9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Mai 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-50/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 45 EG - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt)

2011/C 204/03

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und B. Messmer)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: T. Ivanov und E. Petranova), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: L. Ostrovska, K. Drēviņa und J. Barbale), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und E. Matulionytė), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: R. Somssich, K. Veres und M. Fehér), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Osman, A. Gheorghiu, A. Stoia und A. Popescu), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: J. Čorba und B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 45 EG — Nationale Regelung, die den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Reichweite der Ausnahme für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Erfordernis der unmittelbaren und spezifischen Teilnahme an dieser Ausübung

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.