26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/50


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2007 — Huta Buczek/Kommission

(Rechtssache T-440/07)

(2008/C 22/95)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Huta Buczek sp. z o. o. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigte: D. Szlachetko-Reiter, Rechtsanwältin [radca prawny])

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die Rückforderung von der Gesellschaft Huta Buczek sp. z o. o. anordnet;

Art. 4 und Art. 5 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 23/2006 (ex NN 35/2006), die Polen dem Stahl herstellenden Technologie-Buczek-Konzern gewährt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Rückforderung von der Huta Buczek sp. z o. o. betreffen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf folgende Rügen:

Mit der nach Ansicht der Klägerin falschen Einstufung des Umstands, dass die Gesellschaft Technologie Buczek S.A. Zahlungsrückstände gegenüber der öffentlichen Hand habe, als eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe sei gegen Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen worden. Die entsprechende Behauptung der Kommission beruhe auf der falschen Annahme, dass die öffentlich-rechtlichen Stellen von der Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft Technologie Buczek S.A. abgesehen hätten. Ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 87 Abs. 1 EG ergebe sich auch daraus, dass dem polnischen Staat die Rückforderung einer als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfe aufgegeben worden sei, obwohl Polen weder der Gesellschaft Technologie Buczek S.A. noch dem Technologie-Buczek-Konzern eine Beihilfe in der in der Entscheidung bezeichneten Höhe gewährt habe, sowie daraus, dass der Betrag für die Rückforderung der Beihilfe ohne eine rechtliche Grundlage und ohne eine wirtschaftliche Begründung willkürlich festgelegt worden sei. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 87 Abs. 1 EG darin, dass dem polnischen Staat die Rückforderung der Beihilfe von der Gesellschaft Huta Buczek sp. z o. o. aufgegeben worden sei, obwohl es keine Grundlage für die Annahme gebe, dass diese Gesellschaft tatsächlicher Begünstigter einer der Gesellschaft Technologie Buczek S.A. gewährten Beihilfe sein könnte, und obwohl dieser keine Beihilfe gewährt worden sei, sowie in der Annahme, tatsächliche Begünstigte der angeblichen Beihilfe seien allein die Gesellschaften Huta Buczek sp. z o. o. und Buczek Automotive sp. z o. o. gewesen, obwohl sie nur in den Genuss eines Teils der Vermögensbestandteile der Gesellschaft Technologie Buczek S.A. gekommen seien.

Es sei dadurch gegen den in Art. 253 EG und Art. 41 der Charta der Grundrechte niedergelegten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen worden, dass der Entscheidung eine ordnungsgemäße Begründung fehle, der die Klägerin die Gründe für ihren Erlass entnehmen könnte, und dass damit eine ihrem Gehalt nach für die Klägerin unverständliche Entscheidung erlassen worden sei, sowie dadurch, dass der für die Rechtssache relevante Sachverhalt fehlerhaft und unzureichend festgestellt worden sei.

Es sei dadurch gegen Art. 5 Abs. 3 EG und den sich daraus ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, dass der Gesellschaft Huta Buczek sp. z o. o. die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Beihilfe auferlegt worden sei, obwohl ein solches Vorgehen zur Ereichung der im Vertrag niedergelegten Ziele weder geeignet noch erforderlich sei; insbesondere sei es nicht durch das Erfordernis gerechtfertigt, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zu beseitigen.

Es sei dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden, dass der Vertragspartner einer Person, die Zahlungsrückstände gegenüber der öffentlichen Hand habe, zur Rückzahlung einer Beihilfe verpflichte werde, die er nie erhalten und von der er nie profitiert habe, sowie dadurch, dass das Verhältnis, in dem die Einheiten des Technologie-Buczek-S.A.-Konzerns von der angeblich gewährten Beihilfe profitiert hätten, willkürlich festgelegt worden sei; es sei gegen das Eigentumsrecht verstoßen worden, indem die Rückforderung eines Teils einer staatlichen Beihilfe von einer Person angeordnet worden sei, die nie irgendeine Beihilfe erhalten habe und die damit auch nicht faktisch begünstigt worden sei; es liege ein Missbrauch vor, da die Entscheidung zu einem anderen Zweck als dem erlassen worden sei, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zu beseitigen.