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1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Budaörsi Városi Bíróság — Ungarn) — Pannon GSM Zrt./Erzsébet Sustikné Győrfi
(Rechtssache C-243/08) (1)
(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien)
2009/C 180/32
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budaörsi Városi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pannon GSM Zrt.
Beklagte: Erzsébet Sustikné Győrfi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Budaörsi Városi Bíróság — Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung eines Gerichtsstands im Gerichtsbezirk des Sitzes des Gewerbetreibenden — Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen den missbräuchlichen Charakter einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung zu prüfen — Bewertungskriterien für den missbräuchlichen Charakter einer Klausel
Tenor
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1. |
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat. |
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2. |
Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit. |
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3. |
Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann. |