Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2008 – Kommission/Niederlande
(Rechtssache C‑230/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation – Einheitliche europäische Notrufnummer – Anruferstandort –Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung – Nicht gegeben (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 16-21)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen. |
Tenor
1. |
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht – soweit dies technisch möglich wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt. |
2. |
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten. |
3. |
Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten. |