Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2008 – Kommission/Niederlande

(Rechtssache C‑230/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikation – Einheitliche europäische Notrufnummer – Anruferstandort –Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung – Nicht gegeben (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 16-21)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen.

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht – soweit dies technisch möglich wäre – Informationen zum Anruferstandort übermittelt.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.