Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1. Kann eine Unionsbürgerin, die nicht erwerbstätig ist und auch nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt, als Betreuungsperson ihrer Tochter ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat beanspruchen, in dem sich die Tochter als Kind eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers in Ausbildung befindet?

2. Mit dieser Frage wird der Gerichtshof im vorliegenden Fall vom Court of Appeal of England and Wales (Civil Division)(2) befasst. Sie gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68(3) – insbesondere das Urteil Baumbast und R(4) – zu präzisieren und das Verhältnis jener Vorschrift zu der 2004 erlassenen neuen Aufenthaltsrichtlinie für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (Richtlinie 2004/38/EG(5) ) zu klären. Nicht nur für zahlreiche Unionsbürger, die ihr Heimatland verlassen haben und in anderen Mitgliedstaaten leben, sondern auch für die jeweiligen Aufnahmestaaten ist diese Problematik von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

3. Der vorliegende Fall weist einige Parallelen zur anhängigen Rechtssache Ibrahim (C‑310/08)(6) auf, die ebenfalls auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal zurückgeht. In beiden Fällen haben nicht erwerbstätige Personen ohne ausreichende eigene Existenzmittel in England Anträge auf Wohnhilfe gestellt. Zur Begründung ihrer Ansprüche stützen sie sich jeweils auf ihr behauptetes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zur Betreuung ihrer minderjährigen Kinder, die sich dort in Ausbildung befinden. Im Unterschied zum Fall Ibrahim stammt jedoch im Fall Teixeira der Antrag auf die soziale Leistung nicht von einer Drittstaatsangehörigen, sondern von einer Unionsbürgerin, die früher selbst im Vereinigten Königreich erwerbstätig war und dort auch weiterhin lebt.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

4. Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen dieses Falls wird zum einen durch die Richtlinie 2004/38 und zum anderen durch die Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt.

1. Die Richtlinie 2004/38

5. Die Richtlinie 2004/38 enthält in ihrem Kapitel I (Art. 1 bis 3) allgemeine Bestimmungen, in ihrem Kapitel III (Art. 6 bis 15) Regeln über das Aufenthaltsrecht und in ihrem Kapitel IV (Art. 16 bis 21) Regeln über das Recht auf Daueraufenthalt.

6. Gemäß der Begriffsbestimmung in ihrem Art. 2 Nr. 2 Buchst. c bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ im Sinne der Richtlinie 2004/38

„die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird“.

7. Art. 7 der Richtlinie 2004/38, der die Überschrift „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ trägt, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) – bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

– über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a) Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(4) …“

8. Im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers findet sich in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 folgende Regelung:

„Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.“

9. Ergänzend ist auf Art. 16 der Richtlinie 2004/38 hinzuweisen, der allgemeine Regeln für das Recht auf Daueraufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen enthält:

„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

10. Ausweislich ihres Art. 40 Abs. 1 war die Richtlinie 2004/38 von den Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2006 umzusetzen.

2. Die Verordnung Nr. 1612/68

11. Die Verordnung Nr. 1612/68 stellt eine der Vorläuferregelungen zur Richtlinie 2004/38 dar. Sie wurde durch letztere Richtlinie teilweise außer Kraft gesetzt(7) .

12. In Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, der durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben wurde, war bis zum 30. April 2006 Folgendes bestimmt:

„(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, dass der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten führen.“

13. Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der auch nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 weiter gilt, enthält folgende Regelung:

„Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.“

B – Nationales Recht

14. Die einschlägigen nationalen Bestimmungen werden im Vorlagebeschluss als „komplex“ bezeichnet und nur in einer Zusammenfassung wiedergegeben. Danach stellt sich die innerstaatliche Rechtslage wie folgt dar.

15. Nach dem 1996 erlassenen Housing Act(8) wird „anspruchsberechtigten Personen“, die kein Obdach haben und bestimmte Bedingungen erfüllen, Wohnhilfe gewährt.

16. Aus Art. 185 des Housing Act 1996(9) ergibt sich, dass eine Person dann keinen Anspruch auf Wohnhilfe hat, wenn „es sich um eine ausländische Person handelt, die die Anspruchsvoraussetzungen für Wohnhilfe nicht erfüllt“. Diese Bestimmung wird für England in einer Ministerialverordnung, den so genannten Eligibility Regulations(10), näher ausgeführt.

17. Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 1 der Eligibility Regulations, dass eine Person, die nicht der Kontrolle der Zuwanderungsbehörden unterliegt, nur dann einen Anspruch auf Wohnhilfe hat, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat und dort auch ein Recht auf Aufenthalt hat(11) .

18. Als aufenthaltsberechtigt sind in diesem Zusammenhang neben britischen Bürgern u. a. Unionsbürger anzusehen, die ihr gemeinschaftsrechtliches Recht ausüben, ins Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort länger aufzuhalten(12) . Unionsbürger erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen nicht, wenn sie ihr Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche ausüben oder Familienangehörige eines Arbeitsuchenden sind oder wenn sie ihr Anfangsrecht ausüben, sich bis zu drei Monate lang im Vereinigten Königreich aufzuhalten(13) .

19. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Eligibility Regulations müssen u. a. folgende Unionsbürger das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts nicht erfüllen: Arbeitnehmer, Selbständige, Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, sowie Personen mit Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich.

20. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/38 im Vereinigten Königreich durch die Immigration (European Economic Area) Regulations 2006(14) umgesetzt wurde, die am 30. April 2006 in Kraft getreten sind.

III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

21. Frau Maria Teixeira wurde am 7. März 1971 geboren und besitzt die portugiesische Staatsangehörigkeit. Sie kam 1989 nach England und arbeitete dort zwischen 1989 und 1991 als Reinigungskraft. Mit ihr kam ihr Ehemann, der ebenfalls die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 2. Juni 1991 wurde Patricia, die Tochter des Ehepaars, im Vereinigten Königreich geboren. Ihre Schullaufbahn begann Patricia dort zu einer Zeit, als Frau Teixeira keine Arbeitnehmerin war(15) .

22. Frau Teixeira und ihr Ehemann ließen sich später scheiden, wobei Letzterer ebenfalls weiterhin in England lebt. Am 13. Juni 2006 ordnete ein Gericht an, dass Patricia bei ihrem Vater wohnen solle, aber beliebig viel Kontakt zu ihrer Mutter haben könne. Im November 2006 begann Patricia im Vauxhall Learning Centre(16) im Londoner Stadtbezirk Lambeth eine Kinderbetreuungsausbildung. Im März 2007 zog die damals 15jährige Patricia zu ihrer Mutter.

23. Immer wieder hatte Frau Teixeira vorübergehend eine Beschäftigung im Vereinigten Königreich; zuletzt arbeitete sie Anfang 2005.

24. Am 11. April 2007 beantragte Frau Teixeira beim London Borough of Lambeth(17) Wohnhilfe wegen Obdachlosigkeit. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil Frau Teixeira keinen entsprechenden Rechtsanspruch habe. Auch auf einen Widerspruch von Frau Teixeira hin wurde die Ablehnung aufrechterhalten.

25. Gegen die Versagung der Wohnhilfe hat Frau Teixeira in erster Instanz Klage zum London Lambeth County Court(18) eingelegt, jedoch ohne Erfolg(19) . Nunmehr ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz beim Court of Appeal of England and Wales (Civil Division), dem vorlegenden Gericht, anhängig.

26. Laut Vorlagebeschluss räumt Frau Teixeira im Ausgangsrechtsstreit ein,

– dass sie keine Arbeitnehmerin ist, nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und auch kein Recht auf Aufenthalt nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hat,

– dass ihr die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten geblieben ist, da sie die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht erfüllt, und

– dass sie kein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38 hat.

27. Ihr Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich leitet Frau Teixeira im Ausgangsrechtsstreit allein aus dem Umstand ab, dass sie seit März 2007 die Personensorgeberechtigte für ihre Tochter Patricia sei, die sich ihrerseits im Vereinigten Königreich in Ausbildung befinde und gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich habe(20) .

IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

28. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 hat der Court of Appeal sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wenn i) eine Unionsbürgerin ins Vereinigte Königreich einreiste, ii) zeitweilig im Vereinigten Königreich Arbeitnehmerin war, iii) dann ihre Erwerbstätigkeit aufgab, aber aus dem Vereinigten Königreich nicht ausreiste, iv) die Erwerbstätigeneigenschaft ihr nicht erhalten blieb und sie kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 und kein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG hat und wenn v) das Kind der Unionsbürgerin die Schullaufbahn begann, als Letztere keine Arbeitnehmerin war, sich das Kind aber während der Zeiten, als die Unionsbürgerin im Vereinigten Königreich arbeitete, dort weiterhin in Ausbildung befand, vi) die Unionsbürgerin die Personensorgeberechtigte ihres Kindes ist und vii) diese beiden nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen,

1) steht dann der Unionsbürgerin ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nur zu, wenn sie die in der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen erfüllt,

oder

2) a) hat die Unionsbürgerin ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs, ohne dass sie den in der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen zu genügen braucht, und

b) muss sie, wenn dies der Fall ist, Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln haben, so dass sie während ihres geplanten Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen,

c) muss das Kind, wenn dies der Fall ist, zu einem Zeitpunkt die Schullaufbahn begonnen haben, als die Unionsbürgerin Arbeitnehmerin war, damit ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in der Auslegung des Gerichtshofs zusteht, oder genügt es, wenn die Unionsbürgerin erst nach Schuleintritt des Kindes für einige Zeit Arbeitnehmerin war,

d) erlischt jegliches Aufenthaltsrecht der Unionsbürgerin als Personensorgeberechtigte eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes, wenn dieses das 18. Lebensjahr vollendet;

3) ist, falls Frage 1 bejaht wird, die Rechtslage anders, wenn das Kind wie im vorliegenden Fall die Schullaufbahn begann, bevor die Richtlinie 2004/38 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, aber die Mutter erst im März 2007, also nach dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Personensorgeberechtigte wurde und auf dieser Grundlage ihr Aufenthaltsrecht beantragte?

29. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich neben Frau Teixeira und dem London Borough of Lambeth die dänische Regierung, die portugiesische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich und mündlich geäußert(21) . Ferner hat die EFTA-Überwachungsbehörde schriftliche Erklärungen abgegeben.

V – Würdigung

30. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen zielt das vorlegende Gericht im Wesentlichen darauf ab, zu prüfen, ob einer nicht erwerbstätigen Unionsbürgerin in der Lage von Frau Teixeira ein Aufenthaltsrecht kraft Gemeinschaftsrechts zusteht, auch wenn sie selbst nicht wirtschaftlich unabhängig ist. Das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts wäre nämlich nach innerstaatlichem Recht Voraussetzung für die Gewährung der von Frau Teixeira beantragten Wohnhilfe.

31. Die Auffassungen der Verfahrensbeteiligten hierzu sind geteilt.

32. Frau Teixeira meint, ihr stehe als Betreuungsperson ihrer in Ausbildung befindlichen Tochter auf der Grundlage von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zu, ohne dass sie selbst über ausreichende Existenzmittel oder einen Krankenversicherungsschutz verfügen müsste. Darin pflichten ihr die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei. Im selben Sinne hat sich ferner die italienische Regierung in der Rechtssache Ibrahim (C‑310/08) geäußert. Auch die portugiesische Regierung kommt zu diesem Ergebnis(22) . Den diametral entgegengesetzten Standpunkt nehmen der London Borough of Lambeth, die dänische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs ein, so wie dies im Übrigen auch Irland in der Rechtssache Ibrahim getan hat.

33. Im Folgenden werde ich zunächst prüfen, ob eine Unionsbürgerin in der Lage von Frau Teixeira allein aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht als Betreuungsperson ihres Kindes herleiten kann (vgl. unten, Abschnitt A). In einem zweiten Schritt werde ich erörtern, ob ein solches Aufenthaltsrecht voraussetzt, dass der Anspruchsteller über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt (vgl. unten, Abschnitt B). Schließlich werde ich mich den drei vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Zeitfaktoren im Zusammenhang mit Frau Teixeiras etwaigen Ansprüchen aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zuwenden (vgl. unten, Abschnitt C).

A – Lässt sich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht eines Elternteils als Betreuungsperson herleiten?

34. Mit dem ersten Teil seiner zweiten Frage(23) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht für eine Person herleiten lässt, die im Aufnahmemitgliedstaat als Elternteil ein in Ausbildung befindliches Kind eines Wanderarbeitnehmers betreut.

35. Unstreitig enthält Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Recht auf Zugang zur Ausbildung : Die Kinder eines Wanderarbeitnehmers, die in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem der Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, sind berechtigt, dort „am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil[zu]nehmen“. Umstritten ist jedoch, ob mit diesem Recht auf Zugang zur Ausbildung auch ein Aufenthaltsrecht des Kindes und des ihn betreuenden Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat einhergeht.

36. Das etwaige Aufenthaltsrecht eines Elternteils als Betreuungsperson ist gegenüber dem Aufenthaltsrecht des Kindes akzessorisch; es hängt also davon ab, dass das Kind selbst ein Aufenthaltsrecht genießt. Deshalb wende ich mich nachfolgend zunächst dem Aufenthaltsrecht des Kindes zu Ausbildungszwecken (unten, Abschnitt 1) und erst in einem zweiten Schritt dem Aufenthaltsrecht seiner Betreuungsperson zu (unten, Abschnitt 2).

1. Das Aufenthaltsrecht des Kindes zu Ausbildungszwecken

37. Der London Borough of Lambeth, die dänische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten allesamt die Auffassung, Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 beinhalte ausschließlich ein Recht auf Zugang zur Ausbildung. Das zugehörige Aufenthaltsrecht des Kindes folge hingegen nicht aus dieser Vorschrift. Es sei ursprünglich in Art. 10 der Verordnung niedergelegt gewesen; seit der Aufhebung letzterer Bestimmung sei das Aufenthaltsrecht nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38 zu bestimmen(24) .

38. Zutreffend ist, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 Kindern nicht das Recht verleiht, erstmals ihren Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat zu begründen. Wie schon der Wortlaut von Art. 12 zeigt, können Kinder das Recht auf Zugang zur Ausbildung nur dann in Anspruch nehmen, „wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen“. Es muss sich also um Kinder handeln, die bereits zuvor zum Zweck des Zusammenlebens mit einem Wanderarbeitnehmer ihren Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat genommen haben(25) . Das in Art. 12 niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung findet nämlich seinen Ursprung in dem Umstand, dass ein Kind seinem Vater oder seiner Mutter in deren Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat gefolgt ist(26) .

39. Hat aber das Kind als Familienmitglied eines Wanderarbeitnehmers seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat genommen oder ist es – wie im vorliegenden Fall die Tochter von Frau Teixeira – dort bereits geboren, so verselbständigt sich seine Rechtsposition nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68. Sein Recht auf Zugang zur Ausbildung hängt dann für die Zukunft nicht mehr davon ab, dass sein Vater oder seine Mutter im Aufnahmemitgliedstaat den Status eines Wanderarbeitnehmers behält(27) . Auch einem Kind, dessen Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat lediglich in der Vergangenheit als Wanderarbeitnehmer „beschäftigt gewesen ist“, steht das Recht auf Zugang zur Ausbildung zu.

40. Anders als einige Verfahrensbeteiligte meinen, kann deshalb die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung insbesondere nicht voraussetzen, dass dem Kind für die Dauer seiner Ausbildung sein besonderes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68(28) erhalten bleibt, dass es also weiterhin ein Recht auf Wohnsitznahme bei einem Elternteil hat, der Wanderarbeitnehmer ist(29) . Ansonsten würde insbesondere für Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer das Recht auf Zugang zur Ausbildung gemäß Art. 12 weitgehend leer laufen. Häufig wird nämlich der Elternteil, der im Aufnahmemitgliedstaat „beschäftigt gewesen ist“, diesen Staat nach Beendigung seiner Beschäftigung wieder verlassen haben, so dass dort eine häusliche Gemeinschaft mit dem Kind gar nicht mehr ohne Weiteres möglich ist(30) .

41. Auch sonst nimmt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 keinerlei Bezug auf aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, sondern lässt es ausreichen, dass das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren will, dort bereits „wohnt“.

42. Das dazu gehörige Recht des Kindes eines Wanderarbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, dort zu Ausbildungszwecken zu verbleiben , ergibt sich unmittelbar aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68(31) . Diese Vorschrift darf nämlich angesichts ihres Regelungszusammenhangs und ihrer Zielsetzung nicht eng ausgelegt werden, und sie darf auch nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden(32) .

43. Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gehört zu einer Reihe von Bestimmungen, die darauf abzielen, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie eines Wanderarbeitnehmers im Aufnahmeland zu schaffen(33) . Wie der Gerichtshof betont hat, kann diese Integration nur gelingen, wenn das Kind eines Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit hat, im Aufnahmeland die Schule zu besuchen und ein Studium zu absolvieren, um seine Ausbildung erfolgreich abschließen zu können(34) .

44. Für einen Wanderarbeitnehmer wäre es weit weniger attraktiv, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, wenn er nicht sicher sein könnte, dass seine Kinder im Aufnahmemitgliedstaat an einer Ausbildung teilnehmen und diese auch abschließen dürfen(35) . Würde jede Unterbrechung oder Beendigung der Tätigkeit des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat dazu führen, dass auch seine Kinder dort automatisch ihr Aufenthaltsrecht verlören und folglich ihre Ausbildung abbrechen müssten, so wären Nachteile für ihr schulisches und berufliches Fortkommen zu befürchten. Die Kinder wären dann womöglich gezwungen, ihre Ausbildung im Ausland fortzusetzen, was angesichts der Verschiedenheit der nationalen Bildungssysteme und der jeweils verwendeten Unterrichtssprachen erhebliche Schwierigkeiten nach sich ziehen kann. Solche Nachteile können nur vermieden werden, wenn es den Kindern des Wanderarbeitnehmers – auch und gerade aufenthaltsrechtlich – ermöglicht wird, ihre Schulbildung und ihre Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat bis zu deren Abschluss fortzusetzen, unabhängig davon, ob ihr Elternteil dort während ihrer gesamten Ausbildungszeit als Wanderarbeitnehmer erwerbstätig ist oder nicht. Gleichzeitig wird auf diese Weise am besten gewährleistet, dass sich Kinder von Wanderarbeitnehmern im Aufnahmemitgliedstaat voll integrieren können.

45. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem Regelungszusammenhang und der Zielsetzung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung vom Bestehen einer gesonderten Aufenthaltsberechtigung des Kindes nach anderen Rechtsvorschriften abhängig zu machen(36) . Vielmehr gewährt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dem in Ausbildung befindlichen Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht(37) .

46. Daran hat sich – entgegen der Auffassung einiger Verfahrensbeteiligter – auch durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 nichts geändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2004/38 den damals bekannten Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof(38) ändern und seinen Regelungsgehalt fortan auf ein bloßes Recht auf Zugang zur Ausbildung beschränken wollte.

47. Denn zu einer Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 führte die Richtlinie 2004/38 nur insoweit, als sie deren Art. 10 und 11 aufhob. Auf keine dieser Vorschriften stützt sich jedoch das Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern, zu Ausbildungszwecken im Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben. Vielmehr folgt dieses Aufenthaltsrecht, wie soeben gezeigt(39), unmittelbar aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, dessen Regelungsgehalt die Richtlinie 2004/38 nicht angetastet hat.

48. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, in der Richtlinie 2004/38 seien nunmehr sämtliche Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zusammengefasst, so dass aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 kein eigenständiges Aufenthaltsrecht mehr hergeleitet werden dürfe. Sicherlich kodifiziert zwar die Richtlinie 2004/38 die seinerzeit bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, welche bis dahin die Rechtspositionen bestimmter Personengruppen behandelt hatten(40) . Auch gilt sie unbestreitbar für jeden Unionsbürger und seine Familienangehörigen(41) . Nichtsdestoweniger enthält aber die Richtlinie keine umfassende und abschließende Regelung aller denkbaren Aufenthaltsrechte dieser Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen.

49. So fehlt es beispielsweise in der Richtlinie 2004/38, wie schon in ihren Vorläuferregelungen, an einer ausdrücklichen und umfassenden Regelung des Aufenthaltsrechts für Eltern, die selbst nicht erwerbstätig sind, aber die Personensorge für minderjährige Unionsbürger ausüben(42) . Ferner finden sich in der Richtlinie 2004/38 für den Fall der Rückkehr eines Unionsbürgers in seinen Heimatstaat keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die selbst nicht Unionsbürger sind, im Heimatstaat(43) .

50. Auch die hier streitigen aufenthaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Kindern von Unionsbürgern sind in der Richtlinie 2004/38 nicht umfassend geregelt.

51. Zwar kann den in Ausbildung befindlichen Kindern eines Unionsbürgers als Familienangehörigen nach Maßgabe der allgemeinen Regeln der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zustehen(44) . An einem spezifischen Aufenthaltsrecht für Kinder in Ausbildung, das demjenigen des Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 vergleichbar wäre, fehlt es jedoch in der Richtlinie 2004/38. Insbesondere schafft Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie kein solches eigenständiges Aufenthaltsrecht zu Ausbildungszwecken; letztere Vorschrift setzt vielmehr das Bestehen eines Aufenthaltsrechts voraus und ordnet lediglich dessen Aufrechterhaltung im Fall des Todes oder des Wegzugs eines Unionsbürgers an, bis das Kind dieses Unionsbürgers seine Ausbildung abgeschlossen hat(45) .

52. Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 sind nicht deckungsgleich. Von seinem persönlichen Anwendungsbereich her ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie weiter gefasst als Art. 12 der Verordnung, weil er auch die Kinder von wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern mit einbezieht. Von seinem sachlichen Anwendungsbereich her ist hingegen Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie sehr viel enger als Art. 12 der Verordnung, weil er nur für den Fall des Todes oder des Wegzugs eines Unionsbürgers eine Regelung trifft.

53. Das Fehlen eines eigenständigen, umfassenden Aufenthaltsrechts zu Ausbildungszwecken in der Richtlinie 2004/38 macht deutlich, dass auch nach Inkrafttreten dieser Richtlinie noch Raum für die Anwendung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 als Rechtsgrundlage von Aufenthaltsrechten bleibt.

54. Dies gilt zum einen für die in Ausbildung befindlichen Kinder von Wanderarbeitnehmern, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht unterhaltsberechtigt sind. Diese Kinder können kein allgemeines Aufenthaltsrecht mehr nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/38 beanspruchen, weil sie nicht als Familienangehörige gelten(46) . Der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ist hingegen weder altersmäßig beschränkt, noch hängt er von einer Unterhaltsberechtigung der in Ausbildung befindlichen Person ab(47) .

55. Zum anderen bleibt Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 von Bedeutung, wenn das Aufenthaltsrecht der in Ausbildung befindlichen Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer in Frage steht. Wie soeben dargelegt, enthält die Richtlinie 2004/38 dafür in ihrem Art. 12 Abs. 3 nur eine unvollkommene Regelung, die allein für die Fälle des Todes oder des Wegzugs gilt, die aber nicht die Kinder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers erfasst, der selbst nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat verblieben ist. Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 erfasst hingegen auch letzteren Fall(48) .

56. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/38 in Bezug auf die Aufenthaltsrechte von in Ausbildung befindlichen Kindern bewusst hinter Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zurückbleiben und nur noch den in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie genannten Personen besondere Aufenthaltsrechte zuerkennen wollte. Denn die Richtlinie 2004/38 bezweckt ausweislich ihres 3. Erwägungsgrundes, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken . Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, dass die Unionsbürger aus der Richtlinie 2004/38 weniger Rechte ableiten als aus den Sekundärrechtsakten, die sie ändert oder aufhebt(49) .

57. Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 bleibt also auch nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsrecht von Personen, die zu Ausbildungszwecken in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem ihr Vater oder ihre Mutter als Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist.

2. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Elternteils als Betreuungsperson

58. Steht einem Kind nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht zu, im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung zu absolvieren, so genießt nach der Rechtsprechung auch der Elternteil, der die Personensorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, auf der Grundlage derselben Vorschrift ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat(50) .

59. Ein solches abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Personensorgeberechtigten ist oftmals erforderlich, um das Ausbildungsrecht des Kindes gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zu gewährleisten. Das Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat könnte nämlich unter Umständen ins Leere gehen, wollte man ihren Eltern die Möglichkeit versagen, diese Kinder während ihrer Ausbildung persönlich zu betreuen und zu diesem Zweck mit ihnen zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen(51) . Hingegen erleichtert ein Aufenthaltsrecht für den Elternteil, der die Personensorge tatsächlich wahrnimmt, diesen Kindern die Wahrnehmung ihres Ausbildungsrechts(52) .

60. Gleichzeitig wird durch die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der die Personensorge ausübt, dem Recht des Kindes und seiner Eltern auf Achtung ihres Familienlebens Rechnung getragen(53), das in Art. 8 Abs. 1 EMRK(54) niedergelegt ist und inzwischen auch in Art. 7 der Charta der Grundrechte(55) Eingang gefunden hat.

61. Außerdem wird auf diese Weise gewährleistet, dass die Kinder von Wanderarbeitnehmern im Aufnahmemitgliedstaat „unter den besten Voraussetzungen“ (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68) sowie „unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats“ (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68) am Unterricht teilnehmen können(56) . Zu diesen Voraussetzungen bzw. Bedingungen gehört es nicht zuletzt, dass Kinder und Jugendliche in ihrem vertrauten familiären Umfeld aufwachsen können, was im Normalfall bedeutet, dass sie mit ihren Eltern zusammenleben, bzw. mit dem Elternteil, der die Personensorge über sie tatsächlich ausübt.

62. Letztlich stellt die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den personensorgeberechtigten Elternteil auch eine der Voraussetzungen für die bestmögliche Integration der Kinder von Wanderarbeitnehmern in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats dar(57) .

3. Zwischenergebnis

63. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten:

Befindet sich das Kind eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Unionsbürger als Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist oder gewesen ist, in Ausbildung, so steht dem Elternteil, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, im Aufnahmemitgliedstaat ein aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.

B – Gilt das Aufenthaltsrecht nur, wenn der Anspruchsteller über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt?

64. Mit seiner ersten Frage und dem zweiten Teil seiner zweiten Frage(58) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Aufenthaltsrecht einer Person, die im Aufnahmemitgliedstaat als Elternteil das in Ausbildung befindliche Kind eines Wanderarbeitnehmers betreut und selbst nicht erwerbstätig ist, davon abhängt, dass diese Person über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, also „wirtschaftlich unabhängig“(59) ist.

65. Im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensbeteiligten halten es der London Borough of Lambeth, die dänische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs für erforderlich, die aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 fließenden Rechte auf wirtschaftlich unabhängige Personen zu beschränken.

66. Dies hätte zur Folge, dass eine Person in der Lage von Frau Teixeira aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 kein Aufenthaltsrecht herleiten könnte, weil sie derzeit keinen Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln hat und auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz für das Vereinigte Königreich verfügt.

67. Dem Wortlaut von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der nicht eng ausgelegt werden darf(60), lässt sich jedoch kein solches Erfordernis wirtschaftlicher Unabhängigkeit entnehmen.

68. Auch die bisherige Rechtsprechung zu Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 stellt die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Kindern und den sie betreuenden Eltern nicht unter eine irgendwie geartete Bedingung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Insbesondere das Urteil Echternach und Moritz sowie das Urteil Baumbast und R sind in diesem Zusammenhang von Interesse:

– Im Urteil Echternach und Moritz wurde das Vorliegen ausreichender Existenzmittel an keiner Stelle geprüft. Den beiden betroffenen Studenten wurde die Berufung auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht versagt, obwohl sie im Ausgangsrechtsstreit neben einem Aufenthaltsrecht auch Ansprüche auf Leistungen zur Studienfinanzierung geltend machten, die u. a. zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten, der Lebenshaltungskosten von ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen sowie der Kosten einer Krankenversicherung bestimmt waren und die jedenfalls zum Teil den Charakter einer Sozialhilfeleistung hatten(61) .

– Im Urteil Baumbast und R wurde der Umstand, dass Herr Baumbast über ausreichende Existenzmittel verfügte, lediglich in Bezug auf dessen eigenes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 18 EG als nicht wirtschaftlich tätigem Unionsbürger erwähnt(62) . Keine Rolle spielte hingegen das Vorliegen ausreichender Existenzmittel in den hier relevanten Abschnitten jenes Urteils, die den Aufenthaltsrechten der Ehefrau und der Töchter von Herrn Baumbast gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gewidmet sind(63) .

69. Zweifellos ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers, die mit diesem im Aufnahmemitgliedstaat leben, im Regelfall über ausreichende Existenzmittel verfügen, weil sie entweder selbst im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig sind (Art. 11 der Verordnung Nr. 1612/68) oder aber vom Wanderarbeitnehmer versorgt werden, der aus seinen Einkünften für ihren Unterhalt aufkommt und ihnen eine Wohnung bereitstellt (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68).

70. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in der Verordnung Nr. 1612/68 das Vorliegen ausreichender Existenzmittel nicht zur Bedingung für einen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemacht. Im Gegenteil haben Wanderarbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einen Anspruch auf die gleichen sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer(64) ; dieser Anspruch wird im Rahmen von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch auf ihre Kinder erstreckt, sofern sie im Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolvieren(65) .

71. Das Fehlen eines Erfordernisses wirtschaftlicher Unabhängigkeit in der Verordnung Nr. 1612/68 stellt einen wesentlichen Unterschied zwischen dieser Verordnung und einigen später erlassenen Richtlinien dar, in denen die Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte nicht erwerbstätiger Unionsbürger unter den ausdrücklichen Vorbehalt des Nachweises ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes gestellt wurden(66) . Darauf hat zu Recht die EFTA-Überwachungsbehörde hingewiesen.

72. Nichtsdestoweniger meinen der London Borough of Lambeth, die dänische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs, auch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 müsse heutzutage unter einen Vorbehalt wirtschaftlicher Unabhängigkeit gestellt werden. Dies folgern sie aus der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinie 2004/38, in deren Licht Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nunmehr ausgelegt und angewandt werden müsse.

73. Dieses Vorbringen ist nicht überzeugend.

74. Wie bereits erwähnt(67), liefe es der Zielsetzung der Richtlinie 2004/38 zuwider, wenn ihretwegen der Regelungsgehalt von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 eingeschränkt würde. Die Richtlinie 2004/38 bezweckt bekanntlich, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (68) . Damit wäre es nicht vereinbar, dass die Unionsbürger aus der Richtlinie 2004/38 weniger Rechte ableiten als aus den Sekundärrechtsakten, die sie ändert oder aufhebt(69) .

75. Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen sprechen aber auch die konkret in der Richtlinie 2004/38 zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen dagegen, die aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ableitbaren Rechte allein auf wirtschaftlich unabhängige Personen zu beschränken.

76. Keineswegs stellt die Richtlinie 2004/38 sämtliche Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen generell unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Betroffenen. Vielmehr setzt sich in dieser Richtlinie die schon bislang übliche Unterscheidung(70) zwischen zwei Kategorien von Aufenthaltsrechten fort: Die Rechte nicht erwerbstätiger Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hängen grundsätzlich vom Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes ab (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Buchst. d der Richtlinie), wohingegen die Rechte erwerbstätiger Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen keiner solchen Einschränkung unterliegen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Buchst. d der Richtlinie).

77. Die aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ableitbaren Rechte sind der zuletzt genannten Kategorie zuzurechnen; sie stehen den Familienangehörigen von Unionsbürgern zu, die als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig sind oder waren. Deshalb ist es – selbst unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen, die der Richtlinie 2004/38 zugrunde liegen – nicht angezeigt, diese Rechte unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Betroffenen zu stellen.

78. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt, wenn man den Blick auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 richtet. Dort ist für den Fall des Todes oder des Wegzugs eines Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat bestimmt, dass das Aufenthaltsrecht seiner in Ausbildung befindlichen Kinder sowie das Aufenthaltsrecht des Elternteils, der für diese Kinder die elterliche Sorge tatsächlich ausübt, bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder erhalten bleibt. Im Gegensatz zu einigen benachbarten Bestimmungen über die Aufrechterhaltung von Aufenthaltsrechten(71) steht Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht unter dem Vorbehalt wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Kinder und ihres Elternteils: Der Nachweis ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes wird dort nicht zur Voraussetzung für den Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat gemacht.

79. Zwar fällt der vorliegende Fall als solcher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, weil keiner der beiden Elternteile des in Ausbildung befindlichen Kindes Patricia verstorben oder aus dem Vereinigten Königreich weggezogen ist. Die Vorschrift veranschaulicht aber, dass die Richtlinie 2004/38 der Rechtsstellung von in Ausbildung befindlichen Kindern und den sie betreuenden Eltern besondere Bedeutung beimisst und sie gegenüber anderen Familienangehörigen von Unionsbürgern privilegiert.

80. Insgesamt sprechen somit auch die in der Richtlinie 2004/38 zum Ausdruck kommenden aktuellen gesetzgeberischen Wertungen dagegen, die aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 folgenden Aufenthaltsrechte fortan unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des in Ausbildung befindlichen Kindes oder des dieses Kind betreuenden Elternteils zu stellen.

81. Zweifellos kann diese weite Auslegung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie sie sich schon aus der von mir angeführten bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zur Folge haben, dass Personen wie Frau Teixeira und ihre Tochter, die selbst nicht wirtschaftlich unabhängig sind, im Aufnahmemitgliedstaat Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Daraus dürfte sich jedoch im Normalfall keine unzumutbare Belastung für die öffentlichen Haushalte und die Sozialsysteme des Aufnahmemitgliedstaats ergeben. Denn zur Finanzierung seiner öffentlichen Haushalte und Sozialsysteme haben der Vater oder die Mutter des in Ausbildung befindlichen Kindes im Rahmen ihrer – gegenwärtigen oder vergangenen – Tätigkeit als Wanderarbeitnehmer durch Steuern und Sozialabgaben beigetragen. Auch als Gruppe betrachtet leisten die im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätigen Wanderarbeitnehmer einen solchen Finanzierungsbeitrag.

82. Im Übrigen ist ein gewisses Maß an finanzieller Solidarität des Aufnahmemitgliedstaats mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten schon bislang allen Gemeinschaftsinstrumenten über die Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte inhärent gewesen, auch im Hinblick auf nicht erwerbstätige Personen(72) . Nunmehr kommt dieser Gedanke in der Präambel der Richtlinie 2004/38 erneut zum Ausdruck. Dort wird selbst für den ersten Aufenthalt einer Person im Aufnahmemitgliedstaat die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht kategorisch ausgeschlossen; solche Leistungen sollen lediglich nicht unangemessen in Anspruch genommen werden(73) . Zudem bestimmt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen nicht automatisch zu einer Ausweisung führen darf.

83. Freilich zwingt der Grundsatz der finanziellen Solidarität mit Angehörigen anderer Mitgliedstaaten den Aufnahmemitgliedstaat nicht, Missbräuche zu tolerieren. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts darf nämlich die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung nicht so weit gehen, dass missbräuchliche Praktiken gedeckt werden(74) . Dieser Grundsatz hat auch in Art. 35 der Richtlinie 2004/38 seinen Niederschlag gefunden(75) . Dementsprechend bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, eine missbräuchliche Berufung auf die in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 enthaltenen Rechte zu unterbinden. Das Vorliegen eines Missbrauchs muss aber anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls objektiv überprüft werden und kann nicht schon aus der bloßen Inanspruchnahme der durch Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährten Rechte gefolgert werden(76) .

84. Im vorliegenden Fall drängen sich keine Anhaltspunkte dafür auf, dass Frau Teixeira oder ihre Tochter sich missbräuchlich auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen oder die finanzielle Solidarität des Aufnahmemitgliedstaats über Gebühr in Anspruch nehmen könnten.

85. Frau Teixeira lebte zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Wohnhilfe seit rund 18 Jahren ununterbrochen(77) im Vereinigten Königreich. Bei ihrer Tochter Patricia handelt es sich um eine Unionsbürgerin, die im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und dort – so ist zu vermuten – ihre gesamte Schulausbildung absolviert hat. Vorbehaltlich anders lautender Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Lage von Frau Teixeira und ihrer Tochter durch ein vergleichsweise hohes Maß an Integration im Aufnahmemitgliedstaat auszeichnet. Unter diesen Umständen erscheint ein gewisses Maß an finanzieller Solidarität des Aufnahmemitgliedstaats ihnen gegenüber als gerechtfertigt.

86. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten:

Das aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 folgende Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die Personensorge für das in Ausbildung befindliche Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, ist nicht davon abhängig, dass dieser Elternteil über ausreichende Existenzmittel und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

C – Zeitfaktoren

87. Abschließend bleibt zu erörtern, welchen Einfluss die drei vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Zeitfaktoren auf das Aufenthaltsrecht einer Person in der Lage von Frau Teixeira haben.

1. Zu welchem Zeitpunkt muss die in Ausbildung befindliche Person Kind eines Wanderarbeitnehmers gewesen sein?

88. Mit dem dritten Teil seiner zweiten Frage(78) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, zu welchem Zeitpunkt die in Ausbildung befindliche Person Kind eines Wanderarbeitnehmers gewesen sein muss, damit Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Anwendung kommen kann. Im Einzelnen fragt es, ob diese Vorschrift nur dann einschlägig ist, wenn der Elternteil, der das in Ausbildung befindliche Kind betreut, schon zu Beginn von dessen Schullaufbahn im Aufnahmemitgliedstaat dort selbst als Wanderarbeitnehmer erwerbstätig war.

89. Hintergrund dieser Frage ist, dass Frau Teixeira zu Beginn der Schullaufbahn ihrer Tochter Patricia nicht im Vereinigten Königreich erwerbstätig war, sondern nur vor deren Einschulung und vorübergehend auch während deren Schulausbildung. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Patricia – und damit letztlich auch ihre Mutter als Betreuungsperson – sich heute auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann.

90. Dazu ist anzumerken, dass der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen ein Elternteil des in Ausbildung befindlichen Kindes gerade zu Beginn von dessen Schullaufbahn den Status eines Wanderarbeitnehmers hatte.

91. Schon nach ihrem Wortlaut gilt diese Vorschrift sowohl für Kinder, deren Elternteil im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats „beschäftigt ist“, als auch für solche, deren Elternteil dort „beschäftigt gewesen ist“. Die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer können sich also auf Art. 12 ebenso berufen wie Kinder von Unionsbürgern, die den Status von aktiven Wanderarbeitnehmern haben. Anhaltspunkte dafür, dass Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer lediglich ein eingeschränktes Recht auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat genießen könnten, lassen sich Art. 12 nicht entnehmen.

92. Wie bereits erwähnt, darf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht eng ausgelegt werden(79) . Die Vorschrift zielt darauf ab, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmeland zu schaffen und seine Kinder vor Nachteilen für ihr schulisches und berufliches Fortkommen zu bewahren(80) .

93. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, die aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 ableitbaren Rechte an eine starre Stichtagsregelung zu knüpfen. Vielmehr gewährt diese Bestimmung einem Kind – und damit auch seinem Personensorgeberechtigten als Betreuungsperson – immer schon dann ein Aufenthaltsrecht zu Ausbildungszwecken, wenn es seit einem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, zu dem ein Elternteil dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte(81) . Unerheblich ist, ob dieser Elternteil gerade zu Beginn der Ausbildung des Kindes als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war. Dies hat auch die Regierung des Vereinigten Königreichs im Verfahren vor dem Gerichtshof eingeräumt.

94. Frau Teixeira war zwar nicht zum Zeitpunkt der Einschulung ihrer Tochter im Vereinigten Königreich erwerbstätig, sie übte dort aber jedenfalls während der Schullaufbahn ihrer Tochter immer wieder vorübergehend eine Beschäftigung aus. Mangels anderslautender Tatsachenfeststellungen gehe ich davon aus, dass es sich dabei nicht nur um völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten, sondern um tatsächliche und echte Tätigkeiten handelte, die Frau Teixeira weisungsgebunden und gegen Entgelt ausführte. Damit hatte Frau Teixeira während der Schulausbildung ihrer Tochter Patricia zeitweise den Status einer Wanderarbeitnehmerin im Vereinigten Königreich(82) .

95. Selbst wenn man also annehmen wollte, dass Patricia ihre Schulausbildung im Vereinigten Königreich nicht auf der Grundlag e von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 begonnen hat, sondern allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts, so hat doch jedenfalls die spätere zeitweise Erwerbstätigkeit von Frau Teixeira einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geliefert.

96. Dies ermöglicht es Patricia zumindest aus heutiger Sicht, ihre Ausbildung im Vereinigten Königreich unter Berufung auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 fortzusetzen und abzuschließen. Folglich kann sich auch Patricias Mutter, Frau Teixeira, in ihrer Eigenschaft als Betreuungsperson nunmehr auf diese Vorschrift berufen(83) .

97. Zusammenfassend gilt also:

Das aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 folgende Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die Personensorge für das in Ausbildung befindliche Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, ist nicht davon abhängig, dass dieser Elternteil zu Beginn der Schullaufbahn des Kindes als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war. Es reicht aus, dass das Kind seit einem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, zu dem ein Elternteil dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte.

2. Welche Auswirkungen hat der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auf das Aufenthaltsrecht seines Elternteils als Betreuungsperson?

98. Mit dem vierten Teil seiner zweiten Frage(84) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Aufenthaltsrecht, das einer Person als Elternteil zur Betreuung des in Ausbildung befindlichen Kindes eines Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes automatisch endet.

99. Hintergrund dieser Frage ist, dass Patricia, die Tochter von Frau Teixeira, zum Zeitpunkt von deren Antrag auf Wohnhilfe bereits das 15. Lebensjahr vollendet hatte und heute 18 Jahre alt ist, also nach dem Recht des Vereinigten Königreichs die Volljährigkeit erlangt hat.

100. Da ich davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 die einschlägige Anspruchsgrundlage ist, aus der sich sowohl für Frau Teixeira als auch für deren Tochter Aufenthaltsrechte herleiten lassen, werde ich die Frage des vorlegenden Gerichts mit Blick auf diese Bestimmung erörtern. Die folgenden Ausführungen sind aber auf etwaige Aufenthaltsrechte übertragbar, die ein Elternteil als Betreuungsperson aus der Richtlinie 2004/38, beispielsweise aus deren Art. 12 Abs. 3, herleiten könnte.

101. Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage sollte die Überlegung sein, dass die aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 fließenden Rechte eines Kindes und seiner Betreuungsperson nicht notwendigerweise dieselbe Laufzeit haben.

102. Auf den Bestand der originären Rechte des Kindes hat der Eintritt seiner Volljährigkeit keinen direkten Einfluss(85) . Sowohl das in Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Recht auf Zugang zur Ausbildung als auch das zugehörige Aufenthaltsrecht gelten nach ihrem Sinn und Zweck(86) bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes. Heutzutage wird dieser Zeitpunkt in den allermeisten Fällen erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes liegen, zumal der Anwendungsbereich von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch Hochschulstudien einschließt(87) .

103. Anders kann es sich jedoch mit dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Elternteils verhalten, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt. Zwar soll auch die regelmäßige persönliche Anwesenheit dieses Elternteils dem Kind eine Ausbildung unter den besten Voraussetzungen ermöglichen(88) . Dies gilt jedoch nur, solange und soweit die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil erforderlich ist, um seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung nicht die praktische Wirksamkeit zu nehmen(89) .

104. Entgegen der Auffassung des Vereinigten Königreichs hielte ich es in diesem Zusammenhang nicht für angemessen, eine starre Altersgrenze einzuführen, die mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zusammenfällt. Wie nämlich ein Blick auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 und auf Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 zeigt, erkennt auch der Gemeinschaftsgesetzgeber an, dass es für ein Kind erforderlich sein kann, selbst nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit noch für einige Zeit mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammen zu leben(90) . Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein solches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft gerade deshalb erforderlich sein, um dem Kind die Fortsetzung und den Abschluss seiner Ausbildung zu ermöglichen.

105. Zum einen ist in diesem Zusammenhang an Kinder zu denken, die im Vorfeld einer wichtigen Prüfung – etwa der Abiturprüfung – volljährig werden; sie bedürfen im Regelfall auch weiterhin der persönlichen Betreuung durch ihre Eltern oder einen Elternteil, bis sie die betreffende Prüfung abgelegt haben. Zum anderen ist an geistig oder körperlich behinderte Kinder zu denken, die begleitend zu ihrer Ausbildung in besonderer Weise der Zuwendung und der Versorgung im Alltagsleben bedürfen, auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus.

106. Liegen hingegen solche besonderen Umstände nicht vor, so können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon ausgehen, dass das Kind eines Wanderarbeitnehmers mit Eintritt seiner Volljährigkeit nicht mehr der persönlichen Betreuung durch seine Eltern bedarf. Das Kind ist zum jungen Erwachsenen geworden. Es untersteht nicht mehr dem Sorgerecht seiner Eltern und bedarf auch faktisch allenfalls noch finanzieller Unterstützung, nicht mehr hingegen der regelmäßigen persönlichen Anwesenheit eines Elternteils und des Zusammenlebens mit diesem in häuslicher Gemeinschaft.

107. Davon unberührt bleibt selbstverständlich ein etwaiges Recht auf Daueraufenthalt, das dieser Elternteil während seines rechtmäßigen Aufenthalts zur persönlichen Betreuung seines Kindes im Aufnahmemitgliedstaat erworben haben mag (Art. 16 der Richtlinie 2004/38).

108. Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

Das Aufenthaltsrecht, das einer Person als Elternteil zur Betreuung des in Ausbildung befindlichen Kindes eines Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten über diesen Zeitpunkt hinaus die persönliche Betreuung des Kindes durch jenen Elternteil, um ihm die Fortsetzung und den Abschluss seiner Ausbildung zu ermöglichen.

3. Spielt es eine Rolle, ob das Kind seine Ausbildung vor oder nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 begonnen hat? (dritte Vorlagefrage)

109. Die dritte Vorlagefrage ist nur für den Fall gestellt, dass die erste Frage bejaht wird, d. h. für den Fall, dass eine Person in der Lage von Frau Teixeira allein nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38 ein Aufenthaltsrecht beanspruchen kann. Da ich dem Gerichtshof vorschlage, ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 herzuleiten und somit letztlich die erste Frage zu verneinen(91), befasse ich mich im Folgenden nur hilfsweise mit der dritten Frage.

110. Mit dieser dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Aufenthaltsrecht einer Person, die seit März 2007 als Elternteil die Betreuung des in Ausbildung befindlichen Kindes eines Wanderarbeitnehmers übernimmt, etwaigen Beschränkungen aus der Richtlinie 2004/38 unterliegen kann, obwohl dieses Kind seine Schullaufbahn vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie, d. h. vor dem 30. April 2006, begonnen hat.

111. Da Frau Teixeira erst seit März 2007 die Personensorge für ihre Tochter tatsächlich ausübt, kann sie frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht als Elternteil eines in Ausbildung befindlichen Kindes beanspruchen, gleichviel, wann dieses Kind seine Schullaufbahn tatsächlich begonnen hat. In Bezug auf dieses Aufenthaltsrecht als Betreuungsperson kann sich Frau Teixeira somit nicht auf einen irgendwie gearteten Schutz wohl erworbener Rechte berufen, um der Anwendung der Richtlinie 2004/38 bzw. der dazu ergangenen nationalen Umsetzungsvorschriften zu entgehen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall von Rückwirkung. Vielmehr gilt hier der Grundsatz, nach dem eine neue Vorschrift grundsätzlich unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist(92) .

112. Damit wäre die dritte Frage, falls sie relevant würde, zu verneinen.

113. Ob für das originäre Ausbildungs- und Aufenthaltsrecht von Frau Teixeiras Tochter Patricia etwas anderes gilt, weil deren Schullaufbahn schon lange vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/38 begonnen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist laut Vorlagebeschluss allein das etwaige Aufenthaltsrecht von Frau Teixeira selbst, und zwar als Voraussetzung dafür, dass ihr nach innerstaatlichem Recht Wohnhilfe gewährt werden kann.

114. Ohnehin folgen aber nach der von mir vorgeschlagenen Lösung(93) weder für das Aufenthaltsrecht von Frau Teixeira noch für das Aufenthaltsrecht ihrer Tochter irgendwelche Beschränkungen aus der Richtlinie 2004/38.

D – Abschließende Bemerkungen

115. Abschließend sind noch zwei kurze Bemerkungen zu einem möglichen Recht von Frau Teixeira auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich und zu ihrem Recht auf Gleichbehandlung als Unionsbürgerin veranlasst.

1. Zu einem möglichen Recht auf Daueraufenthalt

116. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten.

117. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hält sich Frau Teixeira seit 1989, also seit deutlich mehr als fünf Jahren, ununterbrochen(94) im Vereinigten Königreich auf.

118. Der Vorlagebeschluss enthält keine Hinweise, dass der Aufenthalt von Frau Teixeira von 1989 bis 1991 in ihrer Eigenschaft als Wanderarbeitnehmerin rechtswidrig gewesen sein könnte, ebenso wenig darauf, dass ihr Aufenthalt in der Folgezeit rechtswidrig geworden sein könnte. Allein der Umstand, dass Frau Teixeira im Vereinigten Königreich nicht durchgehend als Arbeitnehmerin erwerbstätig war, reicht jedenfalls noch nicht aus, um von einem rechtswidrigen Aufenthalt auszugehen. Vielmehr könnte sie kraft Gemeinschaftsrechts zeitweise auch als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin(95) oder – vor ihrer Scheidung – als Ehefrau eines Wanderarbeitnehmers(96) ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich genossen haben.

119. Überdies wäre zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht auch das nationale Recht Frau Teixeira unabhängig vom Gemeinschaftsrecht für bestimmte Zeiträume den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erlaubte. Nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist nämlich für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt allein ausschlaggebend, dass der Unionsbürger sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies gilt zwar in erster Linie für Unionsbürger, die sich „gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen“ fünf Jahre lang ununterbrochen dort aufgehalten haben(97) . Jedoch lässt die Richtlinie 2004/38 ausweislich ihres Art. 37 ausdrücklich günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt.

120. Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs ausgeschlossen, dass Frau Teixeira inzwischen im Vereinigten Königreich ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 zusteht, welches sie für die Zukunft davon befreien würde, ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen(98) . Es verwundert daher, dass Frau Teixeira im Ausgangsrechtsstreit eingeräumt hat, kein Recht auf Daueraufenthalt beanspruchen zu können. Der Umstand allein, dass Frau Teixeira möglicherweise über keine Daueraufenthaltsbescheinigung verfügte, ist jedenfalls für das Bestehen ihres etwaigen Rechts auf Daueraufenthalt unerheblich; ein solches Dokument hat nämlich nur deklaratorischen Charakter(99) .

121. Da jedoch das vorlegende Gericht ausdrücklich darauf verweist, dass das Recht auf Daueraufenthalt nicht mehr Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sei, ist der Gerichtshof nicht dazu berufen, sich mit dieser Frage näher zu befassen(100) . Dies entbindet aber die nationalen Behörden nicht davon, auf einen Antrag von Frau Teixeira hin gegebenenfalls erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Recht auf Daueraufenthalt erfüllt waren oder jedenfalls inzwischen erfüllt sind.

2. Zum Recht auf Gleichbehandlung

122. Sofern sich Frau Teixeira rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhält – gleichviel, ob sich ihr Aufenthaltsrecht aus dem Gemeinschaftsrecht oder allein aus dem nationalen Recht ergibt –, hat sie als Unionsbürgerin ein Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 18 EG in Verbindung mit Art. 12 EG(101) . Wie der Gerichtshof im Urteil Trojani erläutert hat, können Unionsbürger gestützt auf dieses Recht im Aufnahmemitgliedstaat für eine begrenzte Zeit die Gewährung von Sozialhilfeleistungen beanspruchen(102) . Darauf hat zu Recht die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof hingewiesen.

VI – Ergebnis

123. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) wie folgt zu antworten:

1) Befindet sich das Kind eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Unionsbürger als Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist oder gewesen ist, in Ausbildung, so steht dem Elternteil, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt, im Aufnahmemitgliedstaat ein aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu.

2) Das Aufenthaltsrecht dieses Elternteils hängt nicht davon ab, dass er über ausreichende Existenzmittel und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

3) Das Aufenthaltsrecht dieses Elternteils hängt nicht davon ab, dass dieser Elternteil zu Beginn der Schullaufbahn des Kindes als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war. Es reicht aus, dass das Kind seit einem Zeitpunkt im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, zu dem ein Elternteil dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte.

4) Das Aufenthaltsrecht jenes Elternteils endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten über diesen Zeitpunkt hinaus die persönliche Betreuung des Kindes durch jenen Elternteil, um ihm die Fortsetzung und den Abschluss seiner Ausbildung zu ermöglichen.

(1) .

(2)  – Berufungsgericht für England und Wales (Zivilabteilung).

(3)  – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).

(4)  – Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C‑413/99, Slg. 2002, I‑7091).

(5)  – Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35, und im ABl. 2007, L 204, S. 28).

(6)  – Vgl. zu jener Rechtssache die Schlussanträge, die Generalanwalt Mazák heute vorlegt.

(7)  – Vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben werden.

(8)  – Housing Act 1996 (c. 52); zu Deutsch: Gesetz von 1996 über das Wohnungswesen.

(9)  – Diese Vorschrift findet sich im siebten Teil des Housing Act 1996, der unter der Überschrift „Homelessness“ (Obdachlosigkeit) steht.

(10)  – Allocation of Housing and Homelessness (Eligibility) (England) Regulations 2006 (S. I. 2006, Nr. 1294), zu Deutsch: Ministerialverordnung von 2006 über die Anspruchsvoraussetzungen für Wohn‑ und Obdachlosenhilfe in England.

(11)  – Ausländer, die der Kontrolle der Zuwanderungsbehörden unterliegen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnhilfe (Art. 185 Abs. 2 des Housing Act 1996), es sei denn, sie gehören einer der in Art. 5 der Eligibility Regulations definierten Gruppen von Personen an.

(12)  – Außerdem erwähnt der Vorlagebeschluss die Kategorie der Commonwealth-Bürger mit dem Recht, im Vereinigten Königreich zu verweilen.

(13)  – Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Eligibility Regulations.

(14)  – Ministerialverordnung von 2006 über die Zuwanderung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (S. I. 2006, Nr. 1003).

(15)  – Der Vorlagebeschluss enthält keine Angaben dazu, ob der Ehemann von Frau Teixeira zu jenem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich erwerbstätig war.

(16)  – Vauxhall Bildungszentrum.

(17)  – Londoner Stadtbezirk Lambeth. Dieser Bezirk ist als lokale Verwaltungsbehörde für das Wohnungswesen zuständig.

(18)  – Bezirksgericht London Lambeth.

(19)  – Die Klage von Frau Teixeira wurde vom County Court mit Urteil vom 16. November 2007 abgewiesen.

(20)  – Frau Teixeira beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (zitiert in Fn. 4).

(21)  – Die mündliche Verhandlung wurde am 2. September 2009 in unmittelbarem Anschluss an jene in der Rechtssache Ibrahim (C-310/08) durchgeführt.

(22)  – Allerdings nimmt die portugiesische Regierung das Bestehen eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 an und stützt darauf ihre Ausführungen.

(23)  – Frage 2 Buchst. a.

(24)  – Im selben Sinne argumentiert Irland in der Rechtssache Ibrahim (C-310/08).

(25)  – Als Rechtsgrundlage für diese Wohnsitznahme kam früher insbesondere Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in Betracht. An die Stelle dieser Vorschrift ist heute Art. 7 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Buchst. a und mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 getreten.

(26)  – Urteile vom 21. Juni 1988, Brown (197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30), und vom 4. Mai 1995, Gaal (C‑7/94, Slg. 1995, I‑1031, Randnr. 27).

(27)  – Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 23), und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 63 und 69).

(28)  – Diese Vorschrift wurde inzwischen durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ersetzt.

(29)  – Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 20 bis 23); vgl. auch meine Schlussanträge vom 25. Mai 2004 in der Rechtssache Laurin Effing (C‑302/02, Slg. 2005, I‑553, Nr. 58).

(30)  – Vgl. etwa den Sachverhalt, der dem Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, bezogen auf den Fall Moritz) zugrunde liegt.

(31)  – In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); vgl. auch Nrn. 84 und 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 5. Juli 2001 in jener Rechtssache sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Laurin Effing (zitiert in Fn. 29, Nr. 55).

(32)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74); im selben Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, Eind (C‑291/05, Slg. 2007, I‑10719, Randnr. 43).

(33)  – 5. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1612/68; vgl. dazu die Urteile vom 3. Juli 1974, Casagrande (9/74, Slg. 1974, 773, Randnr. 3), Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 20 und 21), vom 13. November 1990, di Leo (C‑308/89, Slg. 1990, I‑4185, Randnr. 13), und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 50). Im selben Sinne der 5. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.

(34)  – Urteile Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnr. 21) und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 51).

(35)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 52 und 53); vgl. auch Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in jener Rechtssache.

(36)  – In diesem Sinne das Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 21 bis 23 und 25).

(37)  – Vgl. dazu insbesondere die Urteile Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27), Gaal (zitiert in Fn. 26) und Baumbast und R (zitiert in Fn. 4).

(38)  – Vgl. insbesondere die in Fn. 37 angeführte Rechtsprechung.

(39)  – Nrn. 38 bis 45 dieser Schlussanträge.

(40)  – 3. und 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.

(41)  – Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2004/38.

(42)  – Vgl. dazu das Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, Slg. 2004, I‑9925).

(43)  – Vgl. dazu die Urteile vom 7. Juli 1992, Singh (C‑370/90, Slg. 1992, I‑4265), und Eind (zitiert in Fn. 32).

(44)  – Kinder eines Unionsbürgers können in erster Linie ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 beanspruchen. Außerdem können diese Kinder gemäß Art. 16 der Richtlinie 2004/38 ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben.

(45)  – Damit sollte ein Teil der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert werden; vgl. zum einen den Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2001 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [KOM(2001) 257 endgültig, ABl. C 270 E, S. 150], und zum anderen den Geänderten Vorschlag der Kommission vom 15. April 2003 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [KOM(2003) 199 endgültig].

(46)  – Vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38.

(47)  – Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 20 bis 23 und 25).

(48)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 63 und 75).

(49)  – Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C‑127/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

(50)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 75).

(51)  – In diesem Sinne Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 71); ähnlich – wenngleich im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht nach Art. 18 Abs. 1 EG – das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnr. 45).

(52)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 75).

(53)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 68 und 72); ähnlich – wenngleich in etwas anderem Zusammenhang – die Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter (C‑60/00, Slg. 2002, I‑6279, Randnrn. 38, 41 und 42), vom 25. Juli 2002, MRAX (C‑459/99, Slg. 2002, I‑6591, Randnrn. 53 und 61), Eind (zitiert in Fn. 32, Randnr. 44) und Metock u. a. (zitiert in Fn. 49, Randnrn. 56 und 62).

(54)  – Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (unterzeichnet in Rom am 4. November 1950). Auch wenn diese Konvention kein Recht eines Ausländers als solches gewährleistet, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, kann es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, wie es in Art. 8 Abs. 1 der Konvention geschützt ist, wenn einer Person die Einreise in ein oder der Aufenthalt in einem Land verweigert wird, in dem ihre nahen Verwandten wohnen; vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991, Moustaquim/Belgien (Serie A, Nr. 193, S. 18, § 36), vom 2. August 2001, Boultif/Schweiz (Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39), und vom 22. April 2004, Radovanovic/Österreich (Beschwerde-Nr. 42703/98, § 30). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat seinerseits für die Europäische Union anerkannt, dass das Recht, mit seinen nahen Verwandten zu leben, für die Mitgliedstaaten Verpflichtungen mit sich bringt; dabei kann es sich um negative Verpflichtungen handeln, wenn ein Mitgliedstaat eine Person nicht ausweisen darf, oder um positive, wenn er verpflichtet ist, eine Person in sein Hoheitsgebiet einreisen und sich dort aufhalten zu lassen (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, „Familienzusammenführung“, C‑540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 52).

(55)  – Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde zunächst am 7. Dezember 2000 in Nizza (ABl. 2000, C 364, S. 1) und sodann ein weiteres Mal am 12. Dezember 2007 in Straßburg (ABl. 2007, C 303, S. 1) feierlich proklamiert. Sie entfaltet zwar als solche noch keine dem Primärrecht vergleichbaren bindenden Rechtswirkungen, als Rechtserkenntnisquelle gibt sie aber Aufschluss über die gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundrechte, zumal dann, wenn ein Gemeinschaftsrechtsakt ausdrücklich auf sie verweist; vgl. Urteil „Familienzusammenführung“ (zitiert in Fn. 54, Randnr. 38), und Nr. 108 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in jener Rechtssache, ferner das Urteil vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37). Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 findet sich ein Verweis auf die Charta der Grundrechte.

(56)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 68 und 73); vgl. auch Nrn. 91 und 92 der Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in jener Rechtssache.

(57)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr 68 in Verbindung mit Randnrn. 50 bis 52).

(58)  – Frage 2 Buchst. b.

(59)  – Englisch: „self-sufficient“.

(60)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74).

(61)  – Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 2, 32 und 35 sowie Abschnitt I.1 des Sitzungsberichts); im selben Sinne Urteile di Leo (zitiert in Fn. 33, Randnr. 9) und Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnrn. 19 und 25).

(62)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 19 und 87 bis 94); im selben Sinne das Urteil Zhu und Chen (zitiert in Fn. 42, Randnrn. 13 und 27 bis 33).

(63)  – Vgl. Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 47 bis 63 und 68 bis 75).

(64)  – Diese sozialen Vergünstigungen umfassen beispielsweise auch Altersbeihilfen für Verwandte in aufsteigender Linie; vgl. dazu Urteile vom 12. Juli 1984, Castelli (261/83, Slg. 1984, 3199, Randnr. 12), vom 6. Juni 1985, Frascogna (157/84, Slg. 1985, 1739, Randnrn. 21 bis 25), und vom 9. Juli 1987, Frascogna (256/86, Slg. 1987, 3431, Randnrn. 6 bis 9).

(65)  – Vgl. Urteile Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27, Randnr. 34), di Leo (zitiert in Fn. 33, Randnrn. 14 und 15) und Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).

(66)  – Vgl. den jeweiligen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinien 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) sowie Art. 1 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59).

(67)  – Vgl. dazu oben, Nr. 56 dieser Schlussanträge.

(68)  – 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.

(69)  – Urteil Metock u. a. (zitiert in Fn. 49, Randnr. 59).

(70)  – Vgl. dazu Nr. 71 dieser Schlussanträge.

(71)  – Vgl. Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38. Gleiches gilt für Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2, sofern sie im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 2004/38 zur Anwendung kommen.

(72)  – Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk (C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 44); vgl. auch Urteile Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnrn. 91 bis 93) und vom 7. September 2004, Trojani (C‑456/02, Slg. 2004, I‑7573, Randnrn. 34 und 45).

(73)  – 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.

(74)  – Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24 mit weiteren Nachweisen); vgl. außerdem die Urteile Singh (zitiert in Fn. 43, Randnr. 24), vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43), und vom 6. November 2003, Ninni-Orasche (C‑413/01, Slg. 2003, I‑13187, Randnr. 36).

(75)  – Vgl. dazu das Urteil Metock u. a. (zitiert in Fn. 49, Randnr. 75).

(76)  – In diesem Sinne die Urteile Lair (zitiert in Fn. 74, Randnr. 43) und vom 23. September 2003, Akrich (C‑109/01, Slg. 2003, I‑9607, Randnr. 55); ähnlich – bezogen auf das Steuerrecht – die Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien (C‑478/98, Slg. 2000, I‑7587, Randnr. 45), und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C‑196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnrn. 36 und 37).

(77)  – Die Regierung des Vereinigten Königreichs behauptet, Frau Teixeira habe ihren Aufenthalt einmal für einige Monate unterbrochen; dafür finden sich jedoch im Vorlagebeschluss keine Anhaltspunkte. Auf jeden Fall wäre eine solche geringfügige Unterbrechung nicht geeignet, die dauerhafte Integration von Frau Teixeira im Vereinigten Königreich in Frage zu stellen; vgl. dazu die gesetzgeberische Wertung, wie sie in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 zum Ausdruck kommt.

(78)  – Frage 2 Buchst. c.

(79)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 74).

(80)  – Vgl. oben, Nrn. 43 und 44 dieser Schlussanträge.

(81)  – Urteil Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Randnr. 63); ähnlich bereits das Urteil Brown (zitiert in Fn. 26, Randnr. 30).

(82)  – Zur Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ vgl. die ständige Rechtsprechung, insbesondere die Urteile vom 23. März 2004, Collins (C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26), Trojani (zitiert in Fn. 72, Randnr. 15), vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 16), und vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze (C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 26).

(83)  – Vgl. dazu Nrn. 58 bis 62 dieser Schlussanträge.

(84)  – Frage 2 Buchst. d.

(85)  – In diesem Sinne Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 25); vgl. auch das Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 27; aus dem Sitzungsbericht in jener Rechtssache ergibt sich, dass die beiden dort betroffenen Studenten älter als 18 Jahre waren).

(86)  – Vgl. dazu oben, Nr. 43 und 44 dieser Schlussanträge.

(87)  – Urteil Gaal (zitiert in Fn. 26, Randnr. 24); auch in der Rechtssache di Leo ging es um ein Hochschulstudium (Urteil zitiert in Fn. 33, Randnr. 4).

(88)  – Vgl. oben, Nr. 61 dieser Schlussanträge.

(89)  – Vgl. oben, Nr. 59 dieser Schlussanträge; ähnlich auch die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Baumbast und R (zitiert in Fn. 4, Nr. 94, letzter Satz).

(90)  – Zwar fällt der vorliegende Fall nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 bzw. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, weil es hier nicht um das Aufenthaltsrecht eines Kindes bei seinem Elternteil, sondern um das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Elternteils bei seinem Kind geht. Gleichwohl lässt die Wertung, die in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt, darauf schließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber weder im Jahr 1968 noch im Jahr 2004 in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht eine starre Altersgrenze ziehen wollte, die notwendigerweise mit dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zusammenfiele.

(91)  – Vgl. dazu Nrn. 34 bis 63 und 64 bis 86 dieser Schlussanträge.

(92)  – Urteile vom 5. Dezember 1973, SOPAD (143/73, Slg. 1973, 1433, Randnr. 8), vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C-334/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).

(93)  – Vgl. dazu Nrn. 64 bis 86 dieser Schlussanträge.

(94)  – Auch die von der Regierung des Vereinigten Königreichs im Verfahren vor dem Gerichtshof behauptete einmalige Unterbrechung des Aufenthalts von Frau Teixeira für einen Zeitraum von einigen Monaten wäre, sofern sie sich als zutreffend herausstellt, nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 unbeachtlich.

(95)  – Art. 1 der Richtlinie 90/364 bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38.

(96)  – Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Buchst. a und mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38.

(97)  – 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38.

(98)  – Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38 bestimmt, dass das Recht auf Daueraufenthalt nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III der Richtlinie geknüpft ist. Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie ergänzt, dass nur eine Abwesenheit, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Verlust eines einmal erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt führt.

(99)  – Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 49 bis 51, insbesondere Randnr. 51); vgl. auch Art. 19 der Richtlinie 2004/38.

(100)  – In diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Alsatel (247/86, Slg. 1988, 5987, Randnrn. 7 und 8).

(101)  – Sofern Frau Teixeira ihr Aufenthaltsrecht aus dem Gemeinschaftsrecht zusteht, kann sie einen Anspruch auf Gleichbehandlung außerdem auf Art. 24 der Richtlinie 2004/38 stützen.

(102)  – Urteil Trojani (zitiert in Fn. 72, Randnrn. 39 bis 45).