26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/34


Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-196/02, MTU Friedrichshafen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 22. November 2007

(Rechtssache C-520/07 P)

(2008/C 22/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, B. Martenczuk, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: MTU Friedrichshafen GmbH

Anträge der Klägerin

das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Rechtssache T-196/02, MTU Friedrichshafen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben,

abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage als unbegründet zurückzuweisen

der Klägerin im Ausgangsverfahren sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-196/02 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe geirrt, indem es davon ausging, dass die Möglichkeit, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu entscheiden, nicht angewendet werden könne, um den tatsächlichen Empfänger der Beihilfe festzustellen. Die Feststellung des tatsächlichen Empfängers sei regelmäßig Bestandteil der Entscheidungen der Kommission, die die Rückerstattung von rechtswidrigen Beihilfen anordneten. Diese Feststellung sei nämlich unerlässlich, um eine effiziente Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe zu gewährleisten. Daher sei der Ausschlus der Möglichkeit, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen tatsächlichen Beihilfeempfänger zu bestimmen, nicht mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vereinbar.

Zweitens sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Kommission auf einer bloßen Vermutung beruht habe, die nicht den Anforderungen einer Entscheidung auf Grundlage der verfügbaren Informationen entsprochen habe. Zum einen sei bei einer Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine absolute Gewissheit erforderlich. Zum anderen sei die Entscheidung der Kommission auf vom Insolvenzverwalter von SKL-M übermittelte Informationen über die Entwicklungskosten des Know-hows gestützt gewesen. Die Kommission habe demnach über ausreichende Anhaltspunkte verfügt, die es ihr erlaubten, daraus zu schließen, dass der Transfer des Know-hows an MTU für dieses Unternehmen einen Vorteil dargestellt habe.