26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/24


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande) eingereicht am 5. November 2007 — Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen/H. Akdas u. a.

(Rechtssache C-485/07)

(2008/C 22/46)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Beklagte: H. Akdas u. a.

Vorlagefragen

1.

Enthält Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 (1) in Anbetracht seines Wortlauts und von Sinn und Zweck des Beschlusses Nr. 3/80 und des Assoziierungsübereinkommens (2) eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteres Aktes abhängen, so dass sich diese Bestimmung für unmittelbare Wirkung eignet?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

2.1

Müssen bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Änderungen in der Verordnung Nr. 1408/71 (3), wie sie nach dem 19. September 1980 in Bezug auf beitragsunabhängige Sonderleistungen vorgenommen worden sind, in irgendeiner Weise berücksichtigt werden?

2.2

Kommt in diesem Zusammenhang Art. 59 des Zusatzprotokolls (4) zum Assoziierungsabkommen Bedeutung zu?

3.

Ist Art. 9 des Assoziierungsabkommens so auszulegen, dass er der Anwendung einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats, wie Art. 4a der niederländischen TW, entgegensteht, die zu einer mittelbaren unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit führt,

erstens weil durch sie weniger Personen mit der niederländischen und mehr Personen mit einer anderen als der niederländischen Staatsangehörigkeit, unter Letzteren eine große Gruppe türkischer Staatsangehöriger, keinen Anspruch (mehr) auf eine Zusatzleistung haben, da sie nicht mehr in den Niederlanden wohnen;

und zweitens weil durch sie die Zusatzleistungen an türkische Staatsangehörige, die in der Türkei wohnen, mit Wirkung vom 1. Juli 2003 entzogen wurden, während die Zusatzleistungen an Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU und von Drittländern, soweit diese Personen im Gebiet der EU verbleiben, erst mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (schrittweise) entzogen werden?


(1)  Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60).

(2)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, unterzeichnet am 12. September 1963 in Ankara und im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, S. 3685).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

(4)  Zusatzprotokoll, im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1).