. 7 der Richtlinie lautet:

„(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(2) Die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres‑ und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

(3 Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung – gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei –, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist. Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut‑ und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut‑ und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.“

7. Art. 9 der Richtlinie ermächtigt jedoch zu bestimmten Abweichungen unter folgenden Voraussetzungen:

„(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,

– für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,

– die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, ‑einrichtungen und ‑methoden,

– die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,

– die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,

– welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen dieser Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.“

8. Anhang  II Teil 2 der Richtlinie, in dem die Arten aufgeführt sind, die in einigen Mitgliedstaaten bejagt werden dürfen, erwähnt die Wachtel ( Coturnix coturnix ) und die Turteltaube ( Streptopelia turtur ) als Arten, die in Malta bejagt werden dürfen.

Das Vorverfahren

9. Die Kommission war der Ansicht, dass die Republik Malta dadurch ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, dass sie die Jagd auf Wachteln und Turteltauben beim Frühjahrszug 2004 genehmigte, und leitete daher das Verfahren gemäß Art. 226 EG ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 forderte die Kommission die Republik Malta auf, dazu Stellung zu nehmen, und mit ergänzendem Mahnschreiben vom 23. März 2007 erweiterte sie den Umfang des Streits auf die folgenden Jahre, in deren Verlauf die Jagd unter den gleichen Voraussetzungen gestattet worden sei.

10. Mit Schreiben vom 23. März und 23. April 2007 entgegneten die maltesischen Behörden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Abweichung eingehalten worden seien. Insbesondere machten sie geltend, dass es bei der Eröffnung der Jagd auf die betroffenen Arten während der Frühjahrsjagdzeit keine „andere zufriedenstellende Lösung“ gegeben habe, da nur sehr wenige Exemplare dieser Arten während der Herbstjagdzeit im Gebiet der Republik Malta hätten gejagt werden können.

11. Die maltesischen Behörden waren ferner der Ansicht, dass die Kommission den Gegenstand der Vertragsverletzung nicht auf die Eröffnung der Jagd in der Frühjahrsjagdzeit der Jahre 2005 bis 2007 habe erstrecken dürfen, ohne die jährlichen Berichte über die Anwendung von Art. 9 der Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben, den die Behörden ihr zu übermitteln gehabt hätten. Am 28. Juni 2007 übermittelten sie der Kommission ergänzende Angaben über die Wanderung der Vögel im Mittelmeerraum und insbesondere in Malta.

12. Die Kommission war von dieser Antwort nicht überzeugt und gab daher am 23. Oktober 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in die sie die in ihren beiden Mahnschreiben erhobenen Rügen übernahm und mit der sie den betroffenen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrem Zugang nachzukommen.

13. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 antworteten die maltesischen Behörden auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme und erklärten, sie hielten ihren Standpunkt aufrecht.

14. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Verfahren vor dem Gerichtshof

15. Mit Antragsschrift, die am 21. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beim Präsidenten des Gerichtshofs beantragt, gemäß Art. 243 EG anzuordnen, dass die Republik Malta die Jagd auf Wachteln und Turteltauben im Frühjahr 2008 nicht eröffnet.

16. Mit Beschluss vom 24. April 2008, Kommission/Malta (C‑76/08 R) hat der Präsident des Gerichtshofs angeordnet, dass die Republik Malta es unterlässt, gemäß Art. 9 der Richtlinie 79/409 die Jagd auf die beiden erwähnten Arten während des Frühjahrszugs des Jahres 2008 zu genehmigen.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

17. Die Republik Malta macht geltend, die Klage der Kommission sei insgesamt unzulässig, da die Kommission in Wirklichkeit vom Gerichtshof die allgemeine Feststellung begehre, dass die Eröffnung der Frühjahrsjagdzeit 2004 gegen Art. 9 der Richtlinie verstoße. Die Klage der Kommission, die drauf hinauslaufe, ein endgültiges Verbot der Frühjahrsjagd auf die beiden betroffenen Vogelarten im Hoheitsgebiet der Republik Malta vorzuschreiben, nehme Art. 9 der Richtlinie seine praktische Wirksamkeit. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels eingehalten worden seien, hänge von einer Beurteilung des einzelnen Falles ab, und die Kommission müsse sich insbesondere für ein bestimmtes Jahr auf den jährlichen Bericht über die Anwendung von Art. 9 stützen, der ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 3 zu übermitteln sei.

18. Die Republik Malta vertritt die Ansicht, dass die Klage der Kommission jedenfalls als unzulässig zu betrachten sei, da sie auf die Feststellung einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Eröffnung der Frühjahrsjagd im Jahr 2007 abziele, weil sie der Kommission noch nicht den Bericht für dieses Jahr übermittelt habe. Die gelte erst recht für die folgenden Jahre.

19. Die Kommission hält ihre Klage dagegen für zulässig. Sie ziele ausdrücklich auf die Eröffnung der Frühjahrsjagd in den Jahren 2004 bis 2007 ab, dagegen betreffe sie nicht das Jahr 2008, denn nach dem Erlass des Beschlusses Kommission/Malta habe es die Republik Malta unterlassen, die Frühjahrsjagd auf die beiden betroffenen Vogelarten für dieses Jahr zu gestatten.

20. Die Kommission räumt ein, dass die Frage, ob Art. 9 der Richtlinie beachtet worden sei, nur beantwortet werden könne, wenn dieser Artikel von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt worden sei. Dagegen vertritt sie die Ansicht, dass die Zulässigkeit ihrer Klage nicht von der vorherigen Prüfung der jährlichen Berichte abhänge, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 3 übermittelt werden müssten. In Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrags sei sie nur für die Entscheidung darüber zuständig, ob es angebracht sei, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Würdigung durch den Gerichtshof

21. In Bezug auf die erste von der Republik Malta erhobene Einrede der Unzulässigkeit, mit der geltend gemacht wird, dass die Kommission beim Gerichtshof nicht die Feststellung einer allgemeinen und fortgesetzten Verletzung von Art. 9 der Richtlinie beantragen könne, da damit die praktische Wirksamkeit dieses Artikels beeinträchtigt würde, ist festzustellen, dass sowohl aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch aus der Begründung der Klageschrift und der Erwiderung der Kommission hervorgeht, dass diese beim Gerichtshof nicht beantragt, es der Republik Malta allgemein zu untersagen, die Praxis der Frühjahrsjagd auf Wachteln und Turteltauben zu gestatten und damit die Durchführung in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Abweichung zu untersagen, sondern festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie eine solche Praxis in den Jahren 2004 bis 2007 jedes Jahr und unter den gleichen Voraussetzungen gestattet hat.

22. Was die zweite von der Republik Malta erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, mit der geltend gemacht wird, dass die Kommission beim Gerichtshof nicht die Feststellung einer Vertragsverletzung wegen der Eröffnung der Frühjahrsjagd für 2007 und die folgenden Jahre beantragen könne, ohne von den jährlichen Berichten für diese Jahre Kenntnis genommen zu haben, genügt die Feststellung, dass Art.9 Abs. 3 der Richtlinie nicht bewirkt hat und im Übrigen auch nicht rechtmäßigerweise bezwecken konnte, die Möglichkeit für die Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, davon abhängig zu machen, dass der in Rede stehende Mitgliedstaat den in dieser Bestimmung vorgesehenen jährlichen Bericht übermittelt. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie verpflichtet die Kommission vielmehr, anhand der ihr vorliegenden Informationen, „insbesondere“ der jährlichen Berichte im Sinne von Art. 9 Abs. 3, ständig darauf zu achten, dass die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zulässigen Abweichungen nicht mit dieser unvereinbar sind.

23. Im Übrigen würde es möglicherweise die Rolle als Hüterin des Vertrags, die die Kommission ausübt und aufgrund deren sie allein für die Entscheidung zuständig ist, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und aus welchen Gründen dieses Verfahren zu eröffnen ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, C‑20/01 und C‑28/01, Slg. 2003, I‑3609, Randnr. 30) beeinträchtigen, wenn die Einleitung eines solchen Verfahrens durch die Kommission von der vorherigen Übermittlung eines Berichts durch den betroffenen Mitgliedstaat abhängig gemacht würde.

24. Daher sind die beiden von der Republik Malta erhobenen Einreden der Un zulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

25. Die Kommission führt aus, dass Wachtel und Turteltaube in Anhang  der Richtlinie aufgeführte Arten seien und dass die Mitgliedstaaten daher in Bezug auf sie die in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie geregelten Anforderungen beachten müssten. Dies bedeute insbesondere, dass die Jagdausübung mit Art. 2 der Richtlinie vereinbar sein müsse und dass sie nicht zu einer Zeit stattfinden dürfe, in der sie nachteilige Folgen für die Wahrung der Bestände dieser Vögel haben könne, insbesondere während der Zeit ihres Rückzugs zu den Nistplätzen.

26. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Eröffnung der Frühjahrsjagd auf Wachteln und Turteltauben in Malta diese Voraussetzungen nicht beachte. Zum einen sei die Bejagung dieser beiden Arten während ihres Rückzugs an die Nistplätze gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie verboten, und zum anderen seien die in Art. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für eine Abweichung von diesem Verbot nicht erfüllt.

27. Ferner treffe den Mitgliedstaat, der Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie umsetzen wolle, die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen der Anwendung dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C‑507/04, Slg. 2007, I‑5939, Randnr. 198).

28. Die Kommission erinnert daran, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie eine Abweichung vom Verbot in deren Art. 7, Zugvogelarten während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen zu bejagen, nur zulasse, „sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

29. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfe eine ausnahmsweise eröffnete Jagdzeit nicht ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammenfallen, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen wolle, und eine solche Notwendigkeit bestehe insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, mit der die Jagd ausnahmsweise gestattet werde, nur den Zweck habe, die Jagdzeit für bestimmte Arten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der gestatteten Jagdzeit aufhielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C‑344/03, Slg. 2005, I‑11033, Randnr. 33).

30. Ferner sei die Voraussetzung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe, nicht erfüllt, wenn sich die bejagten Vögel, auch in geringer Anzahl, in einer Jahreszeit im betreffenden Gebiet aufhielten, in der die Jagd nach der Richtlinie zulässig sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, Randnrn. 35, 38 und 42, und Kommission/Österreich, Randnrn. 203 und 204).

31. Den von der Republik Malta für die Jahre 2004 und 2005 übermittelten jährlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass sich sowohl die Turteltaube als auch die Wachtel tatsächlich in der Herbstjagdzeit dieser Jahre in Malta aufgehalten hätten. Auf der Grundlage dieser Angaben ist die Kommission der Ansicht, dass dies auch in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 der Fall gewesen sei.

32. Unerheblich sei, dass die Vögel im Herbst nur einen Teil des maltesischen Hoheitsgebiets, die Western Cliffs, überflögen, da dieser Teil des Hoheitsgebiets Jägern zugänglich sei. Im konkreten Fall lägen die überflogenen Gebiete nahe bei den im Frühjahr besuchten, die Jagd könne durchgeführt werden, wenn die Vögel sich auf dem Zug befänden, und die Jagdmöglichkeiten könnten im Herbst durch Maßnahmen der Bewirtschaftung der Lebensräume verbessert werden.

33. Im Übrigen sei der Erhaltungszustand bei Turteltauben und Wachteln ungünstig, und die Eröffnung der Frühjahrsjagd verschärfe diese Lage.

34. Auch habe die Republik Malta nicht dargetan, dass die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie aufgeführten weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 und insbesondere der Umstand, dass die betroffenen Arten nur in „geringen Mengen“ bejagt worden seien, beachtet worden seien. In Bezug auf die letztgenannte Voraussetzung macht die Kommission geltend, die Zahl getöteter Vögel müsse mit der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate verglichen werden.

35. Die Kommission widerspricht dem von der Republik Malta in ihrer Klagebeantwortung ausgeführten Argument, sie habe das berechtigte Vertrauen verletzt, das sie während der Verhandlungen über den Beitritt dieses Mitgliedstaats in Bezug auf die Möglichkeit für diesen habe entstehen lassen, die Jagd auf Wachteln und Turteltauben im Frühjahr gemäß Art. 9 der Richtlinie zu gestatten. Sie behauptet, sie sei gegenüber diesem Mitgliedstaat keine derartige Verpflichtung eingegangen.

36. Die Republik Malta macht geltend, die Richtlinie bezwecke keinen absoluten Schutz der Arten und kein vollständiges Verbot jeder Nutzung, sondern verfolge ein Ziel der Erhaltung der Vogelbestände auf ausreichendem Niveau. Die Republik Malta bezieht sich insbesondere auf die Art. 2 und 7 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume, unterzeichnet in Bern am 19. September 1979, und im Namen der Gemeinschaft geschlossen durch den Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 (ABl. 1982, L 38, S. 1) und das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, unterzeichnet in Bonn am 23. Juni 1979 und geschlossen im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 (ABl. L 210, S. 10).

37. Die Eröffnung der Frühjahrsjagd auf Wachteln und Turteltauben im Hoheitsgebiet der Republik Malta erfülle die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie.

38. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, Slg. 2003, I‑12105, Randnr. 9), entschieden habe, gestatte Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie die Jagd während Zeiten, während deren sie grundsätzlich verboten sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine „andere zufriedenstellende Lösung“ im Sinne dieser Bestimmung. Erstens könne das Frühjahr begrifflich nicht als Verlängerung des Herbstes betrachtet werden. Zweitens verweise das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung nicht auf das Fehlen jeder Ersatzlösung, sondern auf das Fehlen einer annehmbaren und im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel geeigneten Lösung, nämlich im vorliegenden Fall den Fang und eine sorgfältige Nutzung der Vögel in geringen Mengen zu gestatten und dabei eine gefestigte Tradition aufrechtzuerhalten.

39. Die Eröffnung der Jagd auf die beiden Arten im Herbst stelle wegen der Zahl der durchziehenden Zugvögel zu dieser Jahreszeit und der Bedingungen ihres Überfliegens der betreffenden Insel, die nur den Fang einer verschwindend geringen Zahl erlaubten, eine zufriedenstellende Lösung dar. Die Republik Malta beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Finnland (Randnrn. 35 und 41).

40. Diese Lage unterscheide sich von der im Urteil Kommission/Österreich beschriebenen, in der es um die klimatischen Bedingungen gegangen sei; wegen der besonderen geografischen Lage, der Größe, der hohen Bevölkerungsdichte und der physikalischen Merkmale der Republik Malta vermehrten sich die Zugvogelarten, die in ihrem Hoheitsgebiet bejagt werden könnten, grundsätzlich dort nicht. Das maltesische Hoheitsgebiet sei mindestens 300 Kilometer von der Flugbahn der das Mittelmeer überquerenden Zugvögel entfernt, und die Zugströme der Wachteln sowie der Turteltauben schwankten je nach Jahreszeit. So zögen diese beiden Arten im Allgemeinen im Herbst nicht über Malta hinweg, und wenn doch, überflögen sie nur einen Teil des Hoheitsgebiets innerhalb einer kurzen Zeit von Ende August bis September, ohne sich jedoch dort niederzulassen. Während des Frühjahrs sei dagegen der Zug dieser beiden Vogelarten viel umfangreicher und verteile sich über alle maltesischen Inseln.

41. Mehr als 80 % der maltesischen Jäger jagten nur auf eigenem Grund und Boden, und ein vollständiges Verbot der Frühjahrsjagd auf die betreffenden Vogelarten liefe darauf hinaus, in der Praxis die Bejagung der beiden Arten vollständig zu verbieten.

42. Mehr natürliche Schutzräume vorzusehen, wie die Kommission vorschlage, ändere die Lage nicht, und die bereits geschaffenen Schutzräume bedeckten 4,5 % des Landgebiets der Inseln, also 1 434,2 ha.

43. Die Republik Malta ist weiter der Ansicht, dass der Erhaltungszustand bei Wachteln und Turteltauben kein ungünstiges Niveau habe. Die Weltnaturschutzunion (UICN) habe diese Arten 2007 in die Kategorie „Least Concern“ (nicht gefährdet) eingestuft. Die Eröffnung der Frühjahrsjagd im maltesischen Hoheitsgebiet könne keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand haben, da nur sehr geringe Mengen bejagt würden, was die Kommission in ihrer Erwiderung nicht bestritten habe. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beweis dafür, dass in Europa die gegenwärtigen Jagdpraktiken einen schädlichen Einfluss auf die Vogelbestände hätten, und der mögliche Rückgang dieser Bestände müsse auf andere Ursachen, wie die Vermehrung der landwirtschaftlichen Flächen, zurückgeführt werden.

44. Die Einhaltung der in Art. 9 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen müsse auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats beurteilt werden.

45. Die Kommission habe das berechtigte Vertrauen verletzt, das sie während der Beitrittsverhandlungen in Bezug auf die Möglichkeit für die Republik Malta habe entstehen lassen, die Jagd auf Wachteln und Turteltauben im Frühjahr nach Art. 9 zu gestatten.

Würdigung durch den Gerichtshof

46. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die in deren Anhang II aufgeführten Arten im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Art. 7 Abs. 4 sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten bei Zugvogelarten insbesondere dafür sorgen, dass sie nicht während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.

47. Im vorliegenden Fall werden Wachteln und Turteltauben von Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie erfasst, so dass diese beiden Arten während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen nicht bejagt werden dürfen.

48. Allerdings können die Mitgliedstaaten unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen von ihren Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie abweichen. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die als solche eng auszulegen ist und bei deren Umsetzung die Mitgliedstaaten das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen beweisen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C‑60/05, Slg. 2006, I‑5083, Randnr. 34).

49. Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Mitgliedstaaten Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen können, gehört in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung.

50. Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass diese Bedingung nicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn die ausnahmsweise eröffnete Jagdzeit ohne Notwendigkeit mit den Zeiten zusammenfällt, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen will. Eine solche Notwendigkeit besteht insbesondere dann nicht, wenn die Maßnahme, die die Jagd ausnahmsweise gestattet, nur den Zweck hat, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Arten bereits während der nach Art. 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten (vgl. Urteile Ligue pour la protection des oiseaux u. a., Randnr. 16, und vom 9. Juni 2005, Kommission/Spanien, C-135/04, Slg. 2005, I‑5261, Randnr. 19).

51. Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer solchen Notwendigkeit auch dann, wenn sich die betreffenden Arten im Herbst tatsächlich in den Frühjahrsjagdgebieten aufhalten, auch wenn ihre Anzahl erheblich niedriger als im Frühjahr ist, sofern diese Mengen nicht unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn. 35 und 43).

52. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten und insbesondere den jährlichen Berichten, die die Republik Malta der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie übersandt hat, hervor, dass sich die Turteltaube und die Wachtel in bestimmten Bereichen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats während der Herbstjagdzeit aufhalten.

53. Selbst wenn im Übrigen, wie die Republik Malta geltend macht, die von den beiden Arten während der Herbstjagdzeit besuchten Gebiete kleiner sind als die Gebiete, die diese beiden Arten während des Frühjahrszugs besuchen, so befinden sie sich doch in der Nähe der letztgenannten Gebiete, und vor allem geht aus den Akten nicht hervor, dass die von diesen Arten während der Herbstjagdzeit besuchten Gebiete den Jägern in dieser Zeit nicht leicht zugänglich wären.

54. Daher halten sich die beiden in Rede stehenden Arten tatsächlich im Herbst in den Frühjahrsjagdgebieten auf.

55. Diese Feststellung allein genügt jedoch nicht für die Annahme, dass es eine „andere zufriedenstellende Lösung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gäbe.

56. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte nämlich mit der Verwendung des Ausdrucks „andere zufriedenstellende Lösung“ das Gebrauchmachen von der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c de Richtlinie vorgesehenen Abweichung nicht ausschließen, wenn eine Möglichkeit besteht, während der nach Art. 7 der Richtlinie gestatteten Jagdzeiten zu jagen, sondern wollte eine Abweichung von dieser Bestimmung – nur in notwendigem Umfang – zulassen, wenn die in diesen Zeiten, im vorliegenden Fall im Herbst, eröffneten Jagdmöglichkeiten so beschränkt sind, dass das von der Richtlinie angestrebte Gleichgewicht von Artenschutz und bestimmten Freizeitaktivitäten gestört wird.

57. Aus den Bestimmungen von Art. 9 der Richtlinie, die auf die strenge Überwachung dieser Abweichung und die Selektivität der Fänge wie im Übrigen auch den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bezug nehmen, geht jedoch hervor, dass die Abweichung, von der ein Mitgliedstaat Gebrauch machen möchte, im rechten Verhältnis zu den Bedürfnissen stehen muss, die sie rechtfertigen.

58. Somit eröffnet die Feststellung des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung, d. h., wie im vorliegenden Fall, der Unzulänglichkeit der Jagdmöglichkeiten im Herbst, keineswegs die unbegrenzte Möglichkeit, die Jagd im Frühjahr zu gestatten, sondern erlaubt die Eröffnung der Jagd nur strikt in dem Umfang, in dem sie notwendig ist, und nur dann, wenn die anderen mit der Richtlinie verfolgten Ziele nicht gefährdet werden.

59. So hat der Gerichtshof entschieden, dass Abweichungen gemäß Art. 9 der Richtlinie nur gewährt werden dürfen, wenn gewährleistet ist, dass die Bestände der betroffenen Arten auf ausreichendem Niveau gehalten werden. Andernfalls kann die Entnahme von Vögeln jedenfalls nicht als vernünftige und somit zulässige Nutzung im Sinne des elften Erwägungsgrundes der Richtlinie angesehen werden (Urteil WWF Italia u. a., Randnr. 32).

60. Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und insbesondere den jährlichen Berichten, die die Republik Malta der Kommission übermittelt hat, sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Jäger in den in Rede stehenden Jahren während der Herbstjagdzeit nur eine unerhebliche Menge von Vögeln fangen konnten.

61. Im Übrigen bestreitet die Kommission nicht, dass während dieses Zeitraums nur ein beschränkter Teil des Hoheitsgebiets der Republik Malta von den beiden Vogelarten besucht wurde und dass ihr Zug hauptsächlich Ende August und im September stattfindet.

62. Schließlich geht aus den Akten nicht hervor, dass die Bestände der beiden bejagten Vogelarten ein zufriedenstellendes Niveau unterschreitet. Insbesondere ergibt sich aus der von der UICN erstellten Quotenliste der gefährdeten Arten, dass die in Rede stehenden Arten der Kategorie „nicht gefährdet“ angehören.

63. In Anbetracht dieser ganz besonderen Umstände kann die Bejagung der Wachtel und der Turteltaube in der Herbstjagdzeit in Malta nicht als andere zufriedenstellende Lösung betrachtet werden, so dass die Voraussetzung des Fehlens einer solchen Lösung, die Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aufstellt, grundsätzlich als erfüllt zu betrachten ist.

64. Es fragt sich jedoch, ob die Voraussetzungen, unter denen die Republik Malta die Bejagung der beiden in Rede stehenden Arten im Frühjahr gestattet hat, dem oben in Randnr. 58 dargestellten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und den übrigen in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen genügt.

65. Die Verlängerung der Jagdzeit für die beiden Zugvogelarten durch die Gestattung, ungefähr zwei Monate lang während der Frühjahrsjagdzeit zu jagen, in deren Verlauf sich die beiden bejagten Arten zu ihren Nistplätzen zurückziehen, und die zu einer dreifach erhöhten Sterblichkeit, nämlich ungefähr 15 000 getötete Vögel bei der Wachtel und zu einer achtfachen mit ungefähr 32 000 getöteten Vögeln bei der Turteltaube, gegenüber der Sterblichkeitsrate führt, die sich während der Herbstjagdzeit ergibt, stellt keine geeignete und streng im Verhältnis zu der mit der Richtlinie bezweckten Erhaltung der Arten stehende Lösung dar.

66. Somit hat die Republik Malta, obwohl die beiden in Rede stehenden Arten im Herbst nur in geringfügiger Anzahl und für sehr kurze Zeit vorkommen und zumal Jagdhandlungen aller Art im Herbst nicht unmöglich sind, die Voraussetzungen für die Abweichung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, nicht eingehalten und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen, dass sie die Eröffnung der Frühjahrsjagd auf die Wachtel und die Turteltaube von 2004 bis 2007 jeweils mehrere Wochen pro Jahr gestattet hat.

67. Schließlich beruft sich die Republik Malta auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes mit der Begründung, dass ihr bei den Verhandlungen vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Zusicherung gegeben worden sei, sie könne die Jagd auf Turteltaube und Wachtel weiterhin zu den Bedingungen gestatten, die vor dem Beitritt gegolten hätten. Abgesehen davon jedoch, dass dieser Umstand nicht aus den Akten hervorgeht, steht er jedenfalls in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Einhaltung der Voraussetzung des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und kann daher die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils getroffene Feststellung nicht entkräften, dass diese Bestimmung verletzt ist.

68. Nach allem ist festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Eröffnung de r Jagd auf die Wachtel ( Coturnix coturnix ) und die Turteltaube ( Streptopelia turtur ) im Frühjahr der Jahre 2004 bis 2007 gestattet hat, ohne die Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zu beachten.

Kosten

69. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Malta beantragt hat und da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass sie die Eröffnung der Jagd auf die Wachtel ( Coturnix coturnix ) und die Turteltaube ( Streptopelia turtur ) im Frühjahr der Jahre 2004 bis 2007 gestattet hat, ohne die Voraussetzungen in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der für die Jahre 2004 bis 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 und für das Jahr 2007 durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung zu beachten.

2. Die Republik Malta trägt die Kosten.