1.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Rhimou Chakroun/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-578/08) (1)
(Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ - Begriff „Familienzusammenführung“ - Familiengründung)
2010/C 113/17
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rhimou Chakroun
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State — Auslegung von Art. 2 Buchst. d und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) — Begriffe „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ und „Familienzusammenführung“
Tenor
1. |
Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann. |
2. |
Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind. |