26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/49


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2007 — Französische Republik/Kommission

(Rechtssache T-432/07)

(2008/C 22/92)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. During)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. 2007/647/EG der Kommission vom 3. Oktober 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) für nichtig zu erklären, soweit sie bestimmte Ausgaben der Klägerin für Organisationen von Erzeugern von Obst und Gemüse in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 ausschließt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, weil die Kommission Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 des Rates (2) falsch ausgelegt und angewandt habe, als sie angenommen habe, dass die französische Regierung die dort festgelegten Bedingungen für die Anerkennung von Organisationen von Erzeugern von Obst und Gemüse nicht beachtet habe.


(1)  Bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2007) 4477, ABl. L 261, S. 28.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1).